Erbengemeinschaft, wie in Grundstück vollstrecken?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Jupp03/11

#11

08.04.2009, 08:54

Die Schuldnerin würde ich nicht anschreiben, sondern die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft und auf den nächsten Schritt, nämlich Versteigerung, hinweisen, falls nicht eine Erledigung der Angelegenheit erfolgt. Kurze Frist setzen und dann Versteigerungsantrag stellen.
Falls deinem Chef das Beerdigungsinstitut bekannt sein sollte, würde ich mit diesem vorab Kontakt aufnehmen und fragen, ob dort tatsächlich Zahlung erfolgt ist.
Jara
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#12

08.04.2009, 09:01

Warum die Schuldnerin nicht anschreiben?
Jupp03/11

#13

08.04.2009, 09:52

Weil diese in aller Regel nicht reagiert, dafür aber die übrigen Erben, zumal diese aufgrund des vorangegangenen Zwangsversteigerungsverfahrens wissen dürften, was auf sie zukommt.
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#14

08.04.2009, 13:44

:zustimm die interessiert sich wahrscheinlich nicht dafür.. kannste ja machen, aber die anderen Erben werden sicherlich dann mit ihr reden wenn sie das schreiben bekommen
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#15

23.04.2009, 14:27

Hallo zusammen,

so, ich habe mich dazu entschlossen alle, einschließlich der Schuldnerin anzuschreiben bevor die Teilungsversteigerung beantragt wird. Ich werde dann mal berichten ;-)

Ganz lieben Dank nochmal für eure Hilfe hier!!!
Jara
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#16

16.06.2009, 15:39

hey zusammen,

es hat sich auf unsere Anschreiben niemand gemeldet, weder Schuldnerin noch Miterben.

Wie findet man denn heraus, ob eine Erbengemeinschaft noch besteht?

Teilungsversteigerung kann doch nur ein Mitglied der Erbengemeinschaft stellen, nicht wir als Gläubiger, oder?

Was wäre der nächste Schritt?

Kann ich Zwangsversteigerung beantragen?
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#17

16.06.2009, 19:40

Wir haben mal gelernt, dass es zwei Arten von Zwangsversteigerungen gibt. Zum einen, diese zum Zwecke der Zwangsvollstreckung (dass, was wir "immer" machen).

Die andere ist die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft gemäß § 180 ZVG. Wie das aber funktioniert bzw. ob das immer möglich ist, weiß ich leider nicht. Hab so etwas noch nie gemacht. Wurde uns lediglich - wie erwähnt - so beigebracht ...
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Jara
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#18

30.07.2009, 14:18

Hallo zusammen,

kann mir noch jemand helfen?

Es hat sich niemand auf mein Schreiben hin gemeldet, ich wüsste gerne den nächstmöglichen Schritt.

Ich habe ja jetzt diesen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Grundbuch eingetragen. Aber wie gehts nun weiter?

Leider werde ich auch aus § 180 ZVG nicht schlauer....

ich würde gerne mit Mandantin besprechen was als nächstes möglich wäre....

Teilungsversteigerung wohl nicht, oder?
Was habe ich davon die "Aufhebungd der Gemeinschaft" zu beantragen und wie ginge das?

DANKE!
Gofi
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#19

31.07.2009, 11:24

@Jara
Kurze Frage für mich zum Verständnis:
Wurde bei dem Pfüb in den Erbteilsanspruch der Schuldnerin auch der Auseinandersetzungsanspruch mitgepfändet?

:pcwink
Der Kopf ist rund, damit das Denken die Richtung ändern kann.
Jara
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#20

31.07.2009, 13:52

ähm... NEIN
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