Sicherheitsleistung bei ArbG-Verfahren?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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mucl
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#1

05.05.2010, 19:32

Folgendes Problem:
Wir haben einen Titel gegen den Beklagten, der allerdings in Chile sitzt. ZV-Maßnahmen sind mit deutschem Titel möglich, aber sehr langwierig und umständlich - soviel hab ich schon rausgefunden.

Nun hat der Gegner aber Berufung gegen das Arbeitsgerichtsurteil eingelegt. Grundsätzlich gibts in ArbG-Verfahren ja nun keine Hinterlegung einer Sicherheitsleistung. Nun könnte der Beklagte aber sein Hab und und Gut in Chile bis zur Endentscheidung "verschwinden" lassen.

Es stellt sich nun die Frage, ob es nicht doch irgendwo die Möglichkeit gibt, in einem solchen Fall eine Sicherheitsleistung anzufordern. Hat denn jemand schon einen ähnlichen Fall gehabt oder weiß jemand, was zu veranlassen ist? Hat vielleicht sogar jemand Literaturhinweise zur Hand?

Danke schon jetzt fürs Mitüberlegen :lol: :thx
rosa

#2

05.05.2010, 21:30

ihn dazu zu bringen, Sicherheit zu hinterlegen gibt es m.E. nicht, aber du kannst doch jetzt vollstrecken, er muss sich dann gem § 62 ArbGG dagegen wenden, ob er damit durchkommt bleibt dahingestellt, er muss hier den unersetzlichen Nachteil glaubhaft machen....
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