Fragen aus dem Antrag auf Abgabe eV nicht beantwortet

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Glückspilz
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#1

21.09.2009, 10:37

Guten Morgen liebe Kolleginnen und Kollegen, seit längerer Zeit bin ich schon stille Mitleserin in diese Forum. Heute möchte ich mich auch mit einer Frage an Euch wenden und hoffe auf hilfreiche Antworten:

Ich betreibe die Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner, der alle drei Jahre die eidesstattliche Versicherung abgibt, angeblich nichts hat etc. Ihr kennt das wahrscheinlich. Da ich den begründeten Verdacht hatte, dass unser Schuldner sein Einkommen verschleiert bzw. schwarz arbeitet, habe ich über eine Detektei einen Ermittlungsauftrag gestellt. Diese hat rausbekommen, dass dies tatsächlich der Fall ist. Um die Sache abzurunden, habe ich parallel zu dem Ermittlungsauftrag einen Antrag auf Abgabe der eV gestellt, da die letzte eV schon drei Jahre her war. In meinen Antrag habe ich explizit Fragen gestellt, die der Schuldner beantworten sollte, u. a. auch, ob er einer Schwarzarbeit nachgeht. So ein Muster habe ich mal im Engler-ZV-Seminar bekommen.

Ich habe meine Fragen sogar in rot und fett gedruckt. Erhalten habe ich lapidar das übliche Vermögensverzeichnis mit den Standard-Auskünften. Die nutzen mir aber nix, ich will ja meinen Schuldner wegen Falschabgabe der eV "drankriegen".

Ich wollte jetzt einfach noch mal die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses beantragen. Nun stellt sich mir die Frage, ist das möglich, nachbessern zu lassen, weil die Fragen, die ich explizit gestellt habe, nicht beantwortet wurden?

Hat jemand schon mal so etwas ähnliches gemacht?
Sanni
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#2

21.09.2009, 11:20

Soweit ich weiß muss man eine Begründung haben um eine Nachbesserung der EV zu beantragen. Was ist denn wenn du den GV mal anrufst und fragst warum deine Fragen ignoriert wurden? Ich würde den GV dann direkt mal fragen wie man das Problem der "nichtbeantworteten" Fragen am einfachsten lösen kann....
webster
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#3

21.09.2009, 11:22

Hallo, guten Morgen,
wir haben auch schon einmal so eine "allgemeine" Auskunft bekommen und keine Antwort auf unsere Fragen, die wir auch extra hervorgehoben haben. Wir haben dann eine Ergänzung der EV beantragt, also den GV angeschrieben und um Ergänzung der EV gebeten und in diesem Schreiben noch einmal extra diese Fragen aufgeführt, deren Antworten gefehlt haben. Wir haben dann geschrieben:
"Folgende Angaben müssen noch ergänzt werden:
und dann die Fragen, die nicht beantwortet waren.
Dann noch als Nachsatz: "Diese Angaben hätten im Termin zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung gemacht werden können und müssen. Ich bitte Sie daher, dafür Sorge zu tragen, dass der Schuldner die entsprechenden Ergänzungen vornimmt".

Ich würd's einfach mal versuchen!
Lg. Webster
Glückspilz
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#4

21.09.2009, 12:52

So, hier ein kleiner Zwischenbericht: Ich habe eben mit dem GVZ telefoniert. Dieser meinte, er habe keine Zeit jede Gläubigerfrage zu bearbeiten. Man muss sich die Antwort jetzt noch in einem patzigen Tonfall vorstellen :roll: . Ergebnis unseres ca. einminütigen Gesprächs war, dass ich Erinnerung einlegen soll.

Nun ja, ich werde jetzt noch einmal recherieren, ob ich Anpruch auf diese Auskünfte habe oder sich der Schuldner bei der Abgabe seiner eidesstattlichen Versicherung tatsächlich auf die Fragen aus dem Vermögensverzeichnis beschränken darf.
Goldlöckchen

#5

21.09.2009, 13:37

Schau mal in Zöller, 25. Auflage, § 900 Rn 29

LG Rapunzel
Sonja75
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#6

21.09.2009, 14:02

Hallo,

hast Du dem Gerichtsvollzieher mal auf die "Geschäftsanweisunngen für Gerichtsvollzieher" hingewiesen (GVGA)?

LG Sonja
Glückspilz
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#7

21.09.2009, 14:07

Hi Sonja, den konnte man auf gar nichts hinweisen, der war schon auf Krawall gebürstet, als ich geschildert habe, worum es überhaupt ging. Ich habe gerade Rapunzels Hinweis aufgegriffen und mir den Zöller geschnappt. Außerdem habe ich Beck-online konsultiert und mir schon ein wenig Munition verschafft, für den Fall, dass ich tatsächlich Erinnerung einlegen muss. Ich werde jetzt noch einmal schriftlich Antrag auf Nachbesserung stellen. Wenn ich dann eine Ablehnung erhalte, werde ich Erinnerung einlegen. Ich habe einen Plan :pc
Sonja75
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#8

21.09.2009, 14:15

§ 185o GVGA besagt ja eindeutig aus, dass der GV Eränzungs- oder Nachbesserung zu folgen hat. Lass mich wissen was jetzt passiert ist.
Goldlöckchen

#9

21.09.2009, 14:32

§ 185o GVGA besagt ja eindeutig aus, dass der GV Eränzungs- oder Nachbesserung zu folgen hat. Lass mich wissen was jetzt passiert ist.
Das ist schon klar, dass der GV einen Ergänzungs- oder Nachbesserungsantrag durchführen muss, wenn entsprechende Gründe vorliegen. Es stellt sich aber die Frage, welche Fragen der GV zusätzlich dem Schuldner stellen muss/darf.
Glückspilz
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#10

21.09.2009, 14:42

Soweit ich die Sachlage bis jetzt überblicke sind zusätzliche Fragen, die über den amtlichen Vordruck hinausgehen, zulässig, wenn sie auf eine Vollstreckungsmöglichkeit abzielen. In meinem Fall geht es um die Schwarzarbeit, die der Schuldner nachweislich betreibt und die als begründeter Anhaltspunkt dient. Mit dieser Begründung werde ich die Nachbesserung verlangen. Mal sehen, was dabei rauskommt.
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