Pfändungsmöglichkeit aus EV-Protokoll

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Gruendel
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#1

21.08.2009, 08:08

Hallo und guten Morgen,

ich bitte um euren Rat.
Ich habe für unsere Firma gegen eine GmbH einen VB erwirkt, den GV beauftragt und im Protokoll die erfolglose ZV bescheinigt bekommen. Der GV hat dann vom GF der GmbH die e.V. abgenommen. In dem übersandten Protokoll stehen nun u.a. Aufträge drin, die die GmbH erteilt bekommen hat und von denen er noch Restzahlungen zu erhalten hat. Es sind 3 Aufträge und 3 Restzahlungen von einem Auftraggeber, eine Einzelfirma. Die GmbH war dort Subunternehmer. Diese Ansprüche hat der Schuldner aber nicht gerichtlich geltend gemacht.
Kann ich diese Ansprüche irgendwie für uns verwenden, pfänden oder sichern?
Genau so hat er noch Außenstände in beträchtlicher Höhe (die GmbH) und die sind auch nicht gerichtlich geltend gemacht. Kann ich da Ansprüche anmelden?
Könntet ihr mir dazu evtl. helfen? Was gibt es da für Möglichkeiten?
Vielen lieben Dank.

Bea
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#2

21.08.2009, 08:17

Ich habe für unsere Firma
Für die Mandantschaft?
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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Gruendel
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#3

21.08.2009, 08:34

Ich arbeite in einer Rechtsabteilung einer Firma und habe dann praktisch für uns als Firma (Gläubiger) den Titel erwirkt. Ich hoffe das ist verständlich ausgedrückt :)
Vielen lieben Dank.

Bea
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#4

21.08.2009, 08:36

;) hast du.

Ich würde einen Pfüb an den oder die Auftraggeber machen, bei denen der SC als Sub tätig war.
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#5

21.08.2009, 08:42

JSanny,
danke für den Tipp, ich hole mir grad eine CRefo, vom AG, ich vermute, dass der ist selbst pleite ist, weil er seinen Sub (Schuldner) nicht mehr bezahlt hat. Vielen Dank schon mal für den Hinweis.
Vielen lieben Dank.

Bea
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#6

21.08.2009, 09:38

ich würde auch einen PfÜB machen. Der Schuldner sollte allerdings parallel aufgefordert werden mitzuteilen, wann seine Forderung gegen den Drittschuldner verjährt und ob er Kenntnis davon hat, warum der Drittschuldner bislang seine Außenstände nicht gezahlt hat. Wenn keine schlüssigen Gründe vorliegen, würde ich mir im Notfall, z. B. die Verjährung tritt noch dieses Jahr ein, die Forderung abtreten lassen und diese einklagen.
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