Guten Morgen,
ich habe hier ein kleines Problem:
Unser Insolvenzschuldner hatte im dritten Monat vor Stellung des Insolvenzsantrages eine Beratung zum Thema Insolvenz bei einem Rechtsanwalt. Der Spaß hat ganze 190 € gekostet. Diesen Betrag würde ich eigentlich gerne zurückholen. Allerdings stellt sich mir jetzt die Frage, ob die Zahlung tatsächlich anfechtbar ist oder ob es sich um ein "normales" Bargeschäft handelt:?:
Anfechtung Insolvenzberatung
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ich würde sagen, dass es sich um ein normals bargeschäft handelt.
auch das mit den drei monaten ist bei bargeschäften ein umstrittenes thema. mein chef hat mir was bargeschäft angeht mal was von zwei monaten erzählt. aber da sind sich die anwälte selber nicht ganz einig.
auch das mit den drei monaten ist bei bargeschäften ein umstrittenes thema. mein chef hat mir was bargeschäft angeht mal was von zwei monaten erzählt. aber da sind sich die anwälte selber nicht ganz einig.
- mücki
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Juchu, ich kann mein eigenes Thema noch mal aufgreifen
Habe jetzt grade eine Konstellation, bei der mit einem Insolvenz Schuldner Hilfe Verein eine "Ratenzahlungsvereinbarung zur Aufnahmegebühr" getroffen wurde. Die Aufnahmegebühr beträgt satte € 620. Gezahlt hat unsere Schuldnerin allerdings einen Betrag von €776 (war auch so vereinbart wegen der monatlichen Mitgliedsbeträge).
Inzwischen weiß ich zumindest, dass ich diese Zahlungen nach § 130 InsO anfechten kann. Da das aber für ein Präzedenzfall werden soll, wäre ich total dankbar, wenn mir jemand ein paar Tipps bezüglich des Aufbaus der Argumentation geben kann. (Eigentlich würde ich gerne schreiben: Ihr habt von Anfang an von der ZU gewusst, weil jemand der keine Schulden hat und zahlungsfähig ist ja wohl nicht zu einer Insolvenz Schuldner Beratung gehen würde aber ich fürchte, das unterschreibt mir mein Chef dann nicht )
Schonmal im Voraus
Habe jetzt grade eine Konstellation, bei der mit einem Insolvenz Schuldner Hilfe Verein eine "Ratenzahlungsvereinbarung zur Aufnahmegebühr" getroffen wurde. Die Aufnahmegebühr beträgt satte € 620. Gezahlt hat unsere Schuldnerin allerdings einen Betrag von €776 (war auch so vereinbart wegen der monatlichen Mitgliedsbeträge).
Inzwischen weiß ich zumindest, dass ich diese Zahlungen nach § 130 InsO anfechten kann. Da das aber für ein Präzedenzfall werden soll, wäre ich total dankbar, wenn mir jemand ein paar Tipps bezüglich des Aufbaus der Argumentation geben kann. (Eigentlich würde ich gerne schreiben: Ihr habt von Anfang an von der ZU gewusst, weil jemand der keine Schulden hat und zahlungsfähig ist ja wohl nicht zu einer Insolvenz Schuldner Beratung gehen würde aber ich fürchte, das unterschreibt mir mein Chef dann nicht )
Schonmal im Voraus
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Genauso wie Du schreibst, weil nämlich der Schuldnerberater auf Garantie weiß, dass er als Letzter Geld von dem Gläubiger bekommt. Umsonst ist der nicht pleite. Der Schuldnerberater kennt die Zahlungsunfähigkeit.
Um das Problem "Bargeschäft" zu umgehen, fechte ich immer noch § 133 InsO an und berufe mich dann auf § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. Habe eigentlich immer Erfolg.
Um das Problem "Bargeschäft" zu umgehen, fechte ich immer noch § 133 InsO an und berufe mich dann auf § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. Habe eigentlich immer Erfolg.
- HengLi
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Hallo,
ich muss mich in dieser Sache mal zu Worte melden, weil ich eigentlich davon
ausgehe, dass die Vergütung für eine Leistung im Bereich des außergerichtl.
Einigungsversuches gem. 305 InsO nicht nach § 130 Inso anfechtbar ist und
als Bargeschäft gewertet wird. Irgendwie erinnere ich mich, dass es da wohl auch
um die angemessene Höhe der Rechnung geht. Irgendetwas so um 100 Euro
je Rechnung. Wohlgemerkt, es handelt sich um anwaltliche Gebühren.
Irr ich mich da jetzt oder ist es so?
Wenn korrekt, gibt es irgendwo in der Literatur einen Hinweis darauf. Ich
kann es nicht finden, auch im Hamburger Kommentar finde ich keine Ausführung.
Gegenwärtig sind wir bei einigen Schuldnern mandatiert, das außergerichtliche
Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen und müssen Ratenzahlung
anbieten. Da kommen wir dann natürlich schnell in die 3 monatliche Frist.
Danke für eine Antwort
HengLi
ich muss mich in dieser Sache mal zu Worte melden, weil ich eigentlich davon
ausgehe, dass die Vergütung für eine Leistung im Bereich des außergerichtl.
Einigungsversuches gem. 305 InsO nicht nach § 130 Inso anfechtbar ist und
als Bargeschäft gewertet wird. Irgendwie erinnere ich mich, dass es da wohl auch
um die angemessene Höhe der Rechnung geht. Irgendetwas so um 100 Euro
je Rechnung. Wohlgemerkt, es handelt sich um anwaltliche Gebühren.
Irr ich mich da jetzt oder ist es so?
Wenn korrekt, gibt es irgendwo in der Literatur einen Hinweis darauf. Ich
kann es nicht finden, auch im Hamburger Kommentar finde ich keine Ausführung.
Gegenwärtig sind wir bei einigen Schuldnern mandatiert, das außergerichtliche
Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen und müssen Ratenzahlung
anbieten. Da kommen wir dann natürlich schnell in die 3 monatliche Frist.
Danke für eine Antwort
HengLi
Da es nichts gibt was es nicht gibt,
gibt es alles und von allem das Gegenteil
(Ludwig von Graph)
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