Hallo zusammen,
wir sollten zunächst für einen Mandanten das Verbraucherinsolvenzverfahren durchführen. Nun stellte sich heraus, dass der Mandant aus einer früheren Selbstständigkeit noch Verbindlichkeiten bei dem Finanzamt (nicht abgeführte Lohnsteuer + Soli) hat. Damit dürfte doch wohl das Regelinsolvenzverfahren zu betreiben sein. Entfällt damit das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren? Hat das Regelinsolvenzverfahren gegenüber dem Verbraucherinsolvenzverfahren für den Mandanten einen Nachteil?
Ich freue mich auf Antworten und bedanke mich schon einmal.
Regelinsolvenz/Verbraucherinsolvenz
- schneewittchen1984
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Schau dir mal § 304 Abs. 1 Satz 2 InsO an: http://bundesrecht.juris.de/inso/__304.html" target="blank
Bei früherer Selbstständigkeit kann dann auch ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt werden, wenn weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners überschaubar und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Ich denke, das Verbraucherinsolvenzverfahren hat insofern einen Vorteil, als dass die Möglichkeit besteht, sich auch noch außergerichtlich zu einigen und man somit das gerichtliche Verfahren vielleicht nochmal "umschiffen" kann. Wichtig ist, dass dem Schuldner klar ist, dass beim Zustandekommen eines Vergleichs dieser dann auch von ihm eingehalten werden sollte.
Bei früherer Selbstständigkeit kann dann auch ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt werden, wenn weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners überschaubar und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Ich denke, das Verbraucherinsolvenzverfahren hat insofern einen Vorteil, als dass die Möglichkeit besteht, sich auch noch außergerichtlich zu einigen und man somit das gerichtliche Verfahren vielleicht nochmal "umschiffen" kann. Wichtig ist, dass dem Schuldner klar ist, dass beim Zustandekommen eines Vergleichs dieser dann auch von ihm eingehalten werden sollte.
- michi-bruce
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Also, ich würde sagen, dass man das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren auch bei Selbstständigen machen kann. Ein Nachteil gibt es bei dem Regelinsolvenzverfahren nicht (die Restschulbefreiung ist auch mit drin) höchstens ein Vorteil: der Vordruck für das Regelinsolvenzverfahren ist nicht so ellenlang wie der für das Verbraucherinsolvenzverfahren.
Viele liebe Grüße von mir! Kroatien - Weltmeister der Herzen! 58 : 2
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- schneewittchen1984
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Ich würde sagen ja. Schau mal hier: http://www.rechtspflegerforum.de/archiv ... 15030.html" target="blank
Also ich halte nicht viel davon, in Fällen von Regelinsolvenzverfahren mal eben ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen. Damit verliert der Schuldner eventuell wertvolle Zeit und sein letztes Geld ist er dann auch noch los.
Natürlich kann man auch in den Fällen versuchen, mit den Gläubigern eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Dann aber nur mit klarem Ziel und Auftrag und nicht einfach, weil man das eben routinemäßig für notwendig erachtet.
Natürlich kann man auch in den Fällen versuchen, mit den Gläubigern eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Dann aber nur mit klarem Ziel und Auftrag und nicht einfach, weil man das eben routinemäßig für notwendig erachtet.
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Ich weiß ja nicht, wie euer Mandat ausgestaltet ist, aber betreibt man nach einem Schuldenbereinigungsplan auch wirklich eine Entschuldung, sprich es kommt wirklich zu einer Einigung mit den Gläubigern und entprechenden Zahlungsvereinbarungen und treuhänderischer Verwaltung der Zahlungen, sollte man als Anwalt unheimlich aufpassen, wenn absehbar ist, dass der Mandant keinen Überblick über seine Gläubiger hat. Dann lieber Insolvenzantrag. Denn ansonsten winkt schon ein Haftungsfall, Stichwort Insolvenzverschleppung. Mir sind Fälle bekannt, in denen Anwälte letztendlich ihre Zulassung verloren haben bei solchen Konstellationen.
- Summerof77
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Hallo! Bevor ich einen neuen Thread aufmache, hake ich hier nach:
Ich stelle mir gerade die Frage, ob ein ehemals Selbständiger mit weniger als 20 Gläubigern und keinen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchführen MUSS oder KANN. Dem Wortlaut des § 304 InsO würde ich es als MUSS auslegen, aber wenn ich mir manche Antworten durchlese, tendiere ich eher zu einer Kann-Vorschrift. Kann mir jemand helfen?
Ich stelle mir gerade die Frage, ob ein ehemals Selbständiger mit weniger als 20 Gläubigern und keinen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchführen MUSS oder KANN. Dem Wortlaut des § 304 InsO würde ich es als MUSS auslegen, aber wenn ich mir manche Antworten durchlese, tendiere ich eher zu einer Kann-Vorschrift. Kann mir jemand helfen?
Nicht ärgern...nur lächeln und winken, lächeln und winken!