Forderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet
- Badeschlappe26
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Zählen die Kosten denn noch zum alten Anspruch?! Ansonsten sind sie doch nach Verfahrenseröffnung entstanden und würden doch gar nicht mehr zum Insolvenzverfahren zählen.
Es grüßt
die Schlappe
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Vorm Internet, vorm Internet - sitzt man sich schnell den Hintern fett. (geklaut)
die Schlappe
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Könnte man sich jetzt drüber streiten.
Ich bin der Auffassung, dass es sich bei diesen Kosten um Nebenforderungen zu der bereits vor Insolvenzeröffnung entstandenen Hauptforderung handelt. Und diese wären nicht angefallen, wäre vorher geprüft worden, ob bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Ich weiß allerdings nicht, ob es da irgendwelche Entscheidungen gibt…
Ich bin der Auffassung, dass es sich bei diesen Kosten um Nebenforderungen zu der bereits vor Insolvenzeröffnung entstandenen Hauptforderung handelt. Und diese wären nicht angefallen, wäre vorher geprüft worden, ob bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Ich weiß allerdings nicht, ob es da irgendwelche Entscheidungen gibt…
- Badeschlappe26
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@BabyBen: Aktenzeichen gefunden?
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§ 290 InsO: "(...)im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist (...)"
So wie ich alles verstanden habt, habt Ihr Eure Forderung nicht angemeldet, oder?
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wir wussten von dem insolvenzverfahren nix und gleichzeitig lief ein verfahren vor gericht...nun ist frist abgelaufen
frage:
muss der vorläufige insolvenzverwalter nach eröffnung des insolvenzverfahrens die gläubiger informieren.. kann man sich vorher melden oder muss man sich bei "insolvenzbekanntmachungen.de" jede woche einklicken, um zu erfahren, ob es eröffnet wurde und die forderung dann anmelden?
frage:
muss der vorläufige insolvenzverwalter nach eröffnung des insolvenzverfahrens die gläubiger informieren.. kann man sich vorher melden oder muss man sich bei "insolvenzbekanntmachungen.de" jede woche einklicken, um zu erfahren, ob es eröffnet wurde und die forderung dann anmelden?
- Badeschlappe26
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Ich hoffe, genau das steht in besagtem Urteil des BGH.oder muss man sich bei "insolvenzbekanntmachungen.de" jede woche einklicken, um zu erfahren, ob es eröffnet wurde und die forderung dann anmelden?
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Also vom Grunde her, muss du dich selbst informieren, ob derjenige, von dem du Geld bekommst, im Insolvenzverfahren ist. Klar hat er auch die Verpflichtung alle Gläubiger nach besten Wissen anzugeben, aber wenn er zur Insolvenzeröffnung jemanden "vergessen" hat, gilt halt der vorgenannte Grundsatz!
@renosab: Der InsVerw schreibt nach Eröffnung alle ihm bekannten Gläubiger an. Klar kannst du dich jederzeit vorher bei ihm melden und mitteilen, dass ihr eine Forderung habt. Dürfte für den da noch vorläufigen InsVerw und sein Gutachten sicher auch interessant sein...
@renosab: Der InsVerw schreibt nach Eröffnung alle ihm bekannten Gläubiger an. Klar kannst du dich jederzeit vorher bei ihm melden und mitteilen, dass ihr eine Forderung habt. Dürfte für den da noch vorläufigen InsVerw und sein Gutachten sicher auch interessant sein...
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@Lunashine:
Was denkst Du, wie die Chancen stehen, dass der Schuldner vielleicht die RSB versagt bekommt, weil er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, was die Angabe der Gläubiger angeht (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO)? Denn vergessen haben kann er es nicht. Unsere Sache lief ja parallel zum InsoVerfahren..
Was denkst Du, wie die Chancen stehen, dass der Schuldner vielleicht die RSB versagt bekommt, weil er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, was die Angabe der Gläubiger angeht (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO)? Denn vergessen haben kann er es nicht. Unsere Sache lief ja parallel zum InsoVerfahren..
- Lunashine
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Ist schwierig zu sagen... Hatte den Fall selbst noch nicht!
Ihr müsst gegenüber dem Gericht belegen, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Meine Bedenken sind, wenn ich dich richtig verstanden habe, aber eher, dass Ihr kein Insolvenzgläubiger seid, da Ihr die Forderung nicht zur InsTab angemeldet habt und der Antrag auf Versagung der RSB im Schlusstermin gestellt werden muss... Da er sich bereits in der WVP befindet, ist der Schlusstermin bereits gelaufen.
Danach kommt § 295 InsO...
Meiner Meinung nach, solltet Ihr Euch keine großen Hoffnungen machen...
Ihr müsst gegenüber dem Gericht belegen, dass er vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Meine Bedenken sind, wenn ich dich richtig verstanden habe, aber eher, dass Ihr kein Insolvenzgläubiger seid, da Ihr die Forderung nicht zur InsTab angemeldet habt und der Antrag auf Versagung der RSB im Schlusstermin gestellt werden muss... Da er sich bereits in der WVP befindet, ist der Schlusstermin bereits gelaufen.
Danach kommt § 295 InsO...
Meiner Meinung nach, solltet Ihr Euch keine großen Hoffnungen machen...