Hallo Ihr Lieben,
ich brauche dringend Eure Hilfe! Und zwar habe ich im Büro momentan folgenden Fall:
Wir haben zwei verschiedene Vollstreckungstitel gegen eine Schuldnerin. Da die Titulierung der Forderung zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattfand, haben wir dem Gerichtsvollzieher zwei getrennte ZV-Aufträge mit anschließender Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zugesandt. Nun hat der Gerichtsvollzieher von der Schuldnerin die eV abgenommen berechnet nun allerdings 2-mal die Gebühr für die Abnahme! Meines Erachtens kann dies nicht sein, da er ja auch nur 1-mal die eV abgenommen hat! Hat irgendjemand von Euch vielleicht schon mal Erfahrungen mit dieser Praxis gemacht?
Wäre echt super wenn mir einer von Euch weiterhelfen könnte!
Liebe Grüße
Abrechnung Gerichtsvollzieher
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- Beruf: Obergerichtsvollzieher
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Doch, es kann sein. Der Gerichtsvollzieher hat korrekt gehandelt und richtig abgerechnet.
Er hat der Schuldnerin in zwei Angelegenheiten die EV abgenommen und berechnet daher auch zweimal komplett die EV-Gebühr nebst allen anderen Gebühren und Auslagen.
Hätten Sie sechs Aufträge eingereicht, wären 6 x Gebühren und Auslagen angefallen. Auch wenn man, strenggenommen nur einmal die EV abnimmt. Man nimmt sie aber für alle Gläubiger gleichzeitig ab.
Er hat der Schuldnerin in zwei Angelegenheiten die EV abgenommen und berechnet daher auch zweimal komplett die EV-Gebühr nebst allen anderen Gebühren und Auslagen.
Hätten Sie sechs Aufträge eingereicht, wären 6 x Gebühren und Auslagen angefallen. Auch wenn man, strenggenommen nur einmal die EV abnimmt. Man nimmt sie aber für alle Gläubiger gleichzeitig ab.
Ja, der GV hat hier richtig die Kosten erhoben.
Wenn ihr die Titel mit einem Auftragsschreiben vorgelegt hättet, dann kämen nur einmal die Kosten.
Habt ihr die Aufträge aber auch noch gleichzeitig vorgelegt, so sind die Mehrkosten keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.
Wenn ihr die Titel mit einem Auftragsschreiben vorgelegt hättet, dann kämen nur einmal die Kosten.
Habt ihr die Aufträge aber auch noch gleichzeitig vorgelegt, so sind die Mehrkosten keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.