VB gegen Ltd liegt vor, Ltd aufgelöst, ZV gegen GF möglich?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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M.arinchen
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#1

14.10.2009, 14:27

Hallo!

Ich habe einen VB gegen eine Ltd vorliegen.

Diese Firma hat sich letztes Jahr aufgelöst.

Der "Geschäftsführer" hat die EV für die Firma abgegeben.

Meine Frage: Kann ich gegen den Schuldner privat und persönlich vorgehen? Haftet der? bzw. muss ich einen neuen VB erwirken?
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cosmicmoon
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#2

14.10.2009, 14:59

Also gegen ihn vollstreckuen könntest Du ja nur, wenn Du einen Haftungsfall konstruieren könntest, dass wäre dann ähnlich wie bei der GmbH. Nach einem BGH Urteil vom 14.03.2005 (II ZR 5/03) haftet der Geschäftsführer für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einer in England gegründeten “Ltd.” mit tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland nicht als Handelnder analog § 11 Abs. 2 GmbHG, nur weil die GmbH nicht im deutschen Handelsregister eingetragen ist.

Bei einer wirksam in England gegründeten Limited ist es nicht mit der in Art. 43 und 48 EG garantierten Niederlassungsfreiheit vereinbar, dass der Geschäftsführer solange analog § 11 Abs. 2 GmbHG hafte, bis die Limited auch in Deutschland eingetragen sei. Eine solche Eintragung ist nicht nötig. Maßgeblich für die Haftung des Geschäftsführers ist englisches Recht, welches eine persönliche Haftung des Geschäftsführers nicht vorsieht.

Somit ist hier schon mal fraglich, wo die Ltd. tatsächlich eingetragen war, in Deutschland oder in England?

Kommt überhaupt für den Direktor eine deliktische Haftung in Betracht, wenn ja, verbleibt, bei einer in Deutschland tätigen Limited, grundsätzlich die Möglichkeit, den Director im Rahmen einer deliktischen Haftung nach allgemeinem deutschen Zivilrecht in Anspruch zu nehmen. Diese Möglichkeit erfasst allerdings nur die besonders krassen Fälle von Gläubigerschädigung; wobei die Beweislasthürden für den Anspruchssteller hoch sind. Ob daneben auch eine Haftung des Directors bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht nach deutschem Recht in Betracht kommt, ist selbst unter den Gerichten immer noch streitig.

Wird also nicht ganz einfach, die Haftung nachzuweisen ;-) und sollte vielleicht erst mal mit el Cheffe besprochen werden...

Warum wurde denn nicht schon lange aus dem VB vollstreckt, wenn die Ltd. bereits letztes Jahr aufgelöst wurde?
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#3

20.10.2009, 13:00

Danke für deine ANtwort.

Die Ltd liegt - lag - im Ausland, natürlich...

Eine Haftungsfrage bzw. ein Verschulden des GF könnte sogar uU nachgewiesen werden. Mal sehen.

Vollstreckungsversuche wurden unternommen, allerdings wegen Vermögenslosigkeit und dann wegen Aufllösung der Ltd eingestellt.... :-(
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