Wie vollstrecke ich diesen Urteilstenor?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
katinka1
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#1

14.10.2009, 10:24

Hallo an Alle,

wie vollstrecke ich das:

"Die Bekl. wird verurteilt, die Kl. von ihren Verbindlichkeiten gegenüber der Streithelferin zu 2) in Höhe von ... € ... aus den Rechnungen des X sowie des Y vom... über .... zu befreien.

Antrag nach 887 ZPO oder 888 ZPO? Die Geldbeträge sind im Urteil zwar genannt, aber es heißt ja nicht zu zahlen, sondern zu befreien. Oder könnte man das als Zahlung auslegen und ganz normal den GV beauftragen??
Andreas

#2

14.10.2009, 10:46

Die Akte solltest du deinem Chef um die Ohren :haue, wenn er das so beantragt hat :lol:

Im Ernst, so 'nen Tenor habe ich auch noch nie gehört. Was heißt denn hier "von ihren Verbindlichkeiten zu befreien" ? Kann doch im Endeffekt nur "Zahlung" heißen... was sagt dein Chef dazu ? Ggf. solltest du auch mal mit dem Gericht telefonieren, wie sie dir die ZV durchgehen lassen würden, wenn überhaupt.
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katuscha
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#3

14.10.2009, 10:49

Vielleicht wollen die hier so eine Art Freistellungserklärung, vielleicht gegenüber der Bank?
Andreas

#4

14.10.2009, 10:55

Wenn es eine Erklärung wäre, würde die Erklärung aber mit Rechtskraft des Titels als abgegeben gelten, und man bräuchte keine Vollstreckung.
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Grübchen
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#5

14.10.2009, 10:59

Wir haben Freistellungsantrage ab und an. Also wenn der Arbeitgber den Betriebsrat von den Kosten freistellen soll und das dann gerichtlich durchgesetzt werden muss.

Nur das da oben also sorry muss ich Andreas zustimmen. Sprich mal mit dem Chef.
LG Grübchen
katinka1
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#6

14.10.2009, 11:01

Hallo Andreas,

glaube mir, dass würde ich auch am Liebsten machen.... :twisted:
Ich hab meinem Chef das Urteil hingehalten und gefragt, was ich da vollstrecken soll. Da schaute er mich nur ratlos an und meinte, ob man das denn "nicht einfach vollstrecken" kann..... *Hilfe*

@katuscha: Wenn es aber eine Freistellungserklärung sein soll, müsste es denn nicht aus dem Urteil zu erkennen sein??....(bla bla... freizustellen.)
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katuscha
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#7

14.10.2009, 11:09

Wenn es eine Erklärung wäre, würde die Erklärung aber mit Rechtskraft des Titels als abgegeben gelten, und man bräuchte keine Vollstreckung.
Ach so! Ich hatte sowas in der Praxis leider noch nicht.

Aber dann hat dein Chef wohl Mist gemacht.
Andreas

#8

14.10.2009, 11:15

Also, wenn hier nicht noch jemandem was Schlaues einfällt, vermutlich ja - dann hat er einen Titel mit nicht vollstreckungsfähigem Inhalt geschaffen.

Glückwunsch :respekt

Aber, wie gesagt, vllt. mal noch beim Vollstreckungsgericht anrufen, einen Rechts[s]flegel[/s]pfleger nach dem Motto "ich armes, hilfloses ReNo-Mäuschen brauche die Hilfe eines gebildeten Rechtspflegers" dazu überreden, daß er sich die Sache anhört und seine Meinung abgibt, wie er es vollstrecken würde, wenn überhaupt :wink:
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#9

14.10.2009, 11:44

Selbst wenn man da einen Beschluss nach 888 oder 887 erwirkt ist das alles irgendwie komisch.

Soll derjenige vielleicht per Becshluss "gezwungen" werden etwas schriftliches aufzusetzen, Nach dem MOtto "Hiermit befreie ich ...." quasi zur Vorlage bei jemand anderen. Also sowas blöds hab ich auch noch nicht gehabt.

Mach mal wie Andreas vorschlägt und ruf beim Rechtspfleger an. Ich finde es immer ärgerlich, dass weder ein Anwalt noch ein Richter da hingucken, wenn sowas abdiktiert wird und sich Gedanken darüber machen, wie man sowas umsetzt.
LG Grübchen
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#10

14.10.2009, 12:12

So ganz falsch hat der Chef das gar nicht gemacht!!!

Freistellung bedeutet eine Handlung, durch die der in Anspruch Genommene eine Schuld des Antragstellers zum Erlöschen bringt.

Dementsprechend muß der Antrag auf Verurteilung zur Freistellung die Forderung so genau bezeichnen, daß der Beklagte notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung angehalten werden kann (BGHZ 79, 76, 77 f). Vorliegend ist im Tenor genau angegeben, wovon der Beklagte die Klägerin durch Erfüllung freistellen soll; es mangelt somit auch im vorliegenden Tenor NICHT an der vollstreckungsfähigen Kennzeichnung des Anspruchs.

Also Vollstreckung muss jetzt hier nur überlegt werden, ob es
um eine vertretbare oder unvertretbare Handlung geht. Könnte als jemand anders als der/die Beklagte die Handlung vornehmen? Meines Erachtens kommt man über dies Überlegung direkt dazu, dass die Freistellung nur vom Beklagten selbst vorgenommen werden kann, somit eine unvertretbare Handlung ist und die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO erfolgen müsste...
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