Guten Abend, ich bin ganz neu hier im Forum. Ich habe da ein Problem, vielleicht kann mir jemand helfen:
Wir haben die Kläger vertreten und einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in welchem die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben wurden.
1. Vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches lag vor,
2. Gegenseite wurde nach 14 Tagen zur Zahlung aufgefordert, Vergleich zugestellt,
3. Gegenseite zahlt nicht, wird wieder aufgefordert und Gebühr für ZV-Androhung geltend gemacht,
4. Gegenseite zahlt, aber nur die Hauptforderung
5. ich vollstrecke die Gebühr für die ZV-Androhung, PfÜB wird erlassen,
6. Gegenseite geht in Erinnerung mit der Begründung, es würde bezüglich der Gebühr kein vollstreckbarer Titel vorliegen, da in dem Vergleich zu evtl. Zwangsvollstreckungskosten keine Regel getroffen wurde und sich der Vergleich somit nicht vollstreckungsmäßig auf die Zwangsvollstreckung übergreift. Das sind doch Kosten der ZV!Oder?
Vollstreckung der Gebühr für Androhung der ZV
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- Daueraktenbearbeiter(in)
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Erstmal herzlich willkommen hier im Forum!
Zu deiner Frage:
M.E. hat die Gegenseite recht. Über die Gebühren für die ZV-Androhung liegt kein Titel vor. Diese Kosten können also nicht ohne Weiteres vollstreckt werden. Es muss erst ein entsprechender Titel erwirkt werden.
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M.E. hat die Gegenseite recht. Über die Gebühren für die ZV-Androhung liegt kein Titel vor. Diese Kosten können also nicht ohne Weiteres vollstreckt werden. Es muss erst ein entsprechender Titel erwirkt werden.
- Gruftie
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Warum Lahmi? Wenn die Gegenseite keine Verrechnungsbestimmung bei der Zahlung angegeben hat, dann kann doch nach BGB verbucht werden, nämlich auf Zinsen, Kosten und Hauptforderung.
Ansonsten kann man die ZV-Kosten gemäß § 788 ZPO festsetzen lassen.
Ansonsten kann man die ZV-Kosten gemäß § 788 ZPO festsetzen lassen.
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- Soenny
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Gruftie, hätte ich auch so verrechnet, wenn nicht explizit was bei der Überweisung wegen Verrechnung gestanden hätte und dann zur Not aus dem Titel den Rest vollstreckt.
Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V.
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@Gruftie:
Ja in diesem Fall würde ich das auch so sehen - habe aber bibl45 so verstanden, dass eben konkret die Hauptforderung bezahlt wurde und somit die Kosten für die ZV-Androhung noch offen sind. Dies würde ich dann auch nach § 788 ZPO festsetzen lassen.
Ja in diesem Fall würde ich das auch so sehen - habe aber bibl45 so verstanden, dass eben konkret die Hauptforderung bezahlt wurde und somit die Kosten für die ZV-Androhung noch offen sind. Dies würde ich dann auch nach § 788 ZPO festsetzen lassen.
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- Daueraktenbearbeiter(in)
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Ich frage mich gerade, wieso der Pfüb vom Vollstreckungsgericht überhaupt erlassen wurde ... (sofern lediglich die Gebühren vollstreckt wurden und nicht die Restforderung nach Verrechnung nach BGB)5. ich vollstrecke die Gebühr für die ZV-Androhung, PfÜB wird erlassen,
- Gruftie
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Ach so...na mal gucken, was bibl45 konkret dazu vorträgt...
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- Gruftie
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Stimmt, das ist etwas verwirrend...Ich frage mich gerade, wieso der Pfüb vom Vollstreckungsgericht überhaupt erlassen wurde ... (sofern lediglich die Gebühren vollstreckt wurden und nicht die Restforderung nach Verrechnung nach BGB)
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Ich habe die Rechnung aber einfach als Kosten der ZV im Forderungskonto eingebucht. Normalerweise müssen doch Kosten nach § 788 ZPO nicht tituliert sein. Bei GV-Kosten gehts doch auch!?
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- Daueraktenbearbeiter(in)
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Bei GV-Kosten wurde aber vorher die Hauptforderung vollstreckt.
§ 788 ZPO sagt:
" (1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. ..."
§ 788 ZPO sagt:
" (1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. ..."