GV fordert Kostenvorschuss an

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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pepe
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#1

17.09.2009, 10:02

Hallo Zusammen,

wir haben einen PfüB beantragt. GV will nun für die Zustellung einen Kostenvorschuss in Höhe von 21,95 € bevor er das Teil an den Drittschuldner (Bank) zustellt.

Ist das normal? :shock: Darf der das überhaupt? :?:

Ich meine, wenn er eine Wohnung räumt und dann vorher einen Kostenvorschuss haben will, würde ich das ja noch einsehen, aber bei der Zustellung eines PfüB?
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Bibi
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#2

17.09.2009, 10:26

Meiner Meinung nach ist das OK. Ich habe schon davon gehört, das manche GV das machen, weil sie schlechte Erfahrungen mit nicht zahlenden RA gemacht haben.
Man kann ohne Katzen leben - aber schon der Versuch ist sinnlos.
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Grübchen
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#3

17.09.2009, 10:29

Hab ich ehrlich gesagt noch nie erlebt nur bei Räumungen, aber da ist es ja verständlich, aber ansonsten noch nie. Dürfen darf er das bestimmt. Kann mir das auch nur mit extrem schlechten Erfahrungen erklären.
LG Grübchen
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#4

17.09.2009, 10:30

Das hab ich auch noch nie gehabt. Habt ihr bei dem mal eine Rechnung verschludert?
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
pepe
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#5

17.09.2009, 10:40

Nicht das ich wüsste!
Goldlöckchen

#6

17.09.2009, 10:43

Das hatte ich vor kurzem auch. Ne GVin hat für ein vorläufiges Zahlungsverbot erstmal einen Vorschuß verlangt. Ich habe dann beim AG Saarbrücken nachgefragt, weshalb das so gehandhabt wird und auch auf den Zeitverlust hingewiesen. Wird dort nunmal so gemacht. Hatte mit uns nichts zu tun, sondern mit der Handhabung bei diesem Gericht :(

LG Rapunzel
H.Stummeyer
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#7

17.09.2009, 12:36

§ 4 GvKostG

Vorschuss

(1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet, der die voraussichtlich entstehenden Kosten deckt. Die Durchführung des Auftrags kann von der Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auftrag vom Gericht erteilt wird oder dem Auftraggeber Prozesskostenhilfe bewilligt ist. Sie gelten ferner nicht für die Erhebung von Gebührenvorschüssen, wenn aus einer Entscheidung eines Gerichts für Arbeitssachen oder aus einem vor diesem Gericht abgeschlossenen Vergleich zu vollstrecken ist.

(2) Reicht ein Vorschuss nicht aus, um die zur Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme voraussichtlich erforderlichen Auslagen zu decken, gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Fall ist der Auftraggeber zur Leistung eines weiteren Vorschusses innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern. Nach Ablauf der Frist kann der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsmaßnahme aufheben, wenn die Aufforderung verbunden mit einem Hinweis auf die Folgen der Nichtzahlung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zugestellt worden ist und die geforderte Zahlung nicht bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

(3) In den Fällen des § 3 Abs. 4 Satz 2 bis 4 bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der vorzuschießenden Beträge bestehen.
pepe
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#8

17.09.2009, 17:22

Danke!
GV Alt
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#9

22.09.2009, 18:42

§ 4 GVKostG: .... "Die Durchführung des Auftrages kann von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden" (ist somit nicht zwingend vorgeschrieben).

Dazu die vom Gv zu beachtende Durchführungsbestimmung Nr. 3 zu § 4 GVKostG:
"Ein Vorschuss soll regelmäßig nicht erhoben werden bei ..... b) Aufträgen, deren Verzögerung dem Auftraggeber einen unersetzlichen Nachteil bringen würde."

Nach § 22 GVGA soll die Zustellung eines PfÜb innerhalb von drei Tagen nach Empfang, möglichst schon am darauffolgenden Tag nach Empfang durchgeführt werden.

Somit: PfÜb sind schnellstens zuzustellen (§ 22). Ein unersetzlicher Nachteil entsteht, wenn er z.B. wg.Vorschuss mit 3 Wochen Verspätung zugestellt wird und der Schuldner in der Zwischenzeit bereits verfügt hat (Konto leer o.ä.).

@pepe:
Unter Hinweis auf die o.g. Vorschriften würde ich den Gv freundlich um Stellungnahme bitten, warum er bei Zustellung eines PfÜb einen Vorschuss für nötig hält.
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