Voraussetzungen § 807 ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Tivi29
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#1

29.12.2009, 14:54

Hallo, ich hätte mal wieder ne Frage.

Ich habe zunächst eine Kontenpfändung gemacht, die jedoch ins Leere ging. Die Bank hat mir lediglich mitgeteilt, dass die Pfändung vorgemerkt wird. Ich dachte eigentlich, dass das schon eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung darstellt.
Danach habe ich einen EV-Antrag gemacht, den jetzt die Gerichtsvollzieherin nicht ausführen will, da sie meint das hier keine Fruchtlosigkeitsbescheinigung gegeben ist.
Was meint ihr dazu?
Tivi29
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#3

29.12.2009, 15:03

In § 807 Abs. 1 Nr. 1 ZPO steht doch aber,
die EV kann abgenommen werden, wenn die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat.

Und das ist doch der Fall.
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Master24
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#4

29.12.2009, 15:22

Tivi29, bitte unterscheide die umfassende Pfändung in das bewegliche Vermögen durch den Gerichtsvollzieher, der ggf. eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung der gesamten Vollstreckung ausstellt, oder die Pfändung eines Bankkontos durch das Vollstreckungsgericht mittels Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Denn im letzteren Falle kann der Drittschuldner lediglich Fruchtlosigkeit der Pfändung in einen bestimmten Teil des Vermögens des Schuldners bescheinigen.

Dazwischen ist doch ein nicht unerheblicher Untschied. Von daher wäre vor Abnahme der EV noch die normale Zwangsvollstreckung durchzuführen.

Mit lieben Grüßen
Zuletzt geändert von Master24 am 29.12.2009, 15:37, insgesamt 1-mal geändert.
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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Bino
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#5

29.12.2009, 15:23

807 bezieht sich auf das bewegliche Vermögen des Schuldners.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

Bild hallo hallo halloooooo Bild
Tivi29
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#6

29.12.2009, 16:11

Na gut, dann gebe ich mich geschlagen. So ein Mist. Ich dachte, ich könnte schneller an Geld kommen. :-((
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