Forderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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#1

28.04.2010, 14:54

Folgendes Problem..

Gegner schuldet Mdt 1500 €. Wir machen Aufforderungsschreiben (keine Reaktion), beantragen MB (keinen Reaktion), VB - Widerspruch! Also gerichtliches Verfahren. Anspruchbegründung unsererseits. Gericht terminiert. Wir beauftragen TV, da Gericht am Arm der Welt. Und dann, einen Tag (!) vor dem Termin ruft Gegner persönlich hier an, sagt er sei insolvent, bereits in Wohlverhalbensperiode, bietet aber Vergleichsbetrag über 500 € an. Un nu?

Das Ganze ma chronologisch:

Rng. vom 26.10.2007
Eröffnung Inso am 06.03.2008
Aufford.schreiben am 17.09.2009 zugestellt
zweiter Prüftermin Inso am 27.10.2009
Zustellung MB am 03.12.2009
Verfahrensabschluss Inso am 23.12.2009
Zustellung VB am 04.01.2010
Termin am 20.04.2010

Das wir es versäumt haben, uns über die Inso zu informieren, ist die eine Seite. Aber werden jetzt versuchen, mit § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO die RSB zu versagen. Ich denke doch, dass er seine Mitwirkungspflichten zur Vollständigkeit der Gläubigerliste vorsätzlich nicht erfüllt hat. Denn nach § 9 InsO wird unsere Forderung meinem Verständnis nach leider auch dann unter die RSB fallen, wenn sie nicht angemeldet ist. Oder wie seht ihr das?

Und was ist mit den Kosten, die uns aufgelaufen sind, da wir keine Kenntnis von der InsO haten? Kosten Mahnverfahren, Gericht, TV will bezahlt werden. Fällt das auch mit unter die RSB (falls wir die nicht versagt bekommen) oder können wir die dann als neue Kosten festsetzen lassen?

Hoffe mir kann jemand helfen..!!
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Badeschlappe26
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#2

28.04.2010, 15:09

Nehmt die 500,00 Euronen. Damit habt ihr die Verfahrenskosten drin und der Rest ist wahrscheinlich mehr, als ihr als Quote im InsoV bekommen hättet.

Ich weiß zwar nicht, ob der das in der Wohlverhaltensperiode darf, aber nehmts und freut euch, dass ihr noch halbwegs glimpflich davon gekommen seid.
Es grüßt

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#3

28.04.2010, 15:14

Aber Mdt. könnte uns ganz schön an Bein .. , da wir es ja eigentlich versäumt haben, die Inso zu prüfen. Deshalb müssen wir es irgendwie wenigstens versuchen, dass er sich die Forderung am Ende ni nur noch an die Wand tackern kann..
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#4

28.04.2010, 15:15

Ich weiß zwar nicht, ob der das in der Wohlverhaltensperiode darf
Nee, darf er eigentlich ni! Weis ja ni, ob wir uns ni au noch strafbar machen, wenn wir des annehmen..
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#5

28.04.2010, 15:43

Bei einer Hauptforderung von 1.500,00 Euronen wird er euch ja nicht den Kopf abreißen, erst recht nicht, wenn er noch 500,00 Euronen bekommt. Die Mandanten können sich aber auch mal selbst schlau machen bezüglich einer möglichen Insolvenz. Mal ehrlich, prüft ihr regelmäßig ALLE eure Akten, ob Mdt. oder Gegner gegebenenfalls Inso anmelden? Ich weiß nicht, ob man das verlangen kann vom RA.
Es grüßt

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BabyBen

#6

28.04.2010, 16:07

Badeschlappe der Bundesgerichtshof sagt, dass man das vom Anwalt verlangen darf. Ist neulich ein Urteil ergangen. Also ich prüfe bei jedem Schritt (außergerichtliche Mahnung, Mahnverfahren/Klage, Zwangsvollstreckung) immer, ob ein Verfahren anhängig ist. Ist mir neulich wegen Umzug der Schuldnerin daneben gegangen, aber so tun als ob, tue ich auf jeden Fall.
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#7

28.04.2010, 16:15

Ach du Sch...ande! Hast du Aktenzeichen und Datum zur Hand? (Einen Link nehm ich auch 8) )Würd ich mir ja gern mal anschauen (und unseren Anwälten vorlegen).
Es grüßt

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#8

28.04.2010, 16:27

@BabyBen: :zustimm

I weis, es ist leider tatsächlich so. :heul Steht auch in § 9 InsO so, dass die öffentliche Bekanntmachung des Verfahrens als Zustellung an alle Beteiligten gilt. Ab jetz werd i au immer kontrollieren!!

Aber was wird denn nu mit meinen Kosten, falls die RSB ergeht? Die fallen auch auch mit drunter.. oder??
BabyBen

#9

28.04.2010, 16:43

Supersekretärin fällt leider alles mit drunter. Aktenzeichen muss ich nachschlagen, hat mir eine Kollegin erzählt.
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#10

28.04.2010, 16:48

:heul :heul :heul :heul :heul

Was denkst Du, wie die Chancen stehen, dass der Schuldner vielleicht die RSB versagt bekommt, weil er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, was die Angabe der Gläubiger angeht (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO)? Denn vergessen haben kann er es nicht. Unsere Sache lief ja parallel zum InsoVerfahren..
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