Hi Andreas,
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Natürlich zitiert Welzel sich liebend gerne selber
![Winken ;)](./images/smilies/icon_wink.gif)
Da ich davon ausgehe, dass der Aufsatz dazu existiert, dass er auch gelesen wird, poste ich hier mal die interessanten Auszüge aus dem PDF:
Thomas Stadler hat geschrieben:Drittschuldnereigenschaft der DENIC bei der Domainpfändung
[...]
II. Drittschuldnerstellung der DENIC
Probleme bereitet in der praktischen Umsetzung von Domainpfändungen allerdings immer wieder die DENIC, die trotz dieser Rechtsprechung auch in jüngster Zeit weiterhin ihre Drittschuldnereigenschaft bestreitet und sich nach Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses strikt weigert, ihrer gesetzlichen Pflicht nach § 840 ZPO zur Abgabe der Drittschuldnererklärung nachzukommen. Die DENIC vertritt in ihren Antwortschreiben gegenüber den vollstreckenden Gläubigern die Ansicht, dass es bei der Domainpfändung keinen Drittschuldner geben würde und mithin ein Fall des § 857 Abs. 2 ZPO vorläge.
Die DENIC verweist insoweit auf die „wohlbegründete Ansicht“ ihres Justitiars aus einem älteren Aufsatz und darauf, dass sich der Gläubiger die von ihm gewünschten Informationen schließlich selbst mittels einer Whois-Abfrage aus der Datenbank der DENIC beschaffen könne.
1. Stellung als Drittschuldner kraft Pfändungsbeschluss
Die Vorgehensweise der DENIC ist bereits aus formalen Gründen nicht statthaft. Wer Drittschuldner ist, bestimmt das Vollstreckungsgericht in seinem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die gesetzliche Pflicht nach § 840 ZPO trifft somit denjenigen, der im Pfändungsbeschluss als Drittschuldner bezeichnet ist. Nach § 840 Abs. 1 ZPO hat der Drittschuldner auf Verlangen des Gläubigers nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses eine Drittschuldnererklärung abzugeben. Voraussetzung dieser Erklärungspflicht ist allein die Zustellung des Pfändungsbeschlusses, nicht aber der Bestand des gepfändeten Rechts oder sonstige Erwägungen des Drittschuldners. Die Erklärungspflicht des Drittschuldners wird somit bereits durch die (wirksame) Zustellung des Pfändungsbeschlusses ausgelöst. Eine Befugnis, sich über den Beschluss des Gerichts hinwegzusetzen und quasi nach eigenem Gutdünken zu entscheiden, ob man sich als Drittschuldner sieht oder nicht, kommt der DENIC damit von vornherein nicht zu. Wenn die DENIC den Beschluss des Vollstreckungsgerichts für falsch hält, muss sie den Rechtsweg beschreiten. Sobald die DENIC also in einem Pfändungsbeschlusses des Vollstreckungsgerichts als Drittschuldnerin qualifiziert wird und ihr dieser Beschluss auch zugestellt worden ist, hat sie auf Verlangen des Gläubigers eine Drittschuldnererklärung abzugeben.
2. Drittschuldnereigenschaft aufgrund der Stellung als Anspruchsgegner des Schuldners
Die Ansicht der DENIC, die Domain sei ein drittschuldnerloses Recht ist aber auch sachlich unzutreffend. Drittschuldner ist per definitionem derjenige, gegen den der Schuldner seine Ansprüche hat. Der BGH hat unmissverständlich klargestellt, dass bei der Domainpfändung die schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers gegenüber der DENIC gepfändet werden. Die DENIC ist nach der Rechtsprechung des BGH Schuldner der gepfändeten Ansprüche, mithin also Drittschuldner. Dies deckt sich auch mit dem vorherrschenden weiten Drittschuldnerbegriff, der jeden umfasst, dessen Rechtsstellung von der Pfändung berührt wird. Da die Pfändung unmittelbar in das Vertragsverhältnis zwischen dem Schuldner und der DENIC eingreift, ist die DENIC von der Pfändung betroffen.
[...]
Das sind - wie gesagt - nur die (für mich) wesentlichen Auszüge, in dem PDF wird noch dargelegt, warum die anderen Argumente von Welzel Blödsinn sind, dass die DS-Erklärung eben
nicht entbehrlich ist, etc... Ich habe es mal angehangen, vielleicht hilft dir das beim Lesen
Gruß, Chris