Nichtberücksichtung Kind bei PfüB

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Badeschlappe26
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#1

06.01.2010, 12:06

Wir haben bei unserer Schuldnerin das Arbeitsentgelt gepfändet. Sie ist alleinstehend mit einem minderjährigem Kind im Hause.

Das Kind erhält Unterhaltszahlungen vom Vater von monatlich 160,00 € (laut eV).

Habe zum PfüB gleich den Antrag gestellt, das Kind

1.) zu 50 % unberücksichtigt zu lassen (da Papa ja zur Hälfte mit verpflichtet ist für den Unterhalt aufzukommen) oder

hilfsweise zu 16,24 % unberücksichtigt zu lassen (eigenes Einkommen von 160,00 € entspricht 16,24 % des Grundpfändungsreibetrages) oder

hilfsweise die Entscheidung über die Höhe in das Ermessen des Gerichts gelegt.


Natürlich hat das Gericht (mal wieder) schuldnerfreundlich entschieden und lediglich die 16,24 % genommen.

Habe ich eine Möglichkeit, den Prozentsatz noch höher zu kriegen? Gibts da schöne Entscheidungen drüber?

Die beiden haben monatlich (mit Arbeitsentgelt, Kindergeld, Unterhalt, Leistungen für Unterkunft und Heizung) über 1.500,00 € zur Verfügung(!) Das sollte doch wohl reichen, oder?? Da hätten wir gern ein bisschen mehr von ab.

Danke schon mal.
Ernie

#2

06.01.2010, 13:20

Da Kindergeld und Kindesunterhalt dem Kind zuzurechnen sind, musst Du wohl damit leben.
Andreas

#3

06.01.2010, 13:49

Sehe ich auch so.

Darf eine Frage fragen? :mrgreen: Kann ich AG + Az. wissen, um mich auf die Entscheidung zu berufen? Dann würde ich auch mal einen solchen Nichtberücksichtigungsantrag stellen.

Das wäre prima :D auch wenn ich glaube, daß der hierzulande nicht durchgehen wird.
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Bino
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#4

06.01.2010, 14:11

Ich hab mal ne blöde Frage, hab mit Familienrecht aber auch nichts mehr zu tun, aber für Pfändungen wäre das ja mal intresannt.

Und zwar hat mir unsere RAin, die bei uns FamR macht, gesagt, dass die Düsseldorfer Tabelle so ausgelegt ist, dass der Betrag , den der Unterhaltsverpflichtete (meistens ja der Vater, bei dem das Kind nicht lebt) als Kindesunterhalt zahlt, so gedacht ist, dass dieser Betrag den kompletten und eben nicht nur den hälftigen Kindesunterhalt ausmacht.
Ich bin immer davon ausgegangen, dass der Vater eine Hälfte zum Kindesunterhalt beisteuert und die Mutter, bei der das Kind lebt, dann die andere Hälfte.
Das ist aber wohl falsch, sagt unsere RAin. Von der Mutter wird gar kein Geldbetrag mit angerechnet, sie übt dafür ja den anderen Teil aus (Erziehung, Behausung usw.).

Dann frage ich mich allerdings, warum, wenn ein Vater Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle für sein Kind zahlt, nicht das Kind zu 100 % unberücksichtigt zu bleiben hat, wenn ein Gläubiger einen Titel gegen eine alleinerziehede Mutter hat. Und ich meine damit jetzt keine Unterhaltspfändung.

Kann mir das jemand erklären?
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#5

06.01.2010, 14:13

Dass das Kind zu 50 % unberücksichtigt bleibt, weil der Papa zur Hälfte verpflichtet ist, hätten wir LG Leipzig, Beschluss vom 26. Juli 1999 - ja ja, n bissl alt - 12 T 5228/99. Da geht aber unser AG - leider - nicht mit.

Dass Unterhaltszahlung als Einkommen des Kindes gilt und demnach entsprechend prozentual bei der Berechnung des pfandfreien Betrages des Einkommens des Schuldner nicht berücksichtigt werden muss: BGH, Beschluss vom 07. Mai 2009, IX ZB 211/08. Allerdings entscheidet über die Höhe der Nichtberücksichtigung "nach billigen Ermessen unter Würdigung der Gesamtumstände" mal wieder das AG individuell, so dass wohl wieder alles sehr schuldnerfreundlich ausgehen wird.

Mit Nichtberücksichtigungsanträgen habe ich ansonsten schon sehr oft Erfolg gehabt. Hat uns schon ne Menge eingebracht.
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#6

06.01.2010, 14:17

Hey Bino, wär schön, wenns dir jemand erklären könnte, 100 % wären ja für meine Sache noch toller!
Es grüßt

die Schlappe
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Bino
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#7

06.01.2010, 14:22

Also ich hab noch nie gehört, dass das geht, aber das war halt die Frage, die sich mir dann gleich aufgedrängt hat, wenn der (ich bleib mal beim Vater) Vater mit der Zahlung gem. Düsseldorfer Tabele zu 100 % den Kindesunterhalt zahlt.
Dann wäre doch für das Kind gesorgt. Und unsere RAin meinte, mit der Düsseldorfer Tabelle ist alles berücksichtigt, Verpflegung, Kleidung, Schulbücher, Urlaub, Klassenfahrten usw. (Dass das natürlich in Wirklichkeit nicht immer ausreichend ist, ist ja eine ganz andere Frage).
Aber ich wollte das irgendwie nicht begreifen, warum dann bei einer Mutter das Kind noch zu berücksichtigen ist.

Na mal sehen, ob mir das jemand verständlich machen kann :D
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Ernie

#8

06.01.2010, 14:31

Wie in Badeschlappes Fall zahlt der Vater EUR 160,- Kindesunterhalt. Der Regelbedarf nach BSHG sieht jedoch -entsprechend der Altersstufe- andere Beträge vor, so dass unter Anwendung der Regelsätze unter Abzug des tatsächlich gezahlten Kindesunterhalts lediglich eine Differenz verbleibt, für welche dann die Kindesmutter aufzukommen hat, so dass das Kind bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrag entsprechend der sich ergebenden Differenzquote zu berücksichtigen ist.
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#9

06.01.2010, 14:32

Manche Gerichte rechnen das Kind ja nur ganz raus, wenn es eigene Einkünfte von über der normalen Pfändungsgrenze hat (also knappe 1.000,00 € oder so, ne? - komm immer nicht ganz hinterher bei den ständigen Änderungen zugunsten der armen Schuldner :roll: :dagegen ).

Deswegen habe ich ja auch nur die 16,24 % durchgeboxt bekommen. 160,00 € Unterhalt sind halt 16,24 % vom Regelbetrag.
Es grüßt

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Ernie

#10

06.01.2010, 14:33

@ Badeschlappe: Es genügt aber auch, wenn das Kind oder der Ehepartner eigene Einkünfte haben, die über dem Regelsatz von EUR 347,- liegen, um eine vollständige Nichtberücksichtigung erreichen zu können.
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