Pfändbarkeit des Zuschlags nach § 24 SBG II
- Schneeweißchen
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..ich dachte mir, ich versuch´s nochmal, weil ich die Frage leider immer noch nicht beantworten konnte..
[color=#8040FF]Hoffnung ist nicht die Überzeugung, dass etwas gut ausgeht,
sondern die Gewissheit, dass etwas Sinn hat, egal wie es ausgeht.[/color]
[color=#40BF00]Das Geheimnis des Erfolges ist die Beständigkeit der Ziele.[/color]
sondern die Gewissheit, dass etwas Sinn hat, egal wie es ausgeht.[/color]
[color=#40BF00]Das Geheimnis des Erfolges ist die Beständigkeit der Ziele.[/color]
- Schneeweißchen
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Ich denke jetzt, dass der Zuschlag nicht pfändbar ist:
Prütting/Gehrlein: ZPO Kommentar, 1. Auflage 2010 sagt:
Der befristete Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gem § 24 SGB II ist unanwendbar (Zö/Stöber § 850f Rn 2b).
wobei ich nicht genau weiß, wie "unabwendbar" in dem Sinne genau zu verstehen ist.. Ach mann!
Prütting/Gehrlein: ZPO Kommentar, 1. Auflage 2010 sagt:
Der befristete Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gem § 24 SGB II ist unanwendbar (Zö/Stöber § 850f Rn 2b).
wobei ich nicht genau weiß, wie "unabwendbar" in dem Sinne genau zu verstehen ist.. Ach mann!
[color=#8040FF]Hoffnung ist nicht die Überzeugung, dass etwas gut ausgeht,
sondern die Gewissheit, dass etwas Sinn hat, egal wie es ausgeht.[/color]
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sondern die Gewissheit, dass etwas Sinn hat, egal wie es ausgeht.[/color]
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