Hallöle an Alle,
ich kriege mit einer Sache echt zuviel. Wir pfänden gem. Beschluss für unsere Mandantin Unterhalt beim Arbeitgeber des Gegners. Der Pfändungsfreibetrag ist auf 840,00 € festgesetzt worden. Der Gegner bezieht allerdings nebenbei noch eine Teilerwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von ca. 350,00 €.
Frage: Kann die voll zum Arbeitsentgelt hinzugerechnet werden oder ist die nur teilweise pfändbar?
Ich brauche Eure Meinungen dringend und habe auf die Schnelle nichts gefunden. Vor allem, weil ich mir unsicher bin, ob es addiert wird.
Vielen Dank
Pfändung Arbeitsentgelt und Rente. Hilfe Eilt!!!
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Hallo Lucy,
prüfen sie mal, ob die Rente unter § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO fällt. Dann ist sie gem. Absatz 2 nur bedingt pfändbar.
Bei der Bemessung des unpfändbaren Betrages nach § 850d ZPO ist sie nach Stöber, Forderungspfändung, 14. Auflage, 102, nicht zu berücksichtigen.
prüfen sie mal, ob die Rente unter § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO fällt. Dann ist sie gem. Absatz 2 nur bedingt pfändbar.
Bei der Bemessung des unpfändbaren Betrages nach § 850d ZPO ist sie nach Stöber, Forderungspfändung, 14. Auflage, 102, nicht zu berücksichtigen.
- rit-sch
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Du kannst aber eine Zusammenrechnung der beiden Einkommen beantragen. Kann dir nur leider im Moment keinen § nennen. Vielleicht kann jemand anderes damit aushelfen.
Liebe Grüße
Rita
Sie können nie so krumm denken, wie es kommen kann, sagte mein Bürovorsteher während meiner Ausbildung immer. Er hatte recht.
Rita
Sie können nie so krumm denken, wie es kommen kann, sagte mein Bürovorsteher während meiner Ausbildung immer. Er hatte recht.
Der PfÜB würde dann ganz normal gegen beide Drittschuldner beantragt. Weiter nimmt man in den Antrag auf: Die Zusammenrechnung der gepfändeten Ansprüche zu 1. und zu 2. (also der jeweiligen Einkünfte) wird gemäß § 850e Nr. 2a ZPO angeordnet. Ergänzend muss noch angegeben werden, welchem Einkommen der unpfändbare Grundbetrag zu entnehmen ist.
So sollte es dann funktionieren.
Viele Grüße, Steffi
So sollte es dann funktionieren.
Viele Grüße, Steffi
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Hallo,
eine Zusammenrechnung ist nur möglich von pfändbaren Ansprüchen.
Zur Billigkeit gem. § 850b ZPO ist daher vorzutragen.
Eine Zusammenrechnung ist nur im Rahmen einer normalen Pfändung möglich, nicht im Rahmen der Pfändung gem. § 850d ZPO.
eine Zusammenrechnung ist nur möglich von pfändbaren Ansprüchen.
Zur Billigkeit gem. § 850b ZPO ist daher vorzutragen.
Eine Zusammenrechnung ist nur im Rahmen einer normalen Pfändung möglich, nicht im Rahmen der Pfändung gem. § 850d ZPO.
- rit-sch
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Nachdem ich mir die §§ 850 mal durchgelesen habe, sehe ich bei einer (Teil)erwerbsunfähigkeitsrente keine Einschränkung der Pfändbarkeit. Deshalb dürfte auch zur Billigkeit nichts vorzutragen sein.
Warum die Zusammenrechnung nur im Rahmen einer normalen Pfändung, aber nicht bei einer Unterhaltspfändung gem. § 850 d ZPO möglich sein soll, ist mir unerfindlich. Meines Erachtens kann die Zusammenrechnung bei einer Unterhaltspfändung genauso erfolgen wie bei einer normalen Pfändung.
Warum die Zusammenrechnung nur im Rahmen einer normalen Pfändung, aber nicht bei einer Unterhaltspfändung gem. § 850 d ZPO möglich sein soll, ist mir unerfindlich. Meines Erachtens kann die Zusammenrechnung bei einer Unterhaltspfändung genauso erfolgen wie bei einer normalen Pfändung.
Liebe Grüße
Rita
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Sie können nie so krumm denken, wie es kommen kann, sagte mein Bürovorsteher während meiner Ausbildung immer. Er hatte recht.
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Hallo Rita,
schauen sie mal in den Stöber, 14. Auflage Randbummer 1102.
Der Rechtspfleger muss bei der Bemessung des unpfändbaren Betrages entlastende Einnahmen und geldwerte Vorteile berücksichtigen. Eine Zusammenrechnung erübrigt sich. Hierzu grehören nicht Renten nach Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper oder Gesundheit.
Die Einschränkung der Pfändbarkeit nei der "normalen" Pfändung ergibt sich aus § 850b Abs. 2 ZPO.
schauen sie mal in den Stöber, 14. Auflage Randbummer 1102.
Der Rechtspfleger muss bei der Bemessung des unpfändbaren Betrages entlastende Einnahmen und geldwerte Vorteile berücksichtigen. Eine Zusammenrechnung erübrigt sich. Hierzu grehören nicht Renten nach Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper oder Gesundheit.
Die Einschränkung der Pfändbarkeit nei der "normalen" Pfändung ergibt sich aus § 850b Abs. 2 ZPO.