Ich habe eine Schuldnerin, die normales Arbeitseinkommen bezieht - jedoch unter der Pfändungsfreigrenze und laut Vermögensverzeichnis noch eine Rente dazu erhält. Nun habe ich gelesen, dass man beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Zusammenfassung stellen kann, damit die Pfändungsfreigrenze überschritten wird. Kann mir da jemand helfen bzw. mir ein Muster zur Verfügung stellen?
Vielen Dank für eure Hilfe
mehrere Einkommen - Pfändung
- zmaus2003
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einen einfachen Pfüb an AG (1) + Rentenstelle (2) mit dem Zusatz
Es wird die Zusammenrechnung der gepfändeten Ansprüche zu 1) und zu 2) gem. § 850 e Nr. 2 a ZPO angeordnet.Der unpfändbare Grundbetrag ist gem. § 850e Nr. 2 a S. 4 ZPO in erster Linie dem Anspruch zu 1) zu entnehmen.
hat bis jetzt immer super geklappt... leider hat man das bloß viel zu selten
lg
Es wird die Zusammenrechnung der gepfändeten Ansprüche zu 1) und zu 2) gem. § 850 e Nr. 2 a ZPO angeordnet.Der unpfändbare Grundbetrag ist gem. § 850e Nr. 2 a S. 4 ZPO in erster Linie dem Anspruch zu 1) zu entnehmen.
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- knuffely86
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Hi, so ein Fall habe ich auch und zwar Schuldner bezieht Arbeitseinkommen, Elterngeld und Kindergeld.
Kann ich das dann genau so machen?
Kann ich das dann genau so machen?
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- gabrielle
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Kindergeld dürfte unfpändbar sein. Elterngeld ist pfändbar und Arbeitseinkommen auch. Allerdings bekommt der Schuldner doch nur entweder Arbeitseinkommen oder Elterngeld. So ganz verstehe ich Deine Frage nicht.
- knuffely86
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Hallo,
der Schuldner erhält zusätzlich zum Arbeitseinkommen 170 € und noch Elterngeld € 1.200,- und zusätzlich noch Kindergeld.
Damit ist unser Schuldner über die Pfändungsgrenze und wir können pfänden.
der Schuldner erhält zusätzlich zum Arbeitseinkommen 170 € und noch Elterngeld € 1.200,- und zusätzlich noch Kindergeld.
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- happykitcat
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Arbeitseinkommen und Elterngeld kann man gleichzeitig erhalten, da man bis zu einer bestimmten Grenze nebenher arbeiten darf.
schau immer nach vorne, nie zurück
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Hey, ich brauch mal eure Hilfe =)
Ich hab hier eine eigene Sache, wo es eig. aussichtslos schien was zu pfänden. Der Schuldner bekommt Rente und zusätzlich noch Einkommen von seiner letzten Arbeitsstelle. Er ist verheiratet und hat damit ja eine unterhaltsberechtigte Person. Das Einkommen war insgesamt auch unterhalb der Pfändungsgrenze. Jetzt habe ich aber gesehen, dass wir von der Ehefrau auch noch Rentenbescheide in der Akte haben und die Frage die ich habe ist jetzt, ob wir die Einkünfte beider Eheleute zusammenrechnen können???
Wenn die Ehefrau ja selbst Einkommen bezieht (aber nur 300 €) ist sie ja nicht mehr unterhaltsberechtigt...Dann könnte der Betrag nämlich gepfändet werden. Aber wir haben ehemals nur den Ehemann vertreten, hängt das irgendwie zusammen?
Freue mich über Antworten und vielen Dank schonmal =))
Liebe Grüße
Ich hab hier eine eigene Sache, wo es eig. aussichtslos schien was zu pfänden. Der Schuldner bekommt Rente und zusätzlich noch Einkommen von seiner letzten Arbeitsstelle. Er ist verheiratet und hat damit ja eine unterhaltsberechtigte Person. Das Einkommen war insgesamt auch unterhalb der Pfändungsgrenze. Jetzt habe ich aber gesehen, dass wir von der Ehefrau auch noch Rentenbescheide in der Akte haben und die Frage die ich habe ist jetzt, ob wir die Einkünfte beider Eheleute zusammenrechnen können???
Wenn die Ehefrau ja selbst Einkommen bezieht (aber nur 300 €) ist sie ja nicht mehr unterhaltsberechtigt...Dann könnte der Betrag nämlich gepfändet werden. Aber wir haben ehemals nur den Ehemann vertreten, hängt das irgendwie zusammen?
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Liebe Grüße
- Badeschlappe26
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Du kannst beantragen, dass die Ehefrau teilweise nicht berücksichtigt werden soll, da sie ja über eigenes Einkommen verfügt. Das ist dann 850 c Abs. 4 ZPO.
Wie hoch das eigene Einkommen der Ehefrau sein darf/kann/muss, um nicht berücksichtigt zu werden, sieht jedes Gericht irgendwie anders und ist auch wieder von Fall zu Fall zu betrachten.
Beantragen kannst du ja aber, dass sie teilweise nicht berücksichtigt werden soll und du die Höhe der Nichtberücksichtung in das Ermessen des Gerichts legst. Dann führst du mit Belegen aus, von welchem Einkommen du weißt. In der Regel fordert das Gericht dann auch noch mal auf, dass der Schuldner Angaben über das Einkommen der unterhaltsberechtigten Person machen soll. Vielleicht kommt da auch noch was zu Tage. Aber zumindestens teilweise müsstest du sie als Unterhaltsberechtigte wegbekommen.
Wie hoch das eigene Einkommen der Ehefrau sein darf/kann/muss, um nicht berücksichtigt zu werden, sieht jedes Gericht irgendwie anders und ist auch wieder von Fall zu Fall zu betrachten.
Beantragen kannst du ja aber, dass sie teilweise nicht berücksichtigt werden soll und du die Höhe der Nichtberücksichtung in das Ermessen des Gerichts legst. Dann führst du mit Belegen aus, von welchem Einkommen du weißt. In der Regel fordert das Gericht dann auch noch mal auf, dass der Schuldner Angaben über das Einkommen der unterhaltsberechtigten Person machen soll. Vielleicht kommt da auch noch was zu Tage. Aber zumindestens teilweise müsstest du sie als Unterhaltsberechtigte wegbekommen.
Es grüßt
die Schlappe
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Vorm Internet, vorm Internet - sitzt man sich schnell den Hintern fett. (geklaut)
die Schlappe
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