Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Gabriele
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#1

18.02.2010, 11:21

Hallo,

ich habe vorläufige Zahlungsverbote auf den Weg gebracht und Pfüb beantragt. Der Pfüb liegt noch beim Vollstreckungsgericht und ist noch nicht erlassen, der Schuldner hat heute gezahlt. Ich möchte sicher gehen, daß die Kosten gezahlt werden (ziemlich hoher Betrag), also kann ich den Pfüb ja nicht zurücknehmen. Soll ich einfach nur die Zahlung ans Vollstreckungsgericht mitteilen und den Antrag hinsichtlich der Kosten und der noch anfallenden Zustellungskosten aufrechterhalten?
Heike19
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#2

18.02.2010, 11:22

Wenn der Schuldner alles gezahlt hat, kannst Du ja den Pfüb zurücknehmen. So fallen nur die 15,00 € GK an aber keine GV-Kosten.
LG Heike19
Gabriele
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#3

18.02.2010, 11:26

Danke für die Antwort: Es geht hier hauptsächlich um die Anwaltskosten für den Pfüb. Wenn ich den Pfüb zurück nehme, wie soll ich diese dann gegen den Schuldner realisieren?
Heike19
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#4

18.02.2010, 11:30

Die Anwaltskosten sind ja trotzdem angefallen, da Du ja den Pfüb beantragt hast. Die Gerichtskosten hierfür bekommst Du ja auch nicht wieder.

Also ich kenne es nicht anders.
LG Heike19
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Bino
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#5

18.02.2010, 14:58

Wenn Ihr die Kosten für den PfÜb nicht alleine zahlen wollt, dann darfst Du auf keinen Falll den PfÜb zurücknehmen.
Ich würde den erstmal so ergehen lassen und dem DS dann mitteilen, dass die Forderung in Höhe von ... bezahlt ist und eine aktuelle Forderungsaufstellung beifügen.
Du bekommst ja vom Gericht die Mitteilung, dass PfÜb erlassen wurde und zur Zustellung gegeben wurde, dann kannste ja den DS schon anschreiben, damit auf keinen Fall eine Doppelzahlung erfolgt.

Aber um Gottes Willen nicht den PfÜb zurücknehmen.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
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lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

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#6

18.02.2010, 15:29

genauso würde ich es auch machen. Sonst bleibt ihr zum Schluss auf euren Kosten sitzen
Gabriele
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#7

18.02.2010, 16:40

Danke für die Infos. Mir war schon klar, daß ich den Pfüb auf keinen FAll zurücknehmen kann. Ich habe nur nach einer Möglichkeit gesucht, um dem Schuldner Zustellungskosten zu ersparen, aber gleichzeitig unsere Kosten zu sichern.

Habe jetzt einfach an die Rechtspflegerin ein Fax geschickt, daß der Schuldner die Hauptforderung bezahlt hat, um das - falls der Pfüb noch nicht erlassen wurde - bei Erlass zu berücksichtigen.
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Bino
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#8

18.02.2010, 17:40

Mir war schon klar, daß ich den Pfüb auf keinen FAll zurücknehmen kann.
Hattest Du ja auch geschrieben.

Das war darauf bezogen.
Wenn der Schuldner alles gezahlt hat, kannst Du ja den Pfüb zurücknehmen.
Habe jetzt einfach an die Rechtspflegerin ein Fax geschickt, daß der Schuldner die Hauptforderung bezahlt hat, um das - falls der Pfüb noch nicht erlassen wurde - bei Erlass zu berücksichtigen.
Auch gut! ;-)
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(Konfuzius)

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