Zwangsvollstreckung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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schatz
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#1

20.05.2010, 16:10

Hab hier einen Antrag auf Herausgabe vorbereitet. Unsicher bin ich mir allerdings bei der zuständigen Stelle. Muss ich es mit dem Zusatz an das Vollstreckungsgericht oder Verteilerstelle für GV schicken?

Was mir noch unklar ist, wenn der Schuldner nicht anzutreffen ist, um die Herausgabe der Wertpapiere zu vollstrecken, kann ich dann einen Haftbefehl beantragen?

Ich hab mit einer Herausgabe bestimmter Wertpapiere noch nichts zu tun gehabt.. Über Antworten wäre ich dankbar
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Re1108
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#2

20.05.2010, 16:22

1. Verteilerstelle für GVZ-Aufträge

2. Keinen Haftbefehl, aber Antrag gem. § 888 ZPO (unvertretbare Handlung) auf Ordnungsgeld, hilfsweise Ordnungshaft.
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schatz
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#3

20.05.2010, 16:24

@Re1108 : vielen Dank..

Du hast mich gerade gerettet.. Danke Danke Danke
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Re1108
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#4

20.05.2010, 16:27

Gern geschehen, Schatz ! :wink2
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#5

21.05.2010, 17:25

Kann ich den § 888 ZPO auch in meinen einen Antrag auf Herausgabe einbringen?

MEin Chef will, dass wenn der Schuldner es nicht herausgibt, die Sicherheit, dass wir keine Zeit verlieren.. Ging das?
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Silvia
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#6

24.05.2010, 12:12

Hallo,

ich würde einen normalen Vollstreckungsantrag bzgl. der Herausgabe mit gleichzeitigem EV-Antrag stellen.

Falls der Schuldner nicht anzutreffen ist, wird EV-Termin bestimmt, in dem der Schuldner dann, wenn er die Sachen nicht herausgibt, versichern muss, dass er die Sachen nicht besitzt und auch nicht weiß, wo sie sind.

LG Silvia
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Re1108
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#7

25.05.2010, 08:27

schatz hat geschrieben:Kann ich den § 888 ZPO auch in meinen einen Antrag auf Herausgabe einbringen?
Nein, das geht leider nicht.
Der Antrag auf Herausgabe ist für den GV bestimmt und wird daher an die GV-Verteilerstelle gesandt.
Für einen Antrag gem. § 888 ZPO ist das AG Vollstreckungsgericht zuständig. Über den Antrag muss ja erst entschieden werden und die Gegenseite kann sich hiergegen natürlich wehren. Der Ablauf eines Antrags gem. § 888 ZPO ist im Wesentlichen wie bei einem ganz normalen Zivilrechtsstreits.
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schatz
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#8

25.05.2010, 09:30

@Re1108: vielen Dank du hast mir sehr weitergeholfen.. Jetzt kann ich bei meinem Chef vortreten.. :thx
saraj-janine
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#9

25.05.2010, 13:56

Hallöchen Ihr lieben,

habe mal wieder ein schönes Problemchen und weiss nicht so genau wie ich damit umgehen soll. Also mein Chef- Notar - hat eine Kostenberechnung ausgefertigt und der Partei zustellen lassen. Alles dufte. ZV Auftrag mit EV auftrag wurde gemacht. Die Partei ist auch zur EV erschienen. Das Problem an der ganzen Sache ist jetzt die, das das VV zurückkommt mit einer bereits bestehenden Pfändung in höhe von 90.000 €. Ih arbeitseinkommen beträgt 955 netto (1311 brutto) und 70% weihnachtsgeld. weiter hat sie eine Witwenrente in höhe von 759,19. weiter bezieht sie von ihrem sohn ein hausgeld von 130,00 € (keine miete, da wenig einkommen). der grundbesitz von der Partei ist mit 75.000 € belastet.

So mein chef schreibt jetzt darunter: 3 Forderungen zusammen rechnen und aus einkommen. :ka :ka :ka :ka :ka :ka :ka :ka :ka :ka :ka

was bedeutet das und wie muss ich überhaupt an die sache dran gehen. ich habe vonn ZV noch nicht sehr viel ahnung und weiss net weiter. es wäre lieb, wenn einer nur ansatzweise weiß was zu machen ist.... Lieben dank schon mal im Voraus
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