Vorpfändung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Ali71
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#1

12.10.2009, 17:19

Hallo ihr Lieben,

die Vorpfändung gem. § 845 ZPO ist doch kein Antrag oder? Das ist doch quasi nur die Mitteilung an den Drittschuldner, dass eine Pfändung droht, gell?

Eine schnelle Antwort wäre prima!!!

Herzlichen Dank!
Ali
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten!!!
Nicole2706
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#2

12.10.2009, 19:06

Ja, kann man so sehen. Ab dem Zustellungstag der Vorpfändung darf der Drittschuldner an den Schuldner keine Zahlungen mehr leisten - ich denke, auch hier gilt die Pfändungsfreigrenze -. Allerdings wirkt diese Vorpfändung nur dann nachhaltig, wenn innerhalb eines Monats nach Zustellung der Vorpfändung der richtige PÜ/PfÜb - wie immer es bei dir genannt wird - wirksam zugestellt wird. Die Kosten werden auf den PÜ angerechnet, also keine Extra-Kosten. Und die Vorpfändung beinhaltet natürlich keine Auszahlungsverpflichtung an euch als Gläubiger! Sondern nur der richtige PÜ.

LG, Nicole
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