Danke für den Tip, Himi. Hab dort mal nachgeschaut. So wie ich das verstehe, wird wohl die Vollstreckung ausschließlich vom FGG vorgenommen.
Allerdings wurde es dort so besprochen, für den Fall, dass der Elternteil, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht inne hat, das Kind nicht vom anderen Elternteil herausbekommt. Ich gehe aber mal davon aus, dass dies auch analog in Bezug auf Umgang anzunehmen ist.
Zwangsvollstreckung auf Kindesherausgabe
- Fenya
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Um dieses alte Thema noch einmal aufzugreifen.
Wir haben jetzt bei uns hier eine ähnliche Sache:
Umgang mit dem Kind ist zwischen den Eltern eigentlich geregelt. Aufgrund mehrerer "Zufälle" war der Mutter (unsere Mdtin) es nicht möglich, dem Vater den Umgang zu gewähren.
Vater beantragt daraufhin Zwangsgeldfestsetzung.
Es kommt diesbezüglich sogar zu einem Erörterungstermin vor Gericht.
In diesem wurde eine Regelung (Vergleich) geschlossen.
Jetzt soll ich PKH gegenüber dem Gericht abrechnen (war vorher schon bewilligt worden).
Was rechne ich jetzt ab? Es geht hier ja nur um dieses Verfahren bzgl. Antrag auf Zwangsgeldfestsetzung der Gegenseite.
Handelt es sich hierbei um eine Art Verfahren in der Zwangsvollstreckung? Also dann die Gebühren 3309 und 3310?
Und mit welchem Streitwert? 3.000,- Euro nach §30 KostO?
Bzgl. des Sorgerechts selbst war das Verfahren bereits abgeschlossen und PKH abgerechnet.
Danke schon einmal für Eure Hilfe
Wir haben jetzt bei uns hier eine ähnliche Sache:
Umgang mit dem Kind ist zwischen den Eltern eigentlich geregelt. Aufgrund mehrerer "Zufälle" war der Mutter (unsere Mdtin) es nicht möglich, dem Vater den Umgang zu gewähren.
Vater beantragt daraufhin Zwangsgeldfestsetzung.
Es kommt diesbezüglich sogar zu einem Erörterungstermin vor Gericht.
In diesem wurde eine Regelung (Vergleich) geschlossen.
Jetzt soll ich PKH gegenüber dem Gericht abrechnen (war vorher schon bewilligt worden).
Was rechne ich jetzt ab? Es geht hier ja nur um dieses Verfahren bzgl. Antrag auf Zwangsgeldfestsetzung der Gegenseite.
Handelt es sich hierbei um eine Art Verfahren in der Zwangsvollstreckung? Also dann die Gebühren 3309 und 3310?
Und mit welchem Streitwert? 3.000,- Euro nach §30 KostO?
Bzgl. des Sorgerechts selbst war das Verfahren bereits abgeschlossen und PKH abgerechnet.
Danke schon einmal für Eure Hilfe