Hallo zusammen...
ich habe beim Vollstreckungsantrag vergessen unsere Gebühren mit in die Forderungsaufstellung aufzunehmen.... im Titel sind diese allerdings enthalten ... nun hat der GV den Titel herausgegeben, obwohl unsere Gebühren nicht beglichen sind ...
Was kann ich nun tuen ???
Lieben Dank schonmal vorab!!
Titel herausgegeben trotz offener Position
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Phuuu...ohne Titel wirds schwierig. Man könnte auf gut Glück versuchen die Gegenseite zu bitten, die Gebühren noch zu überweisen. Aber wenn die den Titel in der Hand haben und ihre Rechte kennen werden die sich wohl kaum erweichen lassen. Sind die Gebühren denn sehr hoch?
- Re1108
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Im Zweifel müsst Ihr halt ne weitere vollstreckbare Ausfertigung des Titels beantragen mit der Begründung, weshalb euch die erste nicht mehr vorliegt.
Frauen muss man(n) nicht verstehen, Frauen muss man(n) lieben!
ja leider sehr hoch .... ich glaube mein chef hätte mir am liebsten den kopf abgerissen was natürlich verständlich ist ... gibts auch eigentlich gar nicht dass mir sowas passiert ... aber gut es gibt immer ein erstes mal ... shit
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Re1108 hat geschrieben:Im Zweifel müsst Ihr halt ne weitere vollstreckbare Ausfertigung des Titels beantragen mit der Begründung, weshalb euch die erste nicht mehr vorliegt.
Oooh das würde funktionieren? Das wusste ich nicht. Na dann gibts ja doch noch Hoffnung!
- Re1108
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Warum denn nicht? Hat der GV den vorher "gefragt", ob er den Titel aushändigen kann?
Selbst wenn die Gebühren nicht in der Aufstellung enthalten waren, aber im Titel schon, hätte der GV, das doch auch sehen können/müssen und dann vor Herausgabe sich eben entsprechend rückversichern.
Aber wir sind halt alles bloß Menschen, eine Verkettung "blöder" Umstände ...
Selbst wenn die Gebühren nicht in der Aufstellung enthalten waren, aber im Titel schon, hätte der GV, das doch auch sehen können/müssen und dann vor Herausgabe sich eben entsprechend rückversichern.
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- Re1108
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Die Verpflichtung Rückfrage zu halten besteht sicherlich nicht.
Trotzdem könnte man im vorliegenden Fall bei Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung damit argumentieren, weil Forderungsaufstellung und Titel nicht übereingestimmt haben und hier keine Nachfrage kam...
Es kommt hier nicht darauf an zu beweisen, beim obigen Antrag reicht die Glaubhaftmachung aus!
Trotzdem könnte man im vorliegenden Fall bei Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung damit argumentieren, weil Forderungsaufstellung und Titel nicht übereingestimmt haben und hier keine Nachfrage kam...
Es kommt hier nicht darauf an zu beweisen, beim obigen Antrag reicht die Glaubhaftmachung aus!
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Der GV ist verpflichtet, das beizutreiben, was in der Forderungsaufstellung steht. Es könnte ja auch sein, dass nur ein Teilbetrag vollstreckt werden soll. Deshalb muss der GV auch nicht beim Gläubiger nachfragen, ob er den Titel aushändigen darf.
Also, Antrag nach § 733 ZPO stellen. Die Schuldnerseite wird von dem Antrag in Kenntnis gesetzt.
Also, Antrag nach § 733 ZPO stellen. Die Schuldnerseite wird von dem Antrag in Kenntnis gesetzt.