Fragestunde der IG ReNo am 2.02.2010
- Soenny
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Nur damit es auch gefunden wird mal
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Guten Abend!
Zum "Warmmachen" gibt es erst einmal eine kleine Einführung in das Thema "Vorläufiges Zahlungsverbot" (von anderen auch "Vorpfändung" genannt)
Vorpfändung gemäß § 845 ZPO
Zur Rangwahrung und um zu vermeiden, dass der Schuldner durch Einzug der Forderung die Pfändung des Gläubigers vereitelt, kann der Gläubiger schon vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Forderung durch die Vorpfändung gemäß § 845 ZPO
(= vorläufiges Zahlungsverbot) beschlagnahmen lassen.
Das vorläufige Zahlungsverbot stellt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner und dem Drittschuldner zu. Mit diesem Schreiben werden Schuldner und Drittschuldner davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Pfändung unmittelbar bevorsteht. Mit dieser Pfändungsankündigung wird zum einen der Drittschuldner aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner zu zahlen und zum anderen wird der Schuldner aufgefordert, die Forderung nicht mehr einzuziehen.
Mit der Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots an den Drittschuldner ist die Vorpfändung wirksam. Sie verliert jedoch gemäß § 845 Abs. 2 ZPO ihre Wirkung, wenn der Gläubiger die endgültige Pfändung der Forderung dem Drittschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots zustellen lässt.
Mit der rechtzeitigen Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird aus dem Sicherungsrecht der Vorpfändung ein endgültiges Pfändungspfandrecht im Rang der Vorpfändung. Es gilt also für den Rang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Tag der Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots.
Wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erst nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung der Vorpfändung zugestellt, so ist die Vorpfändung als solche wirkungslos.
Schuldner und Drittschuldner können nach Ablauf der Monatsfrist bis zur Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses über die Forderung verfügen.
Der Rang des Gläubigers bestimmt sich dann nach dem Zustellungsdatum des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
Sobald sich abzeichnet, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist zugestellt werden kann, sollte Drittschuldner und Schuldner ein neues vorläufiges Zahlungsverbot zugestellt werden. Damit wird jedenfalls die Verfügungsmöglichkeit von Schuldner und Drittschuldner rechtzeitig verhindert. Im Rang jedoch rückt der Gläubiger dann etwas nach hinten, nämlich auf den Tag der Zustellung des weiteren vorläufigen Zahlungsverbots.
Sollten Euch zu diesem Thema bereits Fragen auf der Seele brennen, so stellt sie mir, und ich hoffe, sie Euch beantworten zu können.![Mr. Green :mrgreen:](./images/smilies/icon_mrgreen.gif)
Zum "Warmmachen" gibt es erst einmal eine kleine Einführung in das Thema "Vorläufiges Zahlungsverbot" (von anderen auch "Vorpfändung" genannt)
Vorpfändung gemäß § 845 ZPO
Zur Rangwahrung und um zu vermeiden, dass der Schuldner durch Einzug der Forderung die Pfändung des Gläubigers vereitelt, kann der Gläubiger schon vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Forderung durch die Vorpfändung gemäß § 845 ZPO
(= vorläufiges Zahlungsverbot) beschlagnahmen lassen.
Das vorläufige Zahlungsverbot stellt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner und dem Drittschuldner zu. Mit diesem Schreiben werden Schuldner und Drittschuldner davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Pfändung unmittelbar bevorsteht. Mit dieser Pfändungsankündigung wird zum einen der Drittschuldner aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner zu zahlen und zum anderen wird der Schuldner aufgefordert, die Forderung nicht mehr einzuziehen.
Mit der Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots an den Drittschuldner ist die Vorpfändung wirksam. Sie verliert jedoch gemäß § 845 Abs. 2 ZPO ihre Wirkung, wenn der Gläubiger die endgültige Pfändung der Forderung dem Drittschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots zustellen lässt.
Mit der rechtzeitigen Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird aus dem Sicherungsrecht der Vorpfändung ein endgültiges Pfändungspfandrecht im Rang der Vorpfändung. Es gilt also für den Rang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Tag der Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots.
Wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erst nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung der Vorpfändung zugestellt, so ist die Vorpfändung als solche wirkungslos.
Schuldner und Drittschuldner können nach Ablauf der Monatsfrist bis zur Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses über die Forderung verfügen.
Der Rang des Gläubigers bestimmt sich dann nach dem Zustellungsdatum des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
Sobald sich abzeichnet, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist zugestellt werden kann, sollte Drittschuldner und Schuldner ein neues vorläufiges Zahlungsverbot zugestellt werden. Damit wird jedenfalls die Verfügungsmöglichkeit von Schuldner und Drittschuldner rechtzeitig verhindert. Im Rang jedoch rückt der Gläubiger dann etwas nach hinten, nämlich auf den Tag der Zustellung des weiteren vorläufigen Zahlungsverbots.
Sollten Euch zu diesem Thema bereits Fragen auf der Seele brennen, so stellt sie mir, und ich hoffe, sie Euch beantworten zu können.
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Ich sage erst mal Danke Ernie, daß du dir heute die Zeit nimmst und als Dozentin zur Verfügung stehst ![Bild](http://wuerziworld.de/Smilies/mx2/mx38.gif)
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so und ich hab mal wieder nichts mitbekommen von der Fragestunde
jetzt muss ich erstmal mein Gehirn anstrengen ob ich ne Frage hierzu hab..... ![Winken ;-)](./images/smilies/icon_wink.gif)
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Immer wieder gern!JSanny hat geschrieben:Ich sage erst mal Danke Ernie, daß du dir heute die Zeit nimmst und als Dozentin zur Verfügung stehst
- katuscha
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Hallo und vielen Dank schon mal Ernie.
Ist ein vorläufiges Zahlungsverbot sinnvoll? Bei mir dauert es meistens länger bis der PfÜb erlassen wird und dann ist der Schuldner ja vorgewarnt.
Ist ein vorläufiges Zahlungsverbot sinnvoll? Bei mir dauert es meistens länger bis der PfÜb erlassen wird und dann ist der Schuldner ja vorgewarnt.
- sunshine24
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Zur Vorpfändung bzw. deinem Beitrag hab ich keine Frage, aber zur Kontopfändung
Darf ich?
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Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
@ katuscha: Und genau aus diesem Grunde sollte ein vorläufiges Zahlungsverbot ausgebracht werden! Mit dem vorläufigen Zahlungsverbot beschlagnahmst Du bereits die Forderung und erst mit dem innerhalb eines Monats zuzustellenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird eine Verwertung der gepfändeten Forderung erfolgen.
Sofern kein vorläufiges Zahlungsverbot ausgebracht wird, kann der Gläubiger ziemlich oft "dumm aus der Wäsche gucken", weil er einfach zu spät gekommen ist.
Die Kosten für ein vorläufiges Zahlungsverbot belaufen sich lediglich auf die Zustellungskosten des Gerichtsvollziehers, und ich denke, hier ist durchaus sinnvoll investiert!
Sofern kein vorläufiges Zahlungsverbot ausgebracht wird, kann der Gläubiger ziemlich oft "dumm aus der Wäsche gucken", weil er einfach zu spät gekommen ist.
Die Kosten für ein vorläufiges Zahlungsverbot belaufen sich lediglich auf die Zustellungskosten des Gerichtsvollziehers, und ich denke, hier ist durchaus sinnvoll investiert!
Nur zu!sunshine24 hat geschrieben:Zur Vorpfändung bzw. deinem Beitrag hab ich keine Frage, aber zur KontopfändungDarf ich?
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