Domainpfändung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
elly87
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#31

08.03.2010, 13:12

Hallo Ihr Lieben.

Wir haben in Sachen Domain-Pfänfung nun endlich unseren "Durchbruch" geschafft :D:D
Wie sich herausgestellt hat, ist keinesfalls die DENIC Drittschuldner!!

Wer eine Domain-Pfändung durchziehen will, sollte einfach den jeweiligen Provider als Drittschuldner angeben :)
Klar weiß man nicht immer sofort, wer der jeweilige Provider ist, aber mit Hilfe von spezialisierten Kanzleien kann man das schon gegen geringes Entgelt herausfinden.

Mir war das anfangs etwas suspekt, aber mein Chef wollte es versuchen und siehe da....es hat funktioniert. Sämtliche gepfändete Domains wurden in kürzester Zeit freigegeben bzw. sie wurden auf den Gläubiger umgeschrieben.

Aus meiner Erfahrung (unser Fall) sind die Provider-Herrschaften sehr nett und stellen sich da nicht in den Weg.

ich habe aus der ganzen Sache jedenfalls gelernt, dass eine Domain-Pfändung nichts mit der DENIC zu tun hat :D

Hoffe, ich konnte dem einen oder anderen hiermit helfen.
JonesJess
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#32

08.03.2010, 13:56

Wollte gerade darauf antworten, dass nicht die DENIC o.ä. Drittschuldner sein kann, sondern immer der Provider.

Noch eine Anmerkung: Immer eine Whois-Abfrage zur jeweiligen Domain machen und schon sieht man den jeweiligen Inhaber und Provider!
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
elly87
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#33

09.03.2010, 16:19

Das mit der Whois-Abfrage klappt leider nicht immer. Aber grundsätzlich ist das der richtige Weg. :thx
Taschenreno
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#34

04.05.2010, 10:37

Hallo,
ich habe mal eine Frage zur Domainpfändung. Ich hatte schon ein paar Beiträge hierzu im Forum gelesen und haber trotzdem noch Fragen.
Soweit ich es verstanden habe, kann die Denic im PfÜB nicht als Drittschuldnerin angegeben werden, sondern nur der Provider. Ich habe bereits eine Whois-Abfrage gemacht. Diese hat mir den technischen Ansprchpartner (Betreuer der Domain) sowie den Zonenverwalter betreut die Nameserver der Domain) ausgewiesen. Welchen muss ich hier angeben? Ist einer davon der Provider? Kann mir hier bitte jemand von Euch helfen?
Kolja
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#35

05.05.2010, 16:49

elly87 hat geschrieben:Sämtliche gepfändete Domains wurden in kürzester Zeit freigegeben bzw. sie wurden auf den Gläubiger umgeschrieben.
Mit welchem Wert wurden denn die Domains angesetzt?

Ich habe gerade auch eine Domain gepfändet, da der Schuldner immer noch nicht zahlt muss ich wohl verwerten lassen. In meinem Formularbuch stehen zwei Alternativen: 1. Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher (der wird sich bedanken) oder 2. freihändige Veräußerung. (auch dass traue ich dem Gerichtsvollzieher nicht so richtig zu) kann mich da aber auch täuschen Hat jemand Erfahrungen damit?
Habe gelesen, dass man dem Gerichtsvollzieher eine Versteigerung über die Plattform Sedo durchführen soll. Hat das schon jemand gemacht? Wie hoch sind da die Kosten?

Vielen Dank
engine

#36

18.05.2010, 18:04

Liebe Elly87,

habe mit großem Interesse Deine Erfahrung zur Pfändung von Domains gelesen. Bin begeistert, endlich von jemandem zu hören, der in diesem Bereich erfolgreich war.
Habe selbst so einen Fall auf dem Tisch. Habe zunächst Pfändung Denic als
Drittschuldnerin zustellen lassen. Ergebnis kennt wohl jeder. Keine Drittschuldner-
eigenschaft blablabla.

Konnte RA überzeugen, jetzt Provider als Drittschuldner anzugeben. Habe auch den Provider des Schulders. Weiß nur nicht, wie ich die Pfändung jetzt inhaltlich gestaltern soll. Könntest Du mir daher ein "Musterantrag" zukommen lassen. Vorallem interessiert es mich, wie Du nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses vorgegangen bist (Verwertung, Umschreibung etc.).

Wäre froh, wenn Du mir einige Tipps geben könntest.

Liebe Grüße :D
elly87
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#37

06.07.2010, 08:34

@Taschenreno: ich gehe in Deinem Fall davon aus, dass es sich bei dem Zonenverwalter um den Drittschuldner handelt, bin aber nicht sicher. In unserem Fall war es ziemlich einfach, da sich 1&1 als Provider herausstellte. Da die selbst noch nicht viel mit Domainpfändungen zu tun gehabt haben, haben die sich ziemlich schnell auf alles eingelassen :D

@Kolja: Ich habe leider nur die Pfändung durchgeführt. Die Umschreibung hat der RA mit dem Provider und dem Schuldner geklärt. Ich meine, dass ging sogar alles telefonisch.

@engine: Also für die Domainpfändung haben wir den ganz normalen PfÜb-Vordruck verwendet mit folgendem Zusatz:

Weiterhin werden alle angeblichen Rechte, insbesondere Nutzungsrechte des Schuldners an der Registrierung der ihm von der "Provider" (Drittschuldner/in) erteilten Internet-Second-Level-Domain "Domain", auf deren Nutzung im Rahmen des mit dem/der Drittschuldner/in geschlossenen Domain-Überlassungsvertrags und die Ansprüche auf Verlängerung der Überlassung und Nutzung gemäß den Vertragskonditionen und Preisen des/der Drittschuldners/Drittschuldnerin gepfändet.

Der/Die Drittschuldner/in darf, soweit die Internet-Domain und die sich daraus ergebenden Ansprüche gepfändet sind, nicht mehr an den Schuldner leisten. Der Schuldner darf insoweit nicht mehr über die Rechte aus der Domain-Registrierung sowie die sich daraus ergebenden Nutzungsrechte verfügen.




Ich hoffe, ich konnte helfen.
csiebert
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#38

11.08.2010, 23:20

nabend,

ich hab da grad was sehr interessantes gefunden: http://www.afs-rechtsanwaelte.de/urteil ... endung.pdf" target="blank

mit diesen argumentationsgrundlagen werde ich jetzt versuchen, die denic zu ihren pflichten zu bewegen... ich berichte, wenn es etwas neues gibt.

gruß, chris
Andreas

#39

12.08.2010, 03:38

:moin Chris!

Leider weigert sich mein Adobe Reader, zu funktionieren (could not open Acrobat) :motz

Bin durchaus gespannt, ob du da was hinkriegst. Mein Tipp lautet allerdings (blind, weil ich das Urteil nicht lesen kann):

Welzel wird Welzel zitieren. Ich hätte noch nie von was anderem gehört :wink: dennoch natürlich viel Erfolg!
csiebert
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#40

18.08.2010, 13:15

Hi Andreas,

Tipp: Foxit Reader - kostenfrei, deutlich kleiner als der Adobemüll, und auch in der kostenfreien Version um einiges leistungsstärker und schneller als der von Adobe :)

Natürlich zitiert Welzel sich liebend gerne selber ;) Da ich davon ausgehe, dass der Aufsatz dazu existiert, dass er auch gelesen wird, poste ich hier mal die interessanten Auszüge aus dem PDF:
Thomas Stadler hat geschrieben:Drittschuldnereigenschaft der DENIC bei der Domainpfändung

[...]

II. Drittschuldnerstellung der DENIC
Probleme bereitet in der praktischen Umsetzung von Domainpfändungen allerdings immer wieder die DENIC, die trotz dieser Rechtsprechung auch in jüngster Zeit weiterhin ihre Drittschuldnereigenschaft bestreitet und sich nach Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses strikt weigert, ihrer gesetzlichen Pflicht nach § 840 ZPO zur Abgabe der Drittschuldnererklärung nachzukommen. Die DENIC vertritt in ihren Antwortschreiben gegenüber den vollstreckenden Gläubigern die Ansicht, dass es bei der Domainpfändung keinen Drittschuldner geben würde und mithin ein Fall des § 857 Abs. 2 ZPO vorläge.

Die DENIC verweist insoweit auf die „wohlbegründete Ansicht“ ihres Justitiars aus einem älteren Aufsatz und darauf, dass sich der Gläubiger die von ihm gewünschten Informationen schließlich selbst mittels einer Whois-Abfrage aus der Datenbank der DENIC beschaffen könne.

1. Stellung als Drittschuldner kraft Pfändungsbeschluss
Die Vorgehensweise der DENIC ist bereits aus formalen Gründen nicht statthaft. Wer Drittschuldner ist, bestimmt das Vollstreckungsgericht in seinem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die gesetzliche Pflicht nach § 840 ZPO trifft somit denjenigen, der im Pfändungsbeschluss als Drittschuldner bezeichnet ist. Nach § 840 Abs. 1 ZPO hat der Drittschuldner auf Verlangen des Gläubigers nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses eine Drittschuldnererklärung abzugeben. Voraussetzung dieser Erklärungspflicht ist allein die Zustellung des Pfändungsbeschlusses, nicht aber der Bestand des gepfändeten Rechts oder sonstige Erwägungen des Drittschuldners. Die Erklärungspflicht des Drittschuldners wird somit bereits durch die (wirksame) Zustellung des Pfändungsbeschlusses ausgelöst. Eine Befugnis, sich über den Beschluss des Gerichts hinwegzusetzen und quasi nach eigenem Gutdünken zu entscheiden, ob man sich als Drittschuldner sieht oder nicht, kommt der DENIC damit von vornherein nicht zu. Wenn die DENIC den Beschluss des Vollstreckungsgerichts für falsch hält, muss sie den Rechtsweg beschreiten. Sobald die DENIC also in einem Pfändungsbeschlusses des Vollstreckungsgerichts als Drittschuldnerin qualifiziert wird und ihr dieser Beschluss auch zugestellt worden ist, hat sie auf Verlangen des Gläubigers eine Drittschuldnererklärung abzugeben.

2. Drittschuldnereigenschaft aufgrund der Stellung als Anspruchsgegner des Schuldners
Die Ansicht der DENIC, die Domain sei ein drittschuldnerloses Recht ist aber auch sachlich unzutreffend. Drittschuldner ist per definitionem derjenige, gegen den der Schuldner seine Ansprüche hat. Der BGH hat unmissverständlich klargestellt, dass bei der Domainpfändung die schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers gegenüber der DENIC gepfändet werden. Die DENIC ist nach der Rechtsprechung des BGH Schuldner der gepfändeten Ansprüche, mithin also Drittschuldner. Dies deckt sich auch mit dem vorherrschenden weiten Drittschuldnerbegriff, der jeden umfasst, dessen Rechtsstellung von der Pfändung berührt wird. Da die Pfändung unmittelbar in das Vertragsverhältnis zwischen dem Schuldner und der DENIC eingreift, ist die DENIC von der Pfändung betroffen.

[...]
Das sind - wie gesagt - nur die (für mich) wesentlichen Auszüge, in dem PDF wird noch dargelegt, warum die anderen Argumente von Welzel Blödsinn sind, dass die DS-Erklärung eben nicht entbehrlich ist, etc... Ich habe es mal angehangen, vielleicht hilft dir das beim Lesen :-)

Gruß, Chris
Dateianhänge
Domainpfaendung.pdf
Verfasser dieses Dokumentes ist Rechtsanwalt Thomas Stadler aus der Kanzlei Alavi Frösner Stadler in Freising
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