Huhu,
also, die Situation ist folgende:
wir wollen gerne vollstrecken bei einer GmbH, Titel etc. ist alles vorhanden.
Jetzt ist aber das Problem, dass die GmbH derzeit wohl keinen Unternehmenssitz hat ...
Frage: Können wir unter der Privatanschrift des Geschäftsführers vollstrecken? Gibts dazu ggf. einen § oder was anderes schriftliches?
Danke schonmal
Zwangsvollstreckung bei Geschäftsführer
- Bino
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Ja, aber nur in das Firmenvermögen, nicht in sein Privatvermögen. Also sprich, wenn der GF die Firma von zu Hause betreibt, dann ginge das.Können wir unter der Privatanschrift des Geschäftsführers vollstrecken?
Ich kann mich meinen Vorrednern nur anschließen, das sieht nicht gut aus.
Ins Privatvermögen des GF könnt Ihr nicht vollstrecken, und ob der zu Hause Firmenvermögen rumliegen hat, wer weiß.....
Was mich wundert, wie habt Ihr überhaupt einen Titel bekommen, ohne ladungsfähige Anschrift (Firmensitz)?
Ins Privatvermögen des GF könnt Ihr nicht vollstrecken, und ob der zu Hause Firmenvermögen rumliegen hat, wer weiß.....
Was mich wundert, wie habt Ihr überhaupt einen Titel bekommen, ohne ladungsfähige Anschrift (Firmensitz)?
- Mietzemau
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Hallo,
na da bin ich ja fast fündig geworden. Mein Problem ist, dass die GmbH nicht mehr existiert
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Schnee ist auch nur schick aufgemachtes Wasser
Wintereinbruch ist nicht strafbar!
Alle Irrtümer sind gleichberechtigt.
Michael Rumpf
Eine Frau wundert sich oft, was ein Mann so alles vergisst- ein Mann staunt oft, woran sich eine Frau alles erinnert
Mark Twain
de heilige Glaskugel......*oooohm*
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- Syrome
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@mietzemau
Ist die GmbH endgültig gelöscht (z.B. wegen Insolvenz) oder wurde sie evtl. verkauft und umfirmiert?
Unter http://www.unternehmensregister.de" target="blank kannst du das anhand der HR Nummer evtl. prüfen.
Bei Umfirmierung gibt es ja dann einen Rechtsnachfolger. Ist die GmbH gelöscht, kannst auch nicht mehr vollstrecken.
Ist die GmbH endgültig gelöscht (z.B. wegen Insolvenz) oder wurde sie evtl. verkauft und umfirmiert?
Unter http://www.unternehmensregister.de" target="blank kannst du das anhand der HR Nummer evtl. prüfen.
Bei Umfirmierung gibt es ja dann einen Rechtsnachfolger. Ist die GmbH gelöscht, kannst auch nicht mehr vollstrecken.
Die Arbeit läuft nicht davon, wenn du dem Kind den Regenbogen zeigst, -
aber der Regenbogen wartet nicht bis du mit deiner Arbeit fertig bist.
(chinesisches Sprichwort)
aber der Regenbogen wartet nicht bis du mit deiner Arbeit fertig bist.
(chinesisches Sprichwort)
In solchen Fällen versuche ich dennoch über die Privatanschrift des GF der GmbH einiges zu erreichen:
Z.B. Vollstreckungsauftrag gerichtet an die GmbH aber c/o Anschrift GF. Die Vollstreckung verläuft klar
erfolglos. Aber dadurch schaffst du die Voraussetzungen für Abgabe der EV, die ja der GF für die GmbH
abzugeben hat. Auch wenn die GmbH nicht mehr existiert, ist der GF zur Abgabe der EV verpflichtet. Was eigentlich
oft zieht, Strafanzeige gegen GF wegen Verdacht InsO-Verschleppung bzw. Vereitelung der Zwangsvollstreckung.
Z.B. Vollstreckungsauftrag gerichtet an die GmbH aber c/o Anschrift GF. Die Vollstreckung verläuft klar
erfolglos. Aber dadurch schaffst du die Voraussetzungen für Abgabe der EV, die ja der GF für die GmbH
abzugeben hat. Auch wenn die GmbH nicht mehr existiert, ist der GF zur Abgabe der EV verpflichtet. Was eigentlich
oft zieht, Strafanzeige gegen GF wegen Verdacht InsO-Verschleppung bzw. Vereitelung der Zwangsvollstreckung.
- Mietzemau
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Wow...vielen Dank für die tollen Ideen. Da werd ich doch gleich mal nachgucken.
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@engine:
Danke für Deine interessanten Tipps. Nur frage ich mit gerade mit kratzendem Kopf: Wie willst Du von einem ehemaligen Geschäftsführer eine EV abnehmen lassen? Wenn die GmbH nicht mehr exisitiert, gibts automatisch auch keinen Geschäftsführer mehr, was diesen somit eigentlich zu gar nichts verpflichtet.
Rechtsgrundlage?
Danke vorab!
Danke für Deine interessanten Tipps. Nur frage ich mit gerade mit kratzendem Kopf: Wie willst Du von einem ehemaligen Geschäftsführer eine EV abnehmen lassen? Wenn die GmbH nicht mehr exisitiert, gibts automatisch auch keinen Geschäftsführer mehr, was diesen somit eigentlich zu gar nichts verpflichtet.
Rechtsgrundlage?
Danke vorab!
Sorry, dass ich erst jetzt antworte (war nicht im Büro). Also die Pflicht für GF ergibt sich grds. aus § 35 GmbHG. Ausgangsproblem (oben) war, dass die GmbH keinen Sitz mehr hat. Also lebt sie noch. Danach verbleibt es bei der Pflicht des GF zur Abgabe der EV. Unabhängig hiervon kann auch gegen eine bereits gelöschte GmbH das EV-Verfahren betrieben werden. In diesem Fall muss der Gläubiger darlegen, dass Gesellschaft noch über Vermögen verfügt (Rechtspr.). Es nützt auch nichts, wenn der GF sein Amt niederlegt. Solange ein neuer GF nicht bestellt ist, muss der "alte" EV leisten.