DS will wg. Vorpfändung nicht zahlen. Ist das OK?

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Bibi
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#1

12.04.2010, 13:23

Liebe Forenos,

ich habe hier einen Fall, da will der DS keine Zahlung leisten, weil Vorpfändungen bestehen. An sich ist das ja ok, aber die vorpfändenden Gläubiger haben in ihrem Pfübs nicht mit drin, das die Ehefrau bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Einkommens unberücksichtigt zu bleiben hat - daher kriegen die kein Geld. Wir haben das im Pfüb aber drin - so dass sich nun doch ein pfändbarer Teil des Einkommens ergibt.

Ist es richtig, dass der DS dennoch nicht zahlen will unter Verweis auf die Vorpfändungen?
Und falls ich richtig liege - wie kriege ich den DS dazu nun doch Zhlg. zu leisten?
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gkutes

#2

12.04.2010, 13:33

aber die vorpfändenden Gläubiger haben in ihrem Pfübs nicht mit drin, das die Ehefrau bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Einkommens unberücksichtigt zu bleiben hat
woher weißt du das?
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#3

12.04.2010, 13:35

... eine interessante Frage.

Warum bleibt die Ehefrau unberücksichtigt ? Geht es bei ihr um den Status der Unterhaltsberechtigten (den die Vorpfändugen so sehen, ihr aber von einem eigenen Einkommend der Frau ausgeht)?
Wenn das so ist, ist dies ein objektives Kriterium, dass für die Vorpfändungen genauso gilt wie für Euch, auch wenn die Vorpfändungen z.B. 5 Jahre alt sind und die Frau erst seit 2 Jahren eigenes Einkommen hat.

Gib mal genauere Info, warum Ihr anders berechnet als die alten Gläubiger.
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Bibi
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#4

12.04.2010, 13:41

gkutes hat geschrieben:
aber die vorpfändenden Gläubiger haben in ihrem Pfübs nicht mit drin, das die Ehefrau bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Einkommens unberücksichtigt zu bleiben hat
woher weißt du das?
Weil ich gefragt habe :lol:

Die Ehefrau bleibt nach unserem Pfüb unberücksichtigt, da sie über eigenes Einkommen verfügt und somit nicht "unterhaltsberechtigt" ist. Wären keine Vorpfändungen da, würder der DS ja auch an uns zahlen. Er bezieht sich aber auf die Vorpfändungen und will erst nach deren Erledigung/Rücknahme zahlen.

Mein Standpunkt ist halt der: Was kann ich dafür, wenn die Vorgläubiger vergessen nen entsprechenden Antrag zu stellen, nach dem die Ehefrau nicht berücksichtigt werden muss? Da die Vorgläubiger da also versäumt haben, müsste der DS doch an uns zahlen, weil wir den Antrag gestellt haben. Oder seh ich da was falsch???
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#5

12.04.2010, 13:50

vgl. Zoller/Stöber 24. Aufl. § 850 c Rdnr 18.
Begrenzung der Wirkung des ergangenen Beschlusses auf den Antragsteller.

Der "normal berechnete "Pfändungsbetrag geht nach wie vor an den vorrangigen Pfändungsgläubiger, der mit Beschluss nach 850c Abs. 4 erweiterte Betrag an dich.
Der Beschluss führt jedoch zu keiner Änderung der Rangfolge der Pfändungsgläubiger. Führen mehrere Gläubiger einen solchen Beschluss herbei, so ist jeweils der zusätzliche Betrag von dem Zeitpunkt der Zustellung an unter den Pfändungsgläubigern, die einen solchen Beschluss erwirkt haben, an den Gläubiger mit dem besten Rang auszukehren. Der Zeitpunkt der Beschlüsse nach 850c Abs. 4 ZPO ist für den Rang des Pfändungspfandrechts ohne Bedeutung.

LG
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#6

12.04.2010, 14:03

So ist es, lässt sich aber unabhängig von der geschraubten Formulierung bei Zoller auch logisch erklären.
Ein Gläubiger weiss eben nicht immer pingelig über die Verhältnisse eines Schuldners; im übrigen kann sich eine Unterhaltsberechtigung ja auch ändern, ohne dass der Gläubiger davon unbedingt erfährt. Er darf deswegen nicht schlechter gestellt werden als der besser informierte Gläubiger.
Ich schreibe im übrigen nie irgendwas zu unterhaltsberechtigten Personen, weil ich das in der Regel gar nicht weiss, ich pfände einfach.
Die Schuldner rennen im Zweifelsfall sofort zum Gericht und lassen sich per Beschluss irgendwelche Freibeträge zugestehen. Die wissen genau, wie's geht und brauchen gar nix großartig nachzuweisen, denen wird alles einfach so geglaubt.
Auf die Tour hab ich in den letzten Jahren nicht eine einzige Lohnpfändung durchgekriegt, obwohl ich mich heftig gewehrt habe, wenn es hieß, dass der 20jährige Sohn, weder in Ausbildung noch in Lohn und Brot, und die 12jährige Stieftochter gar kein Einkommen haben.
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#7

12.04.2010, 14:16

Also wenn ich die Formulierung aus dem Zöller jetzt richtig verstanden habe, muss der DS doch Zhlg. an uns leisten. Wie mache ich ihm das verständlich???

Ich stelle regelmäßig Antrag nach § 850 c IV ZPO und habe damit eigentlich nur gute Erfahrungen gemacht, eben weil viele Gläubiger nicht daran denken.Bisher hats auch immer gut funktioniert.
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