ZV aus VU oder Urteil?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Sunshine_1983
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#1

27.04.2010, 10:17

Steh mal wieder auf dem Schlauch...
Erst ein vorläufig vollstreckbares VU, dann Urteil, dass das VU aufrecht erhalten wird.
Vom Urteil habe ich eine vollstreckbare Ausfertigung mit Rechtskraft- und Zustellungsvermerk.

Was schicke ich zum GVZ?
Ich würde ja meinen VU und Urteil.
Nur, muss auf das VU noch irgendwas drauf? Auf dem VU steht auch nicht "vollstreckbare Ausfertigung".

Danke und viele Grüße
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andreaz
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#2

27.04.2010, 10:36

Wenn im Urteil keine vollstreckbare Forderung benannt ist, dann mußt Du das VU mitschicken. Das muß auch nicht vollstreckbar ausgefertigt sein, weil ja das Folgeurteil vollstreckbar ist.
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lucy1510
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#3

27.04.2010, 10:36

Also zunächst müssen die drei Vollstreckungsvoraussetzungen zur Einleitung der ZV erfüllt sein:

Titel, Klausel, Zustellung.

Ich würde behaupten, auch wenn nur aus beiden Titeln zusammen vollstreckt werden kann, dass auch auf beide Titel die ZV-Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Sicher ist sicher.
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Liesel
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#4

27.04.2010, 10:41

Sehe ich ebenso wie lucy1510. Würde von dem VU ebenso eine vollstreckbare Ausfertigung nebst Zustellnachweis verlangen.
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Sunshine_1983
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#5

27.04.2010, 10:52

"Sicher ist sicher"
So seh ich es auch.

Danke für eure Antworten!
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