Hey leute,
hab da ein Problem und zwar haben die Schuldner gegen unseren Antrag auf Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung Widerspruch eingelegt, darauf hin hat der GVZ seine Akten an das Vollstreckungsgericht weiter geleitet und wir haben hierzu gegenüber dem Volsltreckungsgericht Stellung genommen.
Was denkt´n ihr? Gehört das Widerspruchsverfahren vor dem Vollstreckungsgericht noch zu der Angelegenheit Antrag auf Abnahme der EV oder sind das 2 verschiedene Angelegenheiten?
Hoffe ihr könnt mir helfen! Danke im Voraus!
LG
Widerspruch gegen Abnahme der Eidestattlichen Versicherung
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Ein Vollstreckungsschutzantrag ist doch § 765a ZPO und der Widerspruch gegen die Abnahme der EV ist in § 900 Abs. 4. ZPO
M. E. gehört das mit zum Verfahren der EV und gibt keine gesonderte Gebühr...
M. E. gehört das mit zum Verfahren der EV und gibt keine gesonderte Gebühr...
Katharina80, recht hast Du, § 900 ZPO! Ich mußte jetzt echt nochmal nachlesen.
Aber ob das hier in diesem Fall mit zum Verfahren der EV gehört, da bin ich mir nicht sicher. Schuldner erscheint nicht zum Termin oder verweigert die Abgabe der EV - Vollstreckungsgericht - Haftbefehl - Haft bis zur Abgabe der EV - das gehört zum Verfahren der EV und ergibt nur eine Gebühr, richtig. Allerdings Widerspruchsverfahren vor dem Vollstreckungsgericht mit Einlassung?
Aber ob das hier in diesem Fall mit zum Verfahren der EV gehört, da bin ich mir nicht sicher. Schuldner erscheint nicht zum Termin oder verweigert die Abgabe der EV - Vollstreckungsgericht - Haftbefehl - Haft bis zur Abgabe der EV - das gehört zum Verfahren der EV und ergibt nur eine Gebühr, richtig. Allerdings Widerspruchsverfahren vor dem Vollstreckungsgericht mit Einlassung?
- Badeschlappe26
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Hätte hier Gerold Schmidt zu VV 3309, Rn. 193 im Angebot:
"Zur Angelegenheit gehören alle Vollstreckungshandlungen ... Das gilt auch für einen Widerspruch gem. § 900 Abs. 4 ZPO. Wegen Vollstreckungsschutzmaßnahme nach § 765 a ZPO s. aber Rn 274."
"Zur Angelegenheit gehören alle Vollstreckungshandlungen ... Das gilt auch für einen Widerspruch gem. § 900 Abs. 4 ZPO. Wegen Vollstreckungsschutzmaßnahme nach § 765 a ZPO s. aber Rn 274."
Es grüßt
die Schlappe
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Dann lag ich ja richtig...