Abgabe Drittschuldnererklärung nicht erfolgt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Lara29
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#1

06.04.2009, 11:53

Wir als Gläubiger haben einen PfÜB gemacht. Wir haben den Anspruch auf Zahlung für erbrachte und zukünftige zu erbringende Dienstleitungen für Montage von Bauelementen gepfändet. Der Schuldner ist selbstständig. Die Drittschuldnerin hat einmal eine Zahlung an uns geleistet. Dies ist bereits drei Monate her. Eine Drittschuldnererklärung liegt uns auch nicht vor bzw. nicht vollständig. Der Drittschuldner wurde zur Abgabe der Erklärung bereits aufgefordert. Der Drittschuldner hat mit Sicherheit bereits weitere Zahlungen an den Schuldner geleistet, ohne uns über die Höhe in Kenntnis zu setzen. Was kann ich tun?

Lara29
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Majo
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#2

06.04.2009, 11:56

Drittschuldnerklage einreichen.
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sunshine24
...ist hier unabkömmlich !
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#3

06.04.2009, 12:45

:zustimm
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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gabrielle
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#4

06.04.2009, 12:47

und zwar auf dem schnellsten Wege, auch in Bezug auf mögliche Schadensersatzansprüche
Lara29
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#5

06.04.2009, 14:39

Könnt ihr mir da vielleicht ein Beispiel geben, wie dies aussehen könnte. Sind eine Bücherarme Kanzlei.
Gofi
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#6

06.04.2009, 18:08

Google mal Drittschuldnerklage
Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.
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Kerima
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#7

19.11.2009, 11:06

Ich hab diesbezüglich auch mal eine Frage:

Wir haben als Gläubiger einen PfÜb erwirkt. DS ist der Arbeitgeber unserer ehemaligen Mandantin- jetzt Schuldnerin. Der DS hat die Auskunft nicht erteilt, wurde mit einem gesonderten Schreiben unter Fristsetzung nochmals aufgefordert. Hierauf auch keine Reaktion, deswegen ein Anruf bei der Inhaberin. Diese teilte mit, dass die Unterlagen kurzfristig zu ihrem Steuerberater gehen, der sich dann bei uns melden wird. Ich habe die Frist daraufhin fernmündlich um eine Woche verlängert, aber bis heute (Frist ist vor zwei Tagen abgelaufen) immer noch nichts gehört.

Nun will ich bei dem ArbG eine DS-Klage einreichen, aber bin mir unsicher wegen Formulierung (wir haben keine Angabe des Gehalts etc.) und Kosten. Wir können ja im eigenen Namen keine RA-Gebühren geltend machen, aber was ist mit dem GK. Ich hab irgendwo gelesen, dass die Kosten gem. § 788 ZPO zur Festsetzung beantragt werden können, da es sich hier um Vollstreckungskosten und nicht um Prozesskosten handelt. Stimmt das?

Wir können doch in diesem Fall überhaupt nicht verlieren, oder? Selbst wenn herauskommt, dass kein pfändbares Einkommen vorhanden ist, so wäre der DS uns doch zur Auskunft verpflichtet gewesen.

Bitte holt mich ab, ich steh am BAHNHOF .... *uff*
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#8

19.11.2009, 11:56

:schieb
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#9

19.11.2009, 12:51

Das Problem bei der Drittschuldnerklage ist, dass eine Auskufntsklage gegen den Drittschuldner der Gläubiger nach herrschender Meinung nicht geltend machen kann. D. h., Du muss eine Zahlungsklage machen.

Zitat:
"Macht der DS keine Angaben und ist so der tatsächlich an den Schuldner gezahlte Nettolohn nicht bekannt, genügt nach der Rechtssprechung der meisten Arbeitsgericht die Angabe des Tariflohns, aus der sich der Klagebetrag dann ebenfalls errechnen lässt. Aber hier ist allerdings zu bedenken, dass es oftmals schwierig ist, einen Betrieb den einschlägigen Tarifverträgen richtig zuzuordnen."
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#10

19.11.2009, 13:08

Das heißt in meinem Fall, sie ist Friseurin und bei dem DS auch als solche tätig. Ich hab wohl keine Chance, wenn die mir keine Auskunft erteilt, richtig? Ich müsste mir ein Gehalt aus den Fingern saugen ... allerdings kann ich ja schon davon ausgehen, dass sie ein Gehalt unterhalb der Pfändungsfreigrenze bezieht und ich damit sowieso keine Chance hätte vom DS was zu bekommen. Mir gehts hier aber ums Prinzip - ich will die Erklärung haben.
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