GK für Zwangssicherungshypothek

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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M.arinchen
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#1

12.11.2009, 11:09

Hallo,

ich möchte eine Zwangshypothek für unseren Mandanten eintragen lassen.

Ich weiss nicht, ob und in welcher Höhe (SW 30.000,-) GK anfallen.
GEmäß § 62 KostO fällt eine VOLLE GEBÜHR an.

Diese etwaigen GK möchte ich gerne gleich miteintragen lassen.
Daher meine Frage.

Kann mir jemand helfen??? Dringend....
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Jupp03/11

#2

12.11.2009, 11:29

Dafür haftet das Grundstück per Gesetz, also keine Miteintragung
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#3

12.11.2009, 13:15

Was bedeutet das genau, "haftet das Grundstück per Gesetz"???
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Ernie

#4

12.11.2009, 13:16

Die Kosten der Eintragung der Sicherungshypothek (RA-Gebühren, GK) werden im Grundbuch nicht eingetragen.
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#5

12.11.2009, 13:21

Wie kann Mdt die anfallenden GK vom Schuldner dann bekommen? Müssen diese dann extra beantragt werden, wenn es zur Versteigerung kommt???
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Ernie

#6

12.11.2009, 13:24

Über die RA-Gebühren und GK liegen ja entsprechende Rechnungen vor, so dass - im Falle einer Versteigerung - diese Kosten belegt werden können.

Wenn ein Versteigerungsverfahren eröffnet wird, werden sämtliche im Grundbuch eingetragene Gläubiger aufgefordert, eine aktuelle Forderungsberechnung bis zum Stichtag X einzureichen.
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#7

12.11.2009, 13:32

Super, das verstehe ich jetzt gut.

DANKE für die Auskunft.
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