Gleiche Schulnderin - nächstes Problem:
Unsere Schuldnerin bekommt vom Landkreis "Leistungen für Unterkunft und Heizung (soweit nicht im Arbeitslosengeld II enthalten)" - so die Angabe in der eV.
Kann ich das pfänden??
Wir machen gegen sie Ansprüche des ehemaligen Vermieters gelten wegen Mietschulden. In diesem Fall wäre ja sogar Wohngeld (nach §§ 53 Abs. 3 Ziffer 2 a SGB I) pfändbar.
Kann da jemand helfen??
Welche Sozialleistungen sind pfändbar?
- Badeschlappe26
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Also der Gottwald sagt, dass Wohngeld, obwohl es eine zweckbestimmende Sozialleistung ist, nicht unter die unpfändbaren Forderungen fällt. Da es auch nach § 851 ZPO i. V. m. 53 SGB I nicht grundsätzlich von der Übertragbarkeit ausgeschlossen ist, kann es nach § 54 ABs. 4 (n. F.) SGB I i. V. m. § 850 e Nr. 2 ZPO für jeden Gläubiger (nicht nur für Zweckgläubiger) in Zusammenrechnung mit Arbeitseinkommen oder anderen Soziallelistungen gepfändet werden.
Aber ehrlich gesagt, kommt mir das komisch vor. Ich weiß nicht, ob das in dem "Gottwald - Zwangsvollstreckung" noch aktuell ist. Mir wäre so, als wäre das nicht pfändbar. Aber vielleicht täusche ich mich da auch.
Ich hab hier nämlich nur die 4. Auflage von 2002
Aber ehrlich gesagt, kommt mir das komisch vor. Ich weiß nicht, ob das in dem "Gottwald - Zwangsvollstreckung" noch aktuell ist. Mir wäre so, als wäre das nicht pfändbar. Aber vielleicht täusche ich mich da auch.
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Die Schuldnerin hat es nicht unter dem Punkt "Wohngeld" in die eV eingetragen, sondern in das Feld darunter (Leistungen für Unterkunft und Heizung (soweit nicht im Arbeitslosengeld II enthalten). Zählt es dann trotzdem wie Wohngeld?
In Zusammenrechnung mit Arbeitseinkommen passt - sie hat Einkünfte aus Arbeitseinkommen und erhält zusätzlich dieses Geld.
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Es grüßt
die Schlappe
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Vorm Internet, vorm Internet - sitzt man sich schnell den Hintern fett. (geklaut)
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Stöber sagts genauso, aber ich hab auch nur 13. Auflage von 2002 - Zeit für n neuen.
Hat noch jemand ne Idee?
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Menno, hat keiner ne Idee? Ich habs nämlich schon gepfändet und das Amt sagt mir nur: "...dass die Schuldnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezieht und es sich hierbei um nicht pfändbare Sozialleistungen handelt."
Sind Leistungen für Unterkunft und Heizung ein Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder ist das was anderes???
Werd mir erstmal die Bescheide übersenden lassen, hab ich mitgepfändet - vielleicht bin ich dann schlauer ...
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Werden Ansprüche aus Mietverhältnis, für das Wohngeld bezahlt wird, gepfändet, so ist der Wohngeldanspruch ausnahmsweise pfändbar (LG Mönchengladbach, Beschluss vom 05.05.2009, 5 T 77/09, JurBüro 2009, 385).
Das Wohngeld ist ein Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens; es wird jedoch nur auf Antrag geleistet. Empfänger von sog. Transferleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe) sind vom Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Kosten der Unterkunft bereits bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtig worden sind. Beim Vorliegen auch der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf das Wohngeld.
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Das hatte ich in unseren ZV-Ordnern "Weißmann/Riedel" auch noch gefunden, ansonsten ist es unpfändbar.Werden Ansprüche aus Mietverhältnis, für das Wohngeld bezahlt wird, gepfändet, so ist der Wohngeldanspruch ausnahmsweise pfändbar
Wahrscheinlich ist das aktueller als in dem Gottwald-Zwangsvollstreckung.