Erinnerung Voraussetzungen ZV

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Ickebins82
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#1

13.04.2010, 09:37

Guten Morgen Ihr Lieben!

Ich könnte mal wieder Eure Geistesblitze gebrauchen: Unser Mandant wurde zur Abgabe der EV geladen, obwohl die Voraussetzungen hierfür gar nicht vorliegen. Der GV hat nämlich unseren Mandanten zur EV-Abgabe geladen, ohne vorher die ZV durchzuführen. Ich soll jetzt Erinnerung nach § 766 einlegen und weiß überhaupt nicht, was ich schreiben soll.

Habt Ihr einen Formulierungsvorschlag für mich?
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LuzZi
...ist hier unabkömmlich !
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#2

13.04.2010, 09:38

Du hast doch im Prinzip schon alles gesagt ;)
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Ernie

#3

13.04.2010, 09:53

Liegen gegen Deinen Mandanten vielleicht schon Haftbefehle vor? Wenn ja, ist die vorherige ZV-Maßnahme nicht notwendig.
Geiselmann
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#4

13.04.2010, 18:02

Hallo,

gem. § 900 Abs. 4 ZPO kann der Schuldner der Verpflichtung zur Abgabe der EV nur im Termin widersprechen.
Er muss in den Termin persönlich, Erinnerung funktioniert nicht.
H.Stummeyer
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#5

13.04.2010, 18:03

Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass der Kollege den Schuldner zur EV geladen hat, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen.
Evtl. hat der Schuldner die Terminsankündigung gem. § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO "übersehen"?
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