Beschluss einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Tinili
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#1

21.10.2009, 19:39

Hallo Ihr Lieben,

wir haben eine Vollstreckungsgegenklage gegen ZV gemacht und einen Beschluss bekommen, dass Antrag auf einstweilige ZV abgelehnt wurde.

Gibt es dagegen einen Rechtsbehelf? Wenn ja, welche Frist?

Chef meinte, dass es im Nov. 2007 vom OLG Koblenz eine Entscheidung gegeben hätte.

Finde leider nix. Habe schon überall gesucht.

Habt Ihr damit Erfahrung?

LG Tinili
Schnuffi

#2

21.10.2009, 20:26

Der Beschluss des Prozessgerichts ist eine Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Er unterliegt auch dann nicht der Erinnerung nach § 766, wenn keine Anhörung des Gegners stattgefunden hat. Nach einer verbreiteten Ansicht unterliegt der Beschluss nach § 793 der sofortigen Beschwerde. Diese kann sachlich nur zur Nachprüfung von Ermessensfehlern dienen, ist demnach unbegründet, wenn das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden hat. Nach der herrschenden, durch BGHZ 159, 14 = NJW 2004, 2224 = JuS 2004, 924 (Karsten Schmidt) bestätigten Meinung, die sich auf den Gedanken der §§ 707 Abs. 2, 719 stützt, ist der Beschluss des Prozessgerichts grundsätzlich unanfechtbar.

So Münchener Kommentar... ob das hilft, weis ich nicht.. hatten ihr Einstellung gegen SL beantragt?
Tinili
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#3

22.10.2009, 17:13

Danke Schnuffi für Deine Ausführungen.

Du hast mir somit sehr geholfen.

Liebe Grüße Tinili
simpsonia
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#4

18.03.2010, 16:17

Hab hierzu auch noch mal eine Frage:

Wir haben eine Vollstreckungsgegenklage gemacht mit dem Antrag, das das Verfahren eingestellt werden soll. Nun hat das LG mit Beschluss darauf ragiert und den Antrag zurückgewiesen u. a., weil eine Einstellung gemäß § 769 ZPO nicht in Betracht kommt und soweit wir die Wartefrist aus § 798 ZPO rügen, diese mit Erinnerung nach § 766 ZPO geltend gemacht werden kann.

Kann ich gegen den Beschluss jetzt noch was machen?

Heißt das jetzt, dass wir unser Vorbringen in der Vollstreckungsgegenklage jetzt nochmal als Erinnerung an das Gericht schicken können? Wenn ja, gibt es hier irgendeine Frist?

:thx
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