Guten Morgen Ihr Lieben!
Ich könnte mal wieder Eure Geistesblitze gebrauchen: Unser Mandant wurde zur Abgabe der EV geladen, obwohl die Voraussetzungen hierfür gar nicht vorliegen. Der GV hat nämlich unseren Mandanten zur EV-Abgabe geladen, ohne vorher die ZV durchzuführen. Ich soll jetzt Erinnerung nach § 766 einlegen und weiß überhaupt nicht, was ich schreiben soll.
Habt Ihr einen Formulierungsvorschlag für mich?
Erinnerung Voraussetzungen ZV
- Ickebins82
- Forenfachkraft
- Beiträge: 201
- Registriert: 05.07.2007, 17:02
- Beruf: RA-Fachangestellte
Liegen gegen Deinen Mandanten vielleicht schon Haftbefehle vor? Wenn ja, ist die vorherige ZV-Maßnahme nicht notwendig.
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1289
- Registriert: 28.03.2010, 11:15
- Beruf: Rechtspfleger
Hallo,
gem. § 900 Abs. 4 ZPO kann der Schuldner der Verpflichtung zur Abgabe der EV nur im Termin widersprechen.
Er muss in den Termin persönlich, Erinnerung funktioniert nicht.
gem. § 900 Abs. 4 ZPO kann der Schuldner der Verpflichtung zur Abgabe der EV nur im Termin widersprechen.
Er muss in den Termin persönlich, Erinnerung funktioniert nicht.
-
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 635
- Registriert: 11.08.2006, 17:16
- Beruf: Obergerichtsvollzieher
- Wohnort: Niedersachsen
Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass der Kollege den Schuldner zur EV geladen hat, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen.
Evtl. hat der Schuldner die Terminsankündigung gem. § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO "übersehen"?
Evtl. hat der Schuldner die Terminsankündigung gem. § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO "übersehen"?