Pfändbarkeit des Zuschlags nach § 24 SBG II

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Benutzeravatar
Schneeweißchen
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 500
Registriert: 25.07.2008, 09:27
Wohnort: Braunschweig

#11

04.02.2010, 07:42

:schieb ..ich dachte mir, ich versuch´s nochmal, weil ich die Frage leider immer noch nicht beantworten konnte..
[color=#8040FF]Hoffnung ist nicht die Überzeugung, dass etwas gut ausgeht,
sondern die Gewissheit, dass etwas Sinn hat, egal wie es ausgeht.[/color]

[color=#40BF00]Das Geheimnis des Erfolges ist die Beständigkeit der Ziele.[/color]
Benutzeravatar
Schneeweißchen
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 500
Registriert: 25.07.2008, 09:27
Wohnort: Braunschweig

#12

06.05.2010, 10:53

Ich denke jetzt, dass der Zuschlag nicht pfändbar ist:

Prütting/Gehrlein: ZPO Kommentar, 1. Auflage 2010 sagt:
Der befristete Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gem § 24 SGB II ist unanwendbar (Zö/Stöber § 850f Rn 2b).

wobei ich nicht genau weiß, wie "unabwendbar" in dem Sinne genau zu verstehen ist.. Ach mann! :-(
[color=#8040FF]Hoffnung ist nicht die Überzeugung, dass etwas gut ausgeht,
sondern die Gewissheit, dass etwas Sinn hat, egal wie es ausgeht.[/color]

[color=#40BF00]Das Geheimnis des Erfolges ist die Beständigkeit der Ziele.[/color]
Antworten