Zwangsvollstreckung bei Geschäftsführer

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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sonja.due
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#1

22.02.2010, 15:26

Huhu,

also, die Situation ist folgende:

wir wollen gerne vollstrecken bei einer GmbH, Titel etc. ist alles vorhanden.
Jetzt ist aber das Problem, dass die GmbH derzeit wohl keinen Unternehmenssitz hat ...

Frage: Können wir unter der Privatanschrift des Geschäftsführers vollstrecken? Gibts dazu ggf. einen § oder was anderes schriftliches?


Danke schonmal :)
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Bino
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#2

22.02.2010, 15:50

Können wir unter der Privatanschrift des Geschäftsführers vollstrecken?
Ja, aber nur in das Firmenvermögen, nicht in sein Privatvermögen. Also sprich, wenn der GF die Firma von zu Hause betreibt, dann ginge das.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

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ninah
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#3

22.02.2010, 18:12

bevor hier "unnötige kosten" entstehen, unbedingt die insolvenzveröffentlichungen prüfen (hört sich ja so an, als ob nicht mehr viel bei dieser firma läuft)
Andre Boine

#4

24.02.2010, 20:26

Ich kann mich meinen Vorrednern nur anschließen, das sieht nicht gut aus.

Ins Privatvermögen des GF könnt Ihr nicht vollstrecken, und ob der zu Hause Firmenvermögen rumliegen hat, wer weiß.....

Was mich wundert, wie habt Ihr überhaupt einen Titel bekommen, ohne ladungsfähige Anschrift (Firmensitz)?
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Mietzemau
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#5

20.05.2010, 15:28

Hallo,

na da bin ich ja fast fündig geworden. Mein Problem ist, dass die GmbH nicht mehr existiert :?:
Schnee ist auch nur schick aufgemachtes Wasser

Wintereinbruch ist nicht strafbar!

Alle Irrtümer sind gleichberechtigt.
Michael Rumpf

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Syrome
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#6

20.05.2010, 16:26

@mietzemau
Ist die GmbH endgültig gelöscht (z.B. wegen Insolvenz) oder wurde sie evtl. verkauft und umfirmiert?
Unter http://www.unternehmensregister.de" target="blank kannst du das anhand der HR Nummer evtl. prüfen.

Bei Umfirmierung gibt es ja dann einen Rechtsnachfolger. Ist die GmbH gelöscht, kannst auch nicht mehr vollstrecken.
Die Arbeit läuft nicht davon, wenn du dem Kind den Regenbogen zeigst, -
aber der Regenbogen wartet nicht bis du mit deiner Arbeit fertig bist.

(chinesisches Sprichwort)
engine

#7

20.05.2010, 16:36

In solchen Fällen versuche ich dennoch über die Privatanschrift des GF der GmbH einiges zu erreichen:

Z.B. Vollstreckungsauftrag gerichtet an die GmbH aber c/o Anschrift GF. Die Vollstreckung verläuft klar
erfolglos. Aber dadurch schaffst du die Voraussetzungen für Abgabe der EV, die ja der GF für die GmbH
abzugeben hat. Auch wenn die GmbH nicht mehr existiert, ist der GF zur Abgabe der EV verpflichtet. Was eigentlich
oft zieht, Strafanzeige gegen GF wegen Verdacht InsO-Verschleppung bzw. Vereitelung der Zwangsvollstreckung.
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Mietzemau
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#8

21.05.2010, 11:54

Wow...vielen Dank für die tollen Ideen. Da werd ich doch gleich mal nachgucken.

:thx
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Andre Boine

#9

25.05.2010, 13:57

@engine:
Danke für Deine interessanten Tipps. Nur frage ich mit gerade mit kratzendem Kopf: Wie willst Du von einem ehemaligen Geschäftsführer eine EV abnehmen lassen? Wenn die GmbH nicht mehr exisitiert, gibts automatisch auch keinen Geschäftsführer mehr, was diesen somit eigentlich zu gar nichts verpflichtet.

Rechtsgrundlage?

Danke vorab!
engine

#10

28.05.2010, 17:46

Sorry, dass ich erst jetzt antworte (war nicht im Büro). Also die Pflicht für GF ergibt sich grds. aus § 35 GmbHG. Ausgangsproblem (oben) war, dass die GmbH keinen Sitz mehr hat. Also lebt sie noch. Danach verbleibt es bei der Pflicht des GF zur Abgabe der EV. Unabhängig hiervon kann auch gegen eine bereits gelöschte GmbH das EV-Verfahren betrieben werden. In diesem Fall muss der Gläubiger darlegen, dass Gesellschaft noch über Vermögen verfügt (Rechtspr.). Es nützt auch nichts, wenn der GF sein Amt niederlegt. Solange ein neuer GF nicht bestellt ist, muss der "alte" EV leisten.
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