Unverständliches Amtsdeutsch im Insobeschluss

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Bluerabbit
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#1

28.08.2009, 09:26

Hallo ihr Lieben,

habe hier einen Insobeschluss mit folgendem Text:
In dem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der xyz wird das Verfahren gem. § 200 InsO aufgehoben, da keine verteilungsfähige Masse vorhanden und der Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung in Rechtskraft erwachsen ist.

in einem weiteren Beschluss gleichen Datums steht:

...wird der Schuldnerin Restschuldbefreiung erteilt werden, wenn die Schuldnerin während der Laufzeit der Abtretungserklärung (Wohlverhaltensperiode) die Obliegenheiten gemäß § 295 Insolvenzordnung (InsO) erfüllt und die Restschuldbefreiung nicht zuvor nach §§ 296 ff. InsO versagt wird. Die Wohlverhaltensperiode beträgt sechs Jahre, beginnend mit der Verfahrenseröffnung (04.01.2006). .....

Wer will mein Erklärbär sein?
Liebe Grüße
Christiane

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Nichts ist so gerecht verteilt wie der Verstand, jeder glaubt, er habe genug davon.
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Kasimir1603
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#2

28.08.2009, 09:38

heisst auf gut Deutsch, Insoverfahren beendet, keine verteilungsfähige Masse, Schuldnerin befindet sich jetzt in Wohlverhaltensperiode - sprich muss sich jettzt 6 Jahre lieb verhalten :) Und wenn sie das erfolgreich tut, dann ist sie nach 6 Jahren, beginnend ab 4.1.06, schuldenfrei
Ciao Kasi

Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
(in Erinnerung an unseren "Lord Stinkefuß" Sammy)





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Bianca
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#3

28.08.2009, 09:40

zum 1.
das insoverfahren wurde aufgehoben, jetzt geht das restschuldbefreiungsverfahren los (beide teile dauern zusammen 6 jahre) - gläubiger können jetzt nicht mehr anmelden

zum 2.
der schuldner hat (wie bisher eigentlich auch) regelmäßig auskünfte über seine vermögensverhältnisses zu tätigen. wenn er dem nicht nachkommen, bekommt er keine restschuldbefreiung.

ganz einfach ;)

liebe grüße

bianca
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#4

28.08.2009, 09:42

Es geht hier um das Insolvenzverfahren einer natürlichen Person.

Beschluss 1 besagt, dass das Insolvenzverfahren aufgehoben ist
und der Schuldner sich jetzt in die Wohlverhaltensphase befindet. Insolvenzverwalter wird zum Treuhänder. Der Schuldner hat in der Wohlverhaltenszeit seine pfändbaren Einkommensanteile an den Treuhänder abzuführen. Gleichzeitig ist der Beschluss rechtskräftig geworden, mit welchem dem Schuldner Restschuldbefreiung angekündigt wurde. Das bedeutet, wenn er sich in der Wohlverhaltenszeit redlich verhält, d. h. sich nichts zu schulden kommen lässt, ist er seine Restschulden los.

Beschluss 2 besagt, dass Wohlverhaltensphase läuft, und zwar vom 04.01.2006 bis 03.01.2012. Wenn er in dieser Zeit seinen Verpflichtungen nach § 295 InsO nachkommt, tritt die mit Beschluss 1 für rechtskräftig erklärte „Ankündigung der Rechtschuldbefreiung“ tatsächlich ein.
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