Auskunftsanspruch Forderungshöhe Schuldner an Gläubiger

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Sylvia1964
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#1

20.04.2010, 14:55

Hallo,
trotz Suchfunktion komme ich nicht weiter.

Gibt es eine Grundlage, nach der der Schuldner einen Auskunftsanspruch vom Gläubiger zur Forderungshöhe hat?
Chef hat die Frage an mich gerichtet, dass es eine laufende Pfändung gegen den Schuldner/Mandanten gibt. Offenbar gibt es eine Weigerung der Gläubigerseite, eine aktuelle Forderungsaufstellung zu erteilen?

Was ist nun das geignete Mittel?

Vielen Dank -
Sylvia
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Syrome
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#2

20.04.2010, 17:09

Normalerweise sollte es im Sinne des Gläubigers sein, dem Schuldner die genaue Forderungshöhe mitzuteilen?
Was wurde denn gepfändet? Lohn, Bank, Versicherung?
Beim Drittschuldner müßte ja zumindest ein FoKo vorliegen.
Die Arbeit läuft nicht davon, wenn du dem Kind den Regenbogen zeigst, -
aber der Regenbogen wartet nicht bis du mit deiner Arbeit fertig bist.

(chinesisches Sprichwort)
Sylvia1964
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#3

20.04.2010, 17:50

Gepfändet wurde Gehalt bzw.Rente.

Kann der Schuldner eine aktuelle Forderungsaufstellung verlangen und dieses Verlangen ggf. auch durchsetzen?

S.
Sylvia1964
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#4

21.04.2010, 10:06

Hat jemand einen Tipp für mich?
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katuscha
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#5

21.04.2010, 12:10

Eigentlich ist es doch im Interesse des Gläubigers, wenn er dem Schuldner mitteilt, wie hoch die Forderung ist. Mir ist total schleierhaft, warum ein Gläubiger das nicht mitteilen sollte. Vielleicht hilft hier mal ein kurzer Telefonanruf.

Wollt ihr denn eventuell Raten zahlen oder so? Dann könntet ihr dem Gläubiger schreiben, dass er Euch bitte eine aktuelle Forderungsaufstellung schicken soll, damit ihr euch eine für den Schuldner passende Rate überlegen könnte.
Sylvia1964
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#6

21.04.2010, 15:14

Danke für die Antwort, Katuscha

ich stimme mit der von Dir vorgeschlagenen Vorgehensweise absolut überein.

Leider ist meine Frage, worauf sich der Auskunftsanspruch auf eine detaillierte Ford.Aufstellung stützt, damit noch immer nicht geklärt. Falls die Aufstellung nicht erteilt wird, weiß ich nicht, ob darauf gestützt ein Einstellungsbeschluss für die ZV oder eine Auskunftsklage das geeignete Mittel ist.

Darum frage ich mal dreist weiter in der Hoffnung, dass es hier jemand weiß.

S.
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Tölpel
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#7

21.04.2010, 16:08

Grundlagen kann ich Dir leider nicht nennen. Wenn Schuldner weiß, dass er noch was zu zahlen hat, nur nicht wieviel, würde ich so aus dem Bauch heraus die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen - z.B. mit der Begründung, dass die ordnungsgemäße Verrechnung der Zahlungen überprüft werden kann, oder wie hier schon vorgeschlagen wurde, ein Tilgungsplan erstellt werden soll, oder eine Umschuldung geplant ist, oder sonst was. Wird Dir schon was einfallen.
Ernie

#8

22.04.2010, 20:56

Warum fordert der Arbeitgeber (als Drittschuldner) nicht direkt beim Gläubiger eine Forderungsberechnung?
Spkie
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#9

23.04.2010, 16:01

aber wenn gepfändet worden ist, müsste doch der der Schuldner/hier dein Mandant eine ausfertigung des Pfüb erhalten haben. Und nach meinen Wissen ist auch imemr ein FoKo beigefügt. Vllt nicht mehr super aktuell, aber für den Anfang reicht es doch aus.
Tom71
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#10

25.04.2010, 13:27

Würde vorschlagen, dass der Schuldner den Betrag selbst ausrechnet unter Berücksichtigung von geleisteten Zahlungen und einem Vollsterckungstitel. Diesen Betrag dann beim Amtsgericht hinterlegt, den Gläubiger darüber informiert zeitgleich eine Frist zur Übersendung einer Aufstellung und Geltendmachung der Restforderung bei der Hinterlegungsstelle setzt zwecks Herbeiführung des Verzuges. In weiteren Folge wäre zu überlegen, ob man keine Feststellungsklage einreicht und zwar dass der titulierte Anspruch durch Hinterlegung des Betrages erloschen ist und zeitgleich Antrag auf Herausgabe des Vollstreckungstitels stellt.

Hinterlegungsstelle aus dem Grunde, da der Gläubiger darlegen muss, wie hoch noch die Restforderung ist und der Schuldner vor Auszahlung dazu Stellung nehmen muss. So ist dann die Forderungshöhe bekannt.
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