Dauer außergerichtliches Einigungsverfahren gem. § 305 InsO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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niva
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#1

23.03.2010, 14:36

Ich habe von Insolvenzrecht leider nicht besonders viel Ahnung und die Suchfunktion hat mir auch nicht weitergeholfen.

Wir haben vor über zwei Jahren im Rahmen eines außergerichtlichen Einigungsversuchs unsere Forderung mitgeteilt und seitdem tut sich nichts mehr. Auf telefonische Nachfrage wurde mir immer wieder mitgeteilt, dass der Schuldner fehlende Unterlagen nicht vorgelegt hat und deshalb kein Schuldenbereinigungsplan erstellt werden kann. Meine Frage ist jetzt: Gibt es irgendeine Frist an die sich der Schuldner halten muss für die Erstellung des Plans? Oder auch für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens? Unser Mandant möchte nämlich, dass wir jetzt weiter vollstrecken.
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Lunashine
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#2

23.03.2010, 15:09

Ja, gibt es.

Nach dem Scheitern des ASB-Versuchs hat der Schuldner innerhalb von sechs Monaten den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu sellen. (§ 305 InsO)

Aber auf Grund der Dauer ist m. E. an der Ernsthaftigkeit des ASB zu zweifeln. Schreib die nochmals an und frage nach dem Sachstand und setze eine endgültige Frist. Wenn diese fruchtlos verstrichen ist, kannst du auf jeden Fall vom Scheitern des ASB-Versuchs ausgehen und erneut ZV-Maßnahmen aufnehmen.
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niva
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#3

23.03.2010, 15:14

:thx Dann werde ich das mal versuchen.
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