Hallo zusammen,
kann mir jemand von euch sagen wie ich mich jetzt weiter verhalten kann/soll/muss?
Unsere titulierte Forderung entstand im September 2008.
Heute habe ich erfahren, dass über das Vermögen des Schuldners im Oktober 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde
Was bedeutet das jetzt für unsere Forderung, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist?
Danke schonmal im Voraus
ZV trotz Insolvenz?
- Kasimir1603
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Das Du sie per ZV eintreiben kannst Aber dicken fetten Hinweis in den Auftrag reinnehmen, dass es sich um eine Neuforderung handelt!!!
Ciao Kasi
Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
(in Erinnerung an unseren "Lord Stinkefuß" Sammy)
Mit Semmelbrösel in den Socken bleibt selbst der größte Schweißfuß trocken
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Mit Semmelbrösel in den Socken bleibt selbst der größte Schweißfuß trocken
Die Zwangsvollstreckung wird wohl nicht erfolgreich sein, es sei denn, Du vollstreckst Unterhalt oder Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung. Alles Pfändbare sollte nämlich der Insolvenzverwalter haben, sonst läuft dort irgendetwas schief.
@BabyBen
ja das ist mir bewusst wollte es nur mal grundsätzlich wissen, da wir hier in unserer Kanzlei so gut wie nie mit Insolvenzen zu tun haben, ich aber unserem Gläubiger sagen kann, was das jetzt für seine Forderung bedeutet
Trotzdem vielen Dank!
ja das ist mir bewusst wollte es nur mal grundsätzlich wissen, da wir hier in unserer Kanzlei so gut wie nie mit Insolvenzen zu tun haben, ich aber unserem Gläubiger sagen kann, was das jetzt für seine Forderung bedeutet
Trotzdem vielen Dank!
Die einstweilige Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 21 II 3 InsO hindert nicht die Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners gem. § 807 ZPO.Z-Trenc hat geschrieben:somit kann ich auch seine EV verlangen?
AG Rostock, Beschluss vom 10.01.2000 = JurBüro 2000, 214;
LG Würzburg, Beschlus svom 21.09.21999 = NJW-RR 2000, 781;
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- NORTHERN DINO
- ...ist hier unabkömmlich !
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Wie meistens, so gibt es auch hier einige Gerichte, die die Abnahme der e.V. für nicht zulässig halten. Der mehrheitliche Teil der mir bekannten Rechtsprechung sieht jedoch keine Bedenken.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
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Bringt hier mal nicht alles durcheinander. § 21 InsO betrifft lediglich Zeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Hier ist das Insolvenzverfahren doch schon eröffnet, es soll wegen einer nach der Eröffnung entstandenen Forderung vollstreckt werden.