Zwangsversteigerung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Vivanja
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#1

06.05.2010, 13:02

Hallo Ihr Lieben.

Ich habe folgendes Problem: Ein Schuldner unseres Mandanten ist Eigentümer eines Grundstückes. Wir haben jetzt ein GB-Auszug angefordert und dort gelesen, dass die Zwangsversteigerung angeordnet wurde. Eine Sicherungshypothek steht da auch schon drin.

Jetzt meine Frage, muss ich auch eine Zwangssicherungshypothek beantragen, damit ich bei der Versteigerung berücksichtigt werde???

Würde jetzt einen Antrag auf Beitritt zur Zwangsversteigerung stellen, wie wird das dann aber gehandhabt??? Der der schon die Zwangssicherungshypothek drinstehen hat wird als erstes und vollbefriedigt und dann erst die anderen ??? Oder wie funktioniert das???

Besten Dank für Eure Antworten

Lg Vivanja
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sunSkid

#2

06.05.2010, 13:18

hallo, es ist ausreichend, wenn du der zwangsversteigerung beitreten tust.
die verteilung erfolgt m. W. nach rangfolge.
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puppa2402
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#3

06.05.2010, 13:42

:zustimm

Antrag auf Beitritt zur Zwangsversteigerung an das Amtsgericht. Die Eintragung der Sicherungshypothek bringt Dir nix. Es wird nach Rangfolge verteilt.
Liebe Grüße
puppa

Ein Tag ohne Lächeln ist ein verlorener Tag!!!!

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Re1108
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#4

06.05.2010, 13:56

:genau Die entsprechenden Vorschriften findest du hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/zvg/index.html" target="blank
Frauen muss man(n) nicht verstehen, Frauen muss man(n) lieben!
Jupp03/11

#5

06.05.2010, 14:56

zunächst einmal :suche

Warum die Sicherungshypothek nix bringen soll, versteh ich nicht.

Der Beitritt bringt etwas unter Umständen, nämlich Kosten für denjenigen, der beitritt.
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Vivanja
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#6

07.05.2010, 12:40

Muss ich mich nicht hinten anstellen????

Heisst das nicht - wer zuerst mahlt ... ??

Denn im Grundbuch steht das Finanzamt mit einer Forderung, die den Wert des Grundstückes bei weitem überschreitet.
Wenn das Grundstück jetzt versteigert wird, wird nicht erst das FiA befriedigt???? Und wir gehen dann leer aus???

Danke nochmal für die Antworten.

LG Vivanja
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Ernie

#7

07.05.2010, 13:20

In der Versteigerung geht es nicht nach dem "Wer zuerst kommt"-Prinzip, sondern nach den Rangklassen!
Jara
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#8

21.03.2011, 11:45

Hallo zusammen,

was bedeutet "Rangklassen"?

Habe auch gerade eine Akte, in der Zwangssicherungshypothek eingetragen ist und jetzt erhalten wir Kenntnis von einem Zwangsversteigerungsverfahren.

Werden wir nicht automatisch berücksichtigt, ohne beitreten zu müssen?
Jupp03/11

#9

21.03.2011, 11:50

schau mal in § 10 ZVG

Wann erfolgte die Eintragung der Hypothek und wann die Anordnung der ZV?
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vanhitomi
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#10

21.03.2011, 13:22

Eine Zwangssicherungshypothek sollte man als Gläubiger al-so nur beantragen, um sich vorerst den noch freien besten Rang am Grundstück zu sichern. Vorteil: Absonderungsrecht in der Insolvenz, § 49 InsO! Danach sollte man zunächst eine aussichtsreiche andere Vollstreckung versuchen, z.B. die Lohnpfändung.

Rangklassen:
Rangklasse „0“ Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens
Rangklasse 1 Vorschüsse im Zwangsverwaltungsverfahren
Rangklasse 1a Feststellungskosten im Insolvenzverfahren, wenn ein Insolvenzverfahren über das Ver-mögen des Schuldners ist, für die der Haf-tung unterfallenden beweglichen Gegen-stände
Rangklasse 2 Begrenzte Ansprüche der Wohnungseigen-tümer und Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer
Rangklasse 3 Öffentliche Grundstückslasten - der letzten 2 Jahre!
(= durch Gesetz oder Satzung öffentlich-rechtlicher Körperschaften begründete einmalige oder in regelmäßig wiederkeh-renden Zeiträumen zu leistende Abgabe-verpflichtungen, die in Geld durch wieder-kehrende oder einmalige Leistungen zu er-füllen sind und bei der neben der persönli-chen Haftung des Schuldners die dingliche Haftung des Grundstücks besteht)
z.B. Grundsteuer
Rangklasse 4 Dingliche Rechte
(= absolute Rechte verschaffen dem Be-rechtigten eine ausschließliche, rechtlich geschützte Herrschaft über einen bestimm-ten Bereich, die von jedermann zu respektieren ist; absolute Rechte wirken gegen alle (erga omnes))
z.B. das Eigentum, die Hypothek, die Grund- und Rentenschuld oder das Pfandrecht
Rangklasse 5 Persönliche Ansprüche
Rangklasse 6 Relativ unwirksame dingliche Rechte
(= dingliche Rechte, die erst nach der Be-schlagnahme des Grundstücks eingetragen wurden und daher gegenüber dem betreibenden Gläubiger unwirksam sind)
Rangklasse 7 Ältere Rückstände der Rangklasse 3
(älter als 2 Jahre)
Rangklasse 8 Ältere Rückstände der Rangklasse 4
Namaste
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