ZV-Auftrag gem. § 888 ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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tulasi
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#1

03.02.2010, 11:12

Hallo, ich soll einen ZV-Auftrag § 888 ZPO machen, muss ich da einen ganz normalen Auftrag schreiben, z.B. Kontopfändung? Ich habe eine Kontonummer. Nur zugunsten der Staatskasse? Ich komme nicht weiter, danke für Eure Hilfe.
Ernie

#2

03.02.2010, 11:29

Wenn Du gemäß § 888 ZPO eine nicht vertretbare Handlung vollstrecken willst, musst Du zunächst vom Prozessgericht einen Beschluss erlangen, wonach der Schuldner zu Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld, ggf. Zwangshaft, angehalten werden soll.
tulasi
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#3

03.02.2010, 11:58

Das habe ich schon, nun weiß ich nicht, wie der Auftrag aussehen soll. Der Schuldner ist arbeitslos, hat aber keine Berechtigung zum Bezug von SGB II.
Er bekommt auch kein Arbeitslosengeld. Vielen Dank für die prompte Antwort
Holmes
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#4

03.02.2010, 18:39

Hallo,

wenn Du einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellen willst, musst Du in Deinem Antrag deutlich machen, dass die gepfändeten Gelder an die Staatskasse abzuführen sind. Das Zwangsgeld wird nämlich nach herrschender Ansicht durch Gläubigerauftrag an den Gerichtsvollzieher oder andere Vollstreckungsorgane zugunsten der Staatskasse vollstreckt (so vor allem BGH NJW 21983, 1859; OLG Frankfurt JurBüro 1986, 1259; Zöller/Stöber § 888 Rn. 13).


Holmes
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