Pfändung von Beamtenbezügen
- Steffi_1986
- Kennt alle Akten auswendig
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vielen Dank für Eure Antworten.
also, hab jetzt ein bisschen rumgebastelt und ein paar Dinge rausgenommen/abgeändert. Der Pfüb ging jetzt folgendermaßen raus:
die Ansprüche des Schuldners auf
1. alle wiederkehrenden oder einmaligen Dienst- und Versorgungsbezüge, insbesondere Grundgehalt, Zuschüsse dazu, Ortszuschläge, Zulagen und Vergütungen, Leistungsprämien, Auslandsdienstbezüge, Sonderzuwendungen und Urlaubsgeld bis in Höhe der Gläubigerforderung,
2. gegenwärtige und künftige Ansprüche an den Drittschuldner auf laufende Herausgabe der monatlichen Lohnabrechung - ab Zustellung der Pfändung. (Kopie oder Abschrift ist ausreichend),
3. Auszahlung von Steuererstattungsansprüchen für das abgelaufene Kalenderjahr, sofern diese durch den Dienstherrn infolge Vornahme des Lohnsteuerjahresausgleiches ausgezahlt oder verrechnet werden,
4. Von dem errechneten Nettoeinkommen ergibt sich der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten des Schuldners aus der Tabelle zu § 850 c III ZPO in der jeweils gültigen Fassung,
5. einschließlich den Bezügen des Schuldners, für den Fall dass dieser aus dem Arbeitsverhältnis / Dienstverhältnis ausscheidet, wenn innerhalb von neun Monaten zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner ein neues Arbeits - / Dienstverhältnis begründet wird (§ 833 Abs. 2 ZPO),
Mal schaun, ob das denen so reicht.
also, hab jetzt ein bisschen rumgebastelt und ein paar Dinge rausgenommen/abgeändert. Der Pfüb ging jetzt folgendermaßen raus:
die Ansprüche des Schuldners auf
1. alle wiederkehrenden oder einmaligen Dienst- und Versorgungsbezüge, insbesondere Grundgehalt, Zuschüsse dazu, Ortszuschläge, Zulagen und Vergütungen, Leistungsprämien, Auslandsdienstbezüge, Sonderzuwendungen und Urlaubsgeld bis in Höhe der Gläubigerforderung,
2. gegenwärtige und künftige Ansprüche an den Drittschuldner auf laufende Herausgabe der monatlichen Lohnabrechung - ab Zustellung der Pfändung. (Kopie oder Abschrift ist ausreichend),
3. Auszahlung von Steuererstattungsansprüchen für das abgelaufene Kalenderjahr, sofern diese durch den Dienstherrn infolge Vornahme des Lohnsteuerjahresausgleiches ausgezahlt oder verrechnet werden,
4. Von dem errechneten Nettoeinkommen ergibt sich der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten des Schuldners aus der Tabelle zu § 850 c III ZPO in der jeweils gültigen Fassung,
5. einschließlich den Bezügen des Schuldners, für den Fall dass dieser aus dem Arbeitsverhältnis / Dienstverhältnis ausscheidet, wenn innerhalb von neun Monaten zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner ein neues Arbeits - / Dienstverhältnis begründet wird (§ 833 Abs. 2 ZPO),
Mal schaun, ob das denen so reicht.
Liebe Grüße
Steffi_1986
Steffi_1986
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Hallo,
habe vor kurzem erst auch eine Pfüb gegen einen Polizisten ausgebracht ...
als "einfachen Pfüb-Antrag" wie Arbeitseinkommen ...
hat weder beim Gericht noch bei der Dienststellte Probleme gegeben
DS Auskunft wurde problemlos erteilt !
gruß
habe vor kurzem erst auch eine Pfüb gegen einen Polizisten ausgebracht ...
als "einfachen Pfüb-Antrag" wie Arbeitseinkommen ...
hat weder beim Gericht noch bei der Dienststellte Probleme gegeben
DS Auskunft wurde problemlos erteilt !
gruß
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Hallo Steffi_1986,
und hattest Du Erfolg mit Deinem PfüB? Habe ein ähnliches Problem. Versuche gerade die Bezüge eines Berliner Lehrers (Beamter) zu pfänden? Weiß nur nicht genau, wer der Drittschuldner ist bzw. ob hier gesonderte Dinge zu beachten sind...
Kannst Du mir vielleicht helfen?
Lieben Dank
Mausebaer.20
und hattest Du Erfolg mit Deinem PfüB? Habe ein ähnliches Problem. Versuche gerade die Bezüge eines Berliner Lehrers (Beamter) zu pfänden? Weiß nur nicht genau, wer der Drittschuldner ist bzw. ob hier gesonderte Dinge zu beachten sind...
Kannst Du mir vielleicht helfen?
Lieben Dank
Mausebaer.20
Ich würde einfach bei der Schule, in der er tätig ist, anrufen und da nachfragen. Das ist am einfachsten. Oder vielleicht kennst du ja einen Lehrer, den du fragen kannst, von wem er sein geld bekommt. Das müsste eigentlich auch gehen.
Ich hatte auch einen Pfüb für einen Beamten, den habe ich ganz normal gemacht. Wie jeden anderen auch. Bis jetzt sind noch keine Beanstandungen gekommen!
Ich hatte auch einen Pfüb für einen Beamten, den habe ich ganz normal gemacht. Wie jeden anderen auch. Bis jetzt sind noch keine Beanstandungen gekommen!