Gläubiger hat gegen Schuldner einen Titel aus dem Jahre 1999. Gesamtforderung laut VB 119,00 EUR.
Es wurde ein Vollstreckungsversuch unternommen.
Jetzt macht Gläubiger einen erneuten Anlauf und beziffert die Gesamtforderung auf fast 400,00 EUR. Zusätzliche Kosten sind Inkassovergütung, Zinsen seit 99, angebliche Vollstreckungskosten etc.)
1. Wie bomme ich nun heraus, was der Schuldner tatsächlich zahlen muss?
2. Zinsen können ja wohl nur bis zum Ende des Jahres 2003 verlangt werden, oder?
Kosten nach Titel
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ich hoffe, ich liege jetzt nicht ganz falsch, aber warum sollten zinsen nur bis 2003 verlangt werden können, wenn sie doch tituliert sind?
Liebe Grüße
Bärchi
Bärchi
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Seh ich auch so.ich hoffe, ich liege jetzt nicht ganz falsch, aber warum sollten zinsen nur bis 2003 verlangt werden können, wenn sie doch tituliert sind?
Wen vertretet ihr denn? Aus der Forderungsaufstellung müsste sich doch Gesamtforderung ergeben. Falls ihr den Schuldner vertretet, würd ich mal bei der Gegenseite die Nachweise über die Kosten anfordern.
LG, Ela
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Wir verteten den Schuldner.
Die Gegenseite hat uns den VB in Kopie geschickt. Darin sind festgesetzt I. Hauptforderung, II. Kosten u. III. Nebenforderungen u. IV. Zinsen.
Gesamt 119,00 EUR
Dazu eine Forderungsaufstellung ohne Nachweise: Gesamt fast 400,00 EUR
Ich dachte jetzt immer, dass die Zinsen verfallen, wenn man nicht regelmäßig innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist vollstreckt.
Die Gegenseite hat uns den VB in Kopie geschickt. Darin sind festgesetzt I. Hauptforderung, II. Kosten u. III. Nebenforderungen u. IV. Zinsen.
Gesamt 119,00 EUR
Dazu eine Forderungsaufstellung ohne Nachweise: Gesamt fast 400,00 EUR
Ich dachte jetzt immer, dass die Zinsen verfallen, wenn man nicht regelmäßig innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist vollstreckt.
Zuletzt geändert von pepe am 24.09.2009, 12:09, insgesamt 1-mal geändert.
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Ich bin mir eigentlich sicher, dass die Zinsen der Verjährung unterliegen.Suse hat geschrieben:Dann schreib da mal hin. Sie sollen dir die Mehrforderung erläutern.
Zu den Zinsen. Sie verjähren nach drei Jahren wenn sie NICHT tituliert sind.
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Habe gerade dazu etwas gefunden:
Gemäß § 197 Abs. 1 BGB verjähren rechtskräftig festgestellte Ansprüche grundsätzlich in 30 Jahren. Jedoch tritt an die Stelle der Verjährungsgröße von 30 Jahren gemäß § 197 Abs. 2 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist (3 Jahre) für künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen.
Dies hat zur Folge, daß die bis zur Rechtskraft des Urteils aufgelaufenen Leistungen gemäß § 197 Abs. 1 in 30 Jahren verjähren, die nach Rechtskraft des Urteils fällig werdenden gemäß § 197 Abs. 2 in 3 Jahren, wobei für den Verjährungsbeginn § 199 Abs. 1 gilt (Palandt § 197, Rd.-Nr.: 14 mit weiteren Nachweisen auf BGH NJW RR 89, 215; NJW 90, 2754; LG Duisburg NJW 66, 1664).
Gemäß § 197 Abs. 1 BGB verjähren rechtskräftig festgestellte Ansprüche grundsätzlich in 30 Jahren. Jedoch tritt an die Stelle der Verjährungsgröße von 30 Jahren gemäß § 197 Abs. 2 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist (3 Jahre) für künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen.
Dies hat zur Folge, daß die bis zur Rechtskraft des Urteils aufgelaufenen Leistungen gemäß § 197 Abs. 1 in 30 Jahren verjähren, die nach Rechtskraft des Urteils fällig werdenden gemäß § 197 Abs. 2 in 3 Jahren, wobei für den Verjährungsbeginn § 199 Abs. 1 gilt (Palandt § 197, Rd.-Nr.: 14 mit weiteren Nachweisen auf BGH NJW RR 89, 215; NJW 90, 2754; LG Duisburg NJW 66, 1664).