Also folgender Fall.
Ich habe einen Pfüb beantragt der Rechtspfleger hat meine Forderungsaufstellung bemängelt und zwar hatte ich dort aufgeführt
1.Kosten für einen Zwangsvollstreckungsauftrag und eV an einen alten Wohnsitz des Schuldners und
2. Kosten für einen Zwangsvollstreckungsauftrag und eV an den neuen Wohnsitz des Schuldners.
Der Rechtspfleger hat zwar den Pfüb erlassen, aber dazugeschrieben "Fortsetzung der Vollstreckung nach Wohnsitzänderung" und die Kosten um eine Zwangsvollstreckungsauftrag und eV gekürzt.
Meine Frage? Kann mir jemand die Gesetzesgrundlage nennen ?
Liebe Grüße
Pfüb Beanstandung Rechtspfleger
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ne, kann ich grad nicht, ist aber richtig. habs hier im forum auch schon mal einen beitrag vom rechtspfleger dazu gelesen mit grundlage. such einfach mal.
lg
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Liebe Grüße
Bärchi
Bärchi
- Bino
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Der erste Auftrag ist ja noch nicht ausgeführt worden und ist damit noch nicht erledigt, wenn der Schuldner umgezogen ist. Der Auftrag an den anderen GV unter der neuen Anschrift gilt als Ausführung des ersten Auftrages.
- sunshine24
- ...ist hier unabkömmlich !
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Also, ich lass in dem Fall, in dem ich einen neuen ZV-Auftrag machen aufgrund Umzug des Schuldners die Gebühren des "1. ZV-Auftrages" immer in der Forderungsaufstellung drin ... bei mir hat noch niemand gemotzt ... allerdings kann ich nicht sagen, ob ich das schon mal bei einem PfÜB hatte, aber auf jeden Fall haben die GVZ bis jetzt noch nicht gemotzt ...
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Das Thema hatten wir schon oft an anderer Stelle.Bino hat geschrieben:Der erste Auftrag ist ja noch nicht ausgeführt worden und ist damit noch nicht erledigt, wenn der Schuldner umgezogen ist. Der Auftrag an den anderen GV unter der neuen Anschrift gilt als Ausführung des ersten Auftrages.
Egal, wie oft der Schu. umzieht: Es handelt sich immer um die Fortsetzung des 1. (2.,3.,4.) Auftrages - eine Gebühr entsteht erst bei Erledigung.
Die Absetzung der (nicht entstandenen) Auftr.-Gebühr(en) entscheidet sich in der Sachkenntnis und Aufmerksamkeit des Gv bzw. Rechtspflegers. Viele kennen die Rechtsprechung und setzen ab, andere nicht. - Wer von denen nicht "motzt", liegt deshalb aber nicht richtig.