undurchsichtige e.V.

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Apfelbaum
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#1

11.01.2010, 17:59

Hallo, habe hier einen Schuldner, der scheinbar von Luft und Liebe lebt oder so.
Er gibt in der e.V. an, verheiratet zu sein, drei minderjährige Kinder zu haben, welchen er Naturalunterhalt leistet und zum Zeitpunkt der e.V. lediglich ALG II beantragt zu haben. Seine Frau bezieht laut dem e.V. -Protokoll auch kein eigenes Einkommen.
In welcher Höhe er Miete zahlt oder ob er Kaution hinterlegt hat, hat er nicht angegeben, lediglich dass er über kein Grundvermögen vefügt, kann ich daher davon ausgehen, dass er zur Miete wohnt und reicht die Frage nach der Höhe der Miete oder Mietkaution zur Stellung eines Nachbesserungsantrages aus? Da er zum zeitpunkt der Abgabe kein Einkommen erzielt hat sonder ALG II beantragt hat, kann hierüber kein Nachbesserungsantrag gestellt werden. Kann hier sonst die erneute Abgabe der e.V. verlangt werden, da er ja wohl mittlerweile irgendwie seinen Lebensunterhalt bestreiten muss? Oder gibt es eine Auskunftspflicht gegenüber der Einkünfte der Ehefrau? Sie ist ihm gegenüber ja unterhaltspflichtig, hab nur ein Urteil, wonach der Schuldner die Einkünfte nicht beziffern muss, weil der Lebenspartner nicht unterhaltspflichtig war. Vielleicht habt Ihr einen schönen ZV-Tipp für mich??
Ernie

#2

11.01.2010, 18:30

Wie alt ist das Vermögensverzeichnis?
Apfelbaum
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#3

11.01.2010, 19:04

Hallo Ernie,
die E.V. wurde am 20. September 2009 abgegeben.

Dank Dir schon mal im voraus!!! :P
silvester
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#4

12.01.2010, 08:16

Eine Nachbesserung ist sicherlich möglich, da zur Miete und Mietkaution nichts gesagt wurde. Ob eine Nachbesserung was bringt bezweifle ich, da ja nur die die damaligen Angaben berichtigt werden und zwischenzeitliche Veränderungen unberücksichtigt bleiben.
Zwischenzeitlich dürfte ja über den ALG II Antrag entschieden worden sein. Insoweit ist eine erneute EV möglich.
Ernie

#5

12.01.2010, 12:40

Im vorliegenden Fall solltest Du die wiederholte eV (§ 903 ZPO) beantragen.

Nach einer Entscheidung des AG Leipzig vom 24.09.2001 (8 M 25052/01; JurBüro 2002, 98) liegen drei Monate nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, in der angegeben wird, es sei Wohngeld beantragt, der Bescheid liege aber noch nicht vor, die Voraussetzungen zur wiederholten eV vor.
Apfelbaum
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#6

14.01.2010, 20:34

Super - vielen DANK!! :dankeschoen
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Js123
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#7

01.02.2016, 14:19

Habe eine andere Frage:

Schuldner gibt im Vermögensverzeichnis an, dass er gegenüber 3 Kindern unterhaltspflichtig ist. Unser Mandant meint aber, dass die 2 Kinder nicht von ihm stammen und der Schuldner lediglich mit der Mutter der beiden zusammen ist. Also er denkt, dass Schuldner gelogen hat. Gibt es Möglichkeiten das nachzuweisen, ob er der Vater ist bzw. unterhaltspflichtig ist?
Für alles, was du verpasst, hast du etwas anderes gewonnen.
Ernie

#8

01.02.2016, 14:57

Du kannst einen Auszug aus dem Familienbuch (Stammbuch) anfordern. Darin sind auch sämtliche "eigene" Kinder verzeichnet. Allerdings finden sich darin keine außerehelichen Kinder.

Lebt er nur mit der Mutter der Kinder zusammen oder ist er mit ihr verheiratet, so dass u.U. eine Adoption erfolgt sein könnte?
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Js123
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#9

01.02.2016, 16:04

er lebt nur mit ihr zusammen. Unser M sagt auch, als er in die Wohnung eingezogen ist die er ihm vermietet hat, ist er alleine reingezogen. Die neue Freundin gibt es wohl erst seit kurzem. Die 2 Kinder haben auch den Namen von der Freundin wahrscheinlich und das dritte Kind hat den Nachnamen des Schuldners (das Kind wohnt nicht bei ihm)
Für alles, was du verpasst, hast du etwas anderes gewonnen.
Ernie

#10

01.02.2016, 16:52

Sind in der Vermögensaufstellung die Kinder mit vollem Namen und Geburtsdaten angegeben? Wenn nicht, dann kannst Du zur Nachbesserung bitten.
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