Forderungspfändung, Sicherungshypothek

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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lindenrenner
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#1

12.04.2010, 14:58

Hallo zusammen!

Folgende Frage:
Ich möchte eine Forderung für unseren Mandanten pfänden. Ich weiß, dass der Schuldner wegen seiner Forderung gegenüber dem Drittschuldner bereits eine Sicherungshypothek hat eintragen lassen. Wenn ich diese Forderung nun pfände, wie werde ich dann bezüglich der Sicherungshypothek berücksichtigt? Muss ich diese bereits im Pfüb benennen oder reicht es aus, wenn ich mich mit dem Pfüb an das Grundbuchamt wende, damit die Pfändung dort vermerkt wird? Hat jemand so was schon mal gehabt?

Liebe Grüße, Lindenrenner :-)
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mücki
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#2

12.04.2010, 17:06

Nur kurz zum Verständnis: Der Schuldner eures Mandanten hat eine Forderung gegenüber Dritten die besichert ist?
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Geiselmann
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#3

12.04.2010, 19:08

Hallo Lindenrenner,

eine Forderung, für die eine Hypothek bestellt ist, kann nur zusammen mit dieser gepfändet werden.
Bei einer Buchhypothek benötigen sie Pfändungsbeschluss plus Eintragung im Grundbuch
Bei einer Briefhypothek Pfändungsbeschluss plus Briefübergabe
lindenrenner
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#4

19.04.2010, 16:11

Hallo,

um mal genauer zu werden. Der Schuldner unseres Mandanten hat wegen einer Forderung gegenüber einer dritten Person eine Sicherungshypothek eintragen lassen. Wegen dieser gesicherten Forderung möchte ich nun bei der Drittschuldnerin pfänden. Der Pfüb wird zugestellt, Drittschuldner erkennt Forderung an, zahlt aber zb. nicht. Wenn jetzt die Zwangsversteigerung läuft und der Schuldner aus der Versteigerung sein Geld bekommt, wie komme ich daran. Wie kann ich mich dazwischen schalten? Ich selbst will ja keine Sicherungshypothek eintragen lassen. Wahrscheinlich bin ich grade beratungsresistent ;-) Wer kann mir sagen, was ich machen muss?
Geiselmann
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#5

20.04.2010, 19:02

Hallo Lindenrenner,

die Sicherungszwanhshypothek ist gem. § 1185 Abs. 1 ZPO eine Buchhypothek.
Sie müssen die Forderung und die Hypothek pfänden.
Danach müssen sie die Pfändung ins Grundbuch eintragen lassen.
Wenn das Zwangsversteigerungsverfahren zu diesem Zeitpunkt schon läuft, muss die Pfändung der Hypothek noch zu diesem Verfahren angemeldet werden.
Zur Pfändung der Buchhypothek s. Stöber, Forderungspfändung, 14. Auflage Randnummer 1834ff.

Grüße

Geiselmann
lindenrenner
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#6

10.05.2010, 11:17

Vielen lieben Dank an Geiselmann :-)
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