Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich habe im Auftrag des Mandanten ZVA gegen seinen Schuldner gestellt mit gleichzeitigem Antrag auf Abgabe der eV, wenn die ZV fruchtlos verlaufen sollte. Im schließlich übersandten Vermögensverzeichnis gibt der Schuldner einen Geschäftsbetrieb und einen Pkw an.
Jetzt, vier Monate später, erhalte ich von dem Mandanten eine Information, dass der Schuldner noch ein weiteres Fahrzeug auf sich zugelassen haben soll. Auch soll er ein weiteres Geschäft betreiben. Also habe ich einen Gewerbeamtsanfrage gemacht, in welcher mir auch der nicth angegebene Geschäftsbetrieb (den er zum Zeitpunkt der Abgabe der eV auch schon hatte) bestätigt wurde.
Aber hinsichtlich des Pkw bin ich bei der Zulassungsstelle schon am Datenschutz "hängen geblieben". Ich weiss ganz sicher, dass der Schuldner Halter des Pkw ist, kann es aber nicht nachweisen.
Muss ich dem GV den Nachweis überhaupt erbringen, dass der Schuldner Halter ist? Wie komme ich denn an die Halterdaten ran, wenn es nicht um eine Forderung aus verkehrsrechtlicher Hinsicht, sondern um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt?
Hat jemand einen Rat für mich?
Vielen Dank im Voraus
GV fordert Nachweis, dass Schuldner Halter des Pkw ist
- Soenny
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Sofern ihr berechtigtes Interesse nachweisen könnt (Kopie des Titels) müssen die Auskunft erteilen, hat hier bis dato auch immer geklappt, vielleicht einfach noch mal mit Nachdruck versuchen.Aber hinsichtlich des Pkw bin ich bei der Zulassungsstelle schon am Datenschutz "hängen geblieben". Ich weiss ganz sicher, dass der Schuldner Halter des Pkw ist, kann es aber nicht nachweisen.
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Hallo grommelie,
warum machst Du nicht einfach eine Halteranfrage beim Straßenverkehrsamt? Das gleich Problem habe ich auch hin und wieder einmal, und ich vergewissere mich durch Anfrage beim Straßenverkehrsamt immer erst, ob das Auto auch tatsächlich auf den Schuldner zugelassen ist.
Flora
warum machst Du nicht einfach eine Halteranfrage beim Straßenverkehrsamt? Das gleich Problem habe ich auch hin und wieder einmal, und ich vergewissere mich durch Anfrage beim Straßenverkehrsamt immer erst, ob das Auto auch tatsächlich auf den Schuldner zugelassen ist.
Flora
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Hm normalerweise kannst Du bei der zuständigen Zulassungsstelle eine schriftliche Halteranfrage bzw. eine Kennzeichenermittlung stellen. Kostet um die 5,00 € an Gebühren. Ich würd da einfach nochmal anrufen. Ich wollte letztens ein Kennzeichen rauskriegen, hab kurzes Anschreiben mit Name, Adresse, Geburtsdatum, gemacht und kurz drauf hatte ich die Daten.
Rosa ist nicht pink!!!
- Soenny
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Hat sie doch schon gemacht :rollAber hinsichtlich des Pkw bin ich bei der Zulassungsstelle schon am Datenschutz "hängen geblieben".
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Ich werde auf § 39 StVG hingewiesen, dass "Auskünfte nur gegeben werden können, wenn Rechtsansprüche im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße gegeben sind". Ich werde mich nochmal telefonisch an die Behörde wenden.
Ganz generell hätte ich aber gewußt, ob ich den Nachweis erbringen muss, dass der Schuldner Halter ist? Muss nicht der Schuldner den Nachweis erbringen, dass er es ggf. nicht ist?
Ganz generell hätte ich aber gewußt, ob ich den Nachweis erbringen muss, dass der Schuldner Halter ist? Muss nicht der Schuldner den Nachweis erbringen, dass er es ggf. nicht ist?
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- Absoluter Workaholic
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Ha, ich hatte gerade einen Geistesblitz und habe mir den § 39 StVG angesehen und bin dort am Abs. 3 Satz 2 und 3 hängen geblieben. Darauf werde ich mich mal beziehen und die Verwaltungsangestellte hoffentlich in die Knie zwingen . . . dann kann sie Limbo tanzen
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Und?!
Hat sie getanzt?
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In dieser Welt voller Barbaren ist die Liebenswürdigkeit eine hilfreiche Ausnahme. Woody Allen
Es ist nicht Deine Schuld, daß die Welt ist, wie sie ist. Es wär' nur Deine Schuld, wenn sie so bleibt! Die Ärzte
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- gabrielle
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wieso muss der Schuldner Halter des Fahrzeuges sein? Solange er sich im Besitz des Fahrzeuges befindet, kann es gepfändet werden. Zumal der Gerichtsvollzieher nicht damit beauftragt wird, die Eigentumsverhältnisse des Fahrzeuges zu ermitteln und klarzustellen.