Nichtberücksichtung Kind bei PfüB

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Badeschlappe26
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#11

06.01.2010, 14:35

So, Ernie: Das Kind ist Baujahr August 1999. Wenn du mir jetzt noch die "Differenzquote" ausrechnest (oder nochmal so erklärst, dass ichs verstehe) kriegste n Bienchen. :D
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Bino
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#12

06.01.2010, 14:36

Deswegen habe ich ja auch nur die 16,24 % durchgeboxt bekommen. 160,00 € Unterhalt sind halt 16,24 % vom Regelbetrag.
Na gut, in dem Fall verstehe ich das natürlcih, wenn der Vater nicht den kompletten Unterhalt bezahlt und die Mutter für die Differenz aufkommt.
so dass unter Anwendung der Regelsätze unter Abzug des tatsächlich gezahlten Kindesunterhalts lediglich eine Differenz verbleibt, für welche dann die Kindesmutter aufzukommen hat, so dass das Kind bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrag entsprechend der sich ergebenden Differenzquote zu berücksichtigen ist.
Und das würde für mich eben wieder bedeuten, wenn das Gericht das prozentual hier ausrechnet, dass dann das Kind gar nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Vater den vollen Betrag aus der Düsseldorfter Tabelle leistet.

Wenn ich da jetzt nen Denkfehler habe, bin ich für einen Hinweis sehr dankbar ;-)
Zuletzt geändert von Bino am 06.01.2010, 14:38, insgesamt 1-mal geändert.
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Bino
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#13

06.01.2010, 14:37

Es genügt aber auch, wenn das Kind oder der Ehepartner eigene Einkünfte haben, die über dem Regelsatz von EUR 347,- liegen, um eine vollständige Nichtberücksichtigung erreichen zu können.
Huch, das hatte ich jetzt noch gar nicht gelesen. :hurra
Dann bin ich ja doch vielleicht gar nicht so auf dem Holzweg.
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#14

06.01.2010, 14:40

Aber den Antrag mit 50 % Nichtberücksichtigung hatte ich ja gestellt. Meine 160 € sind ja fast 50 % von den 347 €. Ging ja nicht durch.

Gibts da auch schon was vom BGH zu??

Vielleicht hab ich aber auch nur falsch begründet. Ich bin ja mit der Entscheidung vom LG Leipzig rangegangen, dass der Kindesvater ja zu 50 % für den Unterhalt zuständig ist.
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Ernie

#15

06.01.2010, 19:08

Badeschlappe26 hat geschrieben:So, Ernie: Das Kind ist Baujahr August 1999. Wenn du mir jetzt noch die "Differenzquote" ausrechnest (oder nochmal so erklärst, dass ichs verstehe) kriegste n Bienchen. :D
Ich will es mal versuchen:

Das im Haushalt der Schuldnerin lebende Kind bezieht folgendes "Einkommen":
vom Kindesvater gezahlter Unterhalt = EUR 160,00
staatliches Kindergeld = EUR 164,00

Demnach hat das Kind ein monatliches "Einkommen" von EUR 324,00.


Der Regelsatz nach dem SGB II für ein 10jähriges Kind beträgt
EUR 251,00. Auf diesen Regelsatz gibt es noch einen Zuschlag von 20 % für die Kosten der Unterkunft sowie Heizkosten, was wiederum einen Betrag von EUR 50,20 ausmacht.

Somit müssen für die Lebenshaltungskosten des Kindes unter Berücksichtigung des SGB II EUR 301,20 im Monat zur Verfügung stehen.

Das tatsächliche "Einkommen" des Kindes beträgt jedoch EUR 324,00 und liegt somit über dem Regelbetrag des SGB II.

Ergebnis: Das unterhaltsberechtigte Kind ist bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrags vollständig unberücksichtigt zu lassen.
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#16

06.01.2010, 19:30

Das ist ja klasse Ernie.

Das müsste doch eigentlich heißen, dass, wenn ich ein EV-Protokoll von einer Schuldnerin auswerte, die ein Kind hat und die angibt, dass sie ihrem Kind Naturalunterhalt leistet (was ja oftmals in den EV-Protokollen so drin steht) und sie Kindergeld bekommt und der Vater Unterhalt fürs Kind leistet, ich erstmal davon ausgehen kann, dass das Kind nicht zu berücksichtigen ist und ich gleich den Antrag, dass das Kind unberücksichtigt zu bleiben hat, mit in den PfÜb aufnehmen sollte.
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#17

07.01.2010, 08:12

Na, das werd ich unserem Gericht gleich mal mit neuem Antrag vor die Nase knallen. Hoffe, es klappt.

Schätze, dann muss ich einige andere Akten auch mal prüfen.

:thx :thx :thx
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#18

07.01.2010, 08:13

Ach so, sagte ich schon:

:thx ?
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#19

07.01.2010, 08:23

Und natürlich:

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Ernie

#20

07.01.2010, 20:54

Danke für das Bienchen! :mrgreen:
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