Hallo zusammen,
kann mir jemand sagen, wie ich Zinsen errechne, wenn im arbeitsgerichtlichen Vergleich steht:
Die Beklagte zahlt für die Zeit vom 16.05. bis 31.08.2009 1.400,00 € netto.......bla bla
Für die ZV möchte ich natürlich erst das Forderungskonto erstellen. Aber ab wann werden Zinsen berechnet? Irgendwer hatte hier schon mal ein Foko gemacht, ich kann die Zinsanfänge aber nicht nachvollziehen.
Wär toll, wenn mir jmd. von euch helfen könnte.
Lieben Dank
Vergleich Arbeitsrecht Zinsen
- Liesel
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Die Zinsansprüche - und auch der Zinsbeginn - müssen doch tituliert sein.
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Dann gibts keine Zinsen.
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Erklär doch mal genauer
Im ersten Fall würde ich sagen, ist sie immer ab dem Anfang des nächsten Monats in Verzug, so dass du Zinsen ab 01.06.09, 01.07.09, 01.08.09 und 01.09.09 immer für 1.400,00 € nehmen müsstest.
Beim zweiten Fall gibt's nur einmal Zinsen ab Rechtskraft des Vergleichs. Wenn da kein anderes Datum genannt ist, würde ich das Datum des Vergleichs selbst ansetzen. Das heißt die musste wohl auch erst in Verzug gesetzt werden, also das Datum der Frist aus der Mahnung.
Soll die Beklagte jetzt in der Zeit von Mai bis August jeden Monat 1.400,00 € zahlen oder nur einmal für den ganzen Zeitraum?Marilyn82 hat geschrieben:Die Beklagte zahlt für die Zeit vom 16.05. bis 31.08.2009 1.400,00 € netto.......bla bla
Im ersten Fall würde ich sagen, ist sie immer ab dem Anfang des nächsten Monats in Verzug, so dass du Zinsen ab 01.06.09, 01.07.09, 01.08.09 und 01.09.09 immer für 1.400,00 € nehmen müsstest.
Beim zweiten Fall gibt's nur einmal Zinsen ab Rechtskraft des Vergleichs. Wenn da kein anderes Datum genannt ist, würde ich das Datum des Vergleichs selbst ansetzen. Das heißt die musste wohl auch erst in Verzug gesetzt werden, also das Datum der Frist aus der Mahnung.
Ich denke doch. Denn die Beklagte ist doch in Verzug?Adora Belle hat geschrieben:Dann gibts keine Zinsen.
Zuletzt geändert von Kikki-Fee am 27.04.2010, 14:13, insgesamt 1-mal geändert.
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Ich kann aber nur das vollstrecken, was tituliert ist. Also - wenn keine Zinsen tituliert - keine Vollstreckung von Zinsen.
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Ich hätte auch gedacht ab Rechtskraft des Urteils. Aber meine tolle Kollegin meinte, Abrechnungen und ZV total toll zu beherrschen. Deshalb habe ich wenigstens versucht, das nachzuvollziehen.
Der Mandant sollte für den Zeitraum einmal den Betrag bekommen und für drei andere Zeiträume auch nochmal angemessene Beträge.
Dass der Arbeitgeber in Verzug ist, ist klar, deshalb denke ich auch, dass auf jeden Fall ZInsen anfallen.
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Dass der Arbeitgeber in Verzug ist, ist klar, deshalb denke ich auch, dass auf jeden Fall ZInsen anfallen.
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Dann hätte das im Vergleich mit aufgenommen werden müssen. Du kannst keine ZV aus einem nicht titulierten Anspruch betreiben.
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Ich muss Liesel ganz klar den Rücken stärken:
Wenn eine Verzinsung nicht im gerichtlichen Titel aufgeführt ist, kann auch im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen keine Verzinsung geltend gemacht werden.
Verzug hin oder her.
Die Titulierung sieht in Deinem Fall keine Verzinsung vor, und somit kannst Du auch keine Zinsen geltend machen!
Wenn eine Verzinsung nicht im gerichtlichen Titel aufgeführt ist, kann auch im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen keine Verzinsung geltend gemacht werden.
Verzug hin oder her.
Die Titulierung sieht in Deinem Fall keine Verzinsung vor, und somit kannst Du auch keine Zinsen geltend machen!