Pfändung Gründungszuschuss

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
bianca82
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 339
Registriert: 05.12.2006, 09:42
Wohnort: Parchim

#1

25.01.2010, 11:28

Mir liegt gerade ein EV-Protokoll eines Schuldners vor. Nach eigenen Angaben erhält der Schuldner von der Agentur für Arbeit einen Gründungszuschuss. Meine Frage nun. Ist dieser pfändbar?

Weiterhin ist der Schuldner selbstständig tätig ohne bisher allerdings Geschäfte getätigt zu haben. Komme ich hier irgendwie an etwas ran? Zwischenzeitlich sollte er ja nun schon mal was gemacht haben.
Benutzeravatar
Wendy
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 22
Registriert: 25.01.2007, 21:16
Wohnort: Düren

#2

25.01.2010, 12:46

Hallöchen,

also ich würde den Gründungszuschuss pfänden. Er kriegt ja auch noch andere Leistungen (vermutlich auch der Agentur für Arbeit) und ich denke, dass man es wie "Lohn" oder auch Arbeitslosengeld pfänden kann.

Der Rest ist schwierig... Da kommst du natürlich schlecht dran an die Infos. Und nur weil er selbstständig ist, heißt das ja nicht, dass er auch was verdient. Wie siehts denn aus mit Kontopfändung? Eine Bankverbindung muss er ja schließlich haben als Geschäftsmann. Wenn da nichts im Protokoll steht, würde ich mit dieser Begründung die Abgabe einer ergänzenden EV beantragen. LG Wendy
bianca82
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 339
Registriert: 05.12.2006, 09:42
Wohnort: Parchim

#3

25.01.2010, 13:51

Kontoverbindungen haben wir, allerdings nicht Erfolg versprechend, aber versuchen wir auf jeden Fall mit.

Gründungszuschuss werde ich dann versuchen wie Arbeitseinkommen zu pfänden. Vielleicht hat noch jemand entsprechende Hinweise, die zu beachten sind?

Der Schuldner ist wieder so ein ganz pfiffiger. Hat auch Grundstücke, Häuser, die vermietet werden. Allerdings kommen wir auch dort nirgens ran.
Benutzeravatar
Coonie
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 756
Registriert: 02.05.2008, 16:20
Wohnort: dort, wo Kuh und Hase sich gute Nacht sagen

#4

25.01.2010, 14:04

warum lässt du deine forderungen nicht im Rahmen einer sicherungshypothek eintragen und drohst im mit der zwangsversteigerung seiner immobilie.

zumal, wenn vermietet wird, kannst du die mieteinnahme pfänden, der mieter ist dann dein ds und muss nur noch an euch zahlen...
[align=center]auch wenn dir ein Vogel auf den Kopf schXXX
sei froh, dass Kühe nicht fliegen können
[url=http://www.smilies.4-user.de][img]http://www.smilies.4-user.de/include/Tiere/smilie_tier_19.gif[/img][/url][/align]
Benutzeravatar
Re1108
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 914
Registriert: 12.06.2008, 10:31
Beruf: ReFaWi
Software: RA-Micro
Wohnort: Ba.-Wü.

#5

25.01.2010, 14:05

Na da würd ich aber mal ne Zwangssicherungshypothek auf die Grundstücke eintragen lassen.
Und wenn die Mieter nicht bekannt sind (sonst kann man ja die Miete pfänden) würd ich mal nen Zwangsversteigerungsantrag stellen (das Verfahren musse ja nicht durchgeführt werden) aber der ein oder andere Schuldner kommt dann noch mal in die Puschen ...

In jedem Fall würd ich versuchen die Mieter rauszufinden. Wenn die nicht im Vermögensverzeichnis drin stehen, Ergänzung beantragen!
bianca82
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 339
Registriert: 05.12.2006, 09:42
Wohnort: Parchim

#6

25.01.2010, 14:16

Es bestehen bereits Sicherungshypotheken für jede Wohneinheit in Höhe von 250000 EUR, macht also keinen Sinn.
Mieteinnahmen sind abgetreten und fließen wohl auch direkt dorthin laut Auskunft der Mieter.
bianca82
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 339
Registriert: 05.12.2006, 09:42
Wohnort: Parchim

#7

26.01.2010, 09:52

Was meint Ihr, reicht es so?

Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Gründungszuschusses so lange, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist. Berechnung des pfändbaren Anteils: Von der Pfändung ausgenommen sind Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung, Beiträge in üblicher Höhe, die der Schuldner laufend an eine Ersatzkasse, eine private Krankenversicherung oder zur Weiterversicherung zahlt. Von dem errechneten Einkommen ergibt sich der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten des Schuldners aus der Tabelle zu § 850 c III ZPO in der jeweils gültigen Fassung.
Antworten