Hallo,
ich habe vorläufige Zahlungsverbote auf den Weg gebracht und Pfüb beantragt. Der Pfüb liegt noch beim Vollstreckungsgericht und ist noch nicht erlassen, der Schuldner hat heute gezahlt. Ich möchte sicher gehen, daß die Kosten gezahlt werden (ziemlich hoher Betrag), also kann ich den Pfüb ja nicht zurücknehmen. Soll ich einfach nur die Zahlung ans Vollstreckungsgericht mitteilen und den Antrag hinsichtlich der Kosten und der noch anfallenden Zustellungskosten aufrechterhalten?
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
- Bino
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Wenn Ihr die Kosten für den PfÜb nicht alleine zahlen wollt, dann darfst Du auf keinen Falll den PfÜb zurücknehmen.
Ich würde den erstmal so ergehen lassen und dem DS dann mitteilen, dass die Forderung in Höhe von ... bezahlt ist und eine aktuelle Forderungsaufstellung beifügen.
Du bekommst ja vom Gericht die Mitteilung, dass PfÜb erlassen wurde und zur Zustellung gegeben wurde, dann kannste ja den DS schon anschreiben, damit auf keinen Fall eine Doppelzahlung erfolgt.
Aber um Gottes Willen nicht den PfÜb zurücknehmen.
Ich würde den erstmal so ergehen lassen und dem DS dann mitteilen, dass die Forderung in Höhe von ... bezahlt ist und eine aktuelle Forderungsaufstellung beifügen.
Du bekommst ja vom Gericht die Mitteilung, dass PfÜb erlassen wurde und zur Zustellung gegeben wurde, dann kannste ja den DS schon anschreiben, damit auf keinen Fall eine Doppelzahlung erfolgt.
Aber um Gottes Willen nicht den PfÜb zurücknehmen.
Danke für die Infos. Mir war schon klar, daß ich den Pfüb auf keinen FAll zurücknehmen kann. Ich habe nur nach einer Möglichkeit gesucht, um dem Schuldner Zustellungskosten zu ersparen, aber gleichzeitig unsere Kosten zu sichern.
Habe jetzt einfach an die Rechtspflegerin ein Fax geschickt, daß der Schuldner die Hauptforderung bezahlt hat, um das - falls der Pfüb noch nicht erlassen wurde - bei Erlass zu berücksichtigen.
Habe jetzt einfach an die Rechtspflegerin ein Fax geschickt, daß der Schuldner die Hauptforderung bezahlt hat, um das - falls der Pfüb noch nicht erlassen wurde - bei Erlass zu berücksichtigen.
- Bino
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Hattest Du ja auch geschrieben.Mir war schon klar, daß ich den Pfüb auf keinen FAll zurücknehmen kann.
Das war darauf bezogen.
Wenn der Schuldner alles gezahlt hat, kannst Du ja den Pfüb zurücknehmen.
Auch gut!Habe jetzt einfach an die Rechtspflegerin ein Fax geschickt, daß der Schuldner die Hauptforderung bezahlt hat, um das - falls der Pfüb noch nicht erlassen wurde - bei Erlass zu berücksichtigen.