Hallo,
wir haben einen Schuldner, der uns echt zum Wahnsinn treibt. Da der Vorgang mittlerweile einen dicken Leitz-Ordner füllt, beschränke ich mich auf das Nötigste.
Wir haben Strafantrag gegen ihn wg. Betruges u. a. gestellt. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens haben wir erfahren, dass nächste Woche ein Gerichtstermin in einem Zivilverfahren für den Schuldner ansteht. Wir wissen, dass der Schuldner geladen wurde, da er sich nicht anwaltlich vertreten lässt.
Uns liegt ein Haftbefehl für ihn vor, da er zum e.V.-Termin nicht erschienen ist. Jetzt liegt es natürlich nahe, die zuständige GVZ an die Hand zu nehmen, mit ihr zu dem Gerichtstermin zu stapfen und den Kerl da hochzunehmen. Das Problem ist, dass die zuständige GVZ ein bisschen zickig und bockig ist bei ihrer Tätigkeit. Und jetzt hat sie heute telefonisch verlauten lassen, dass sie an dem Tag des Termins keine Zeit hat. Leider ist das wirklich die einzige Möglichkeit, um an den Schuldner heranzukommen, weil er sich so geschickt anstellt, dass kein einziger Brief zugestellt und kein einziger Vollstreckungsauftrag durchgeführt werden kann.
Mit anderen Worten: Wir brauchen einen anderen GVZ, der für uns diesen Haftbefehl vollstreckt oder die e.V. abnimmt. Geht das? Wenn ja, wie?
Neuer GVZ benötigt
- Zauberdrops
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[i][b]LG
Cora[/b][/i]
[color=#BF8040]Der Kopf ist rund, damit das Denken seine Richtung ändern kann. (Picarbia)[/size][/color]
Cora[/b][/i]
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Ich gebe Dir den Tipp einen Eilgerichtsvollzieher zu beauftragen. Wer zuständig ist, erfährst Du beim Amtsgericht.
Sobald der eigentlich zuständige GV bei eiligen Sachen verhindert ist, kannst Du direkt den Eilgerichtsvollzieher beauftragen.
Liebe Grüße
Sobald der eigentlich zuständige GV bei eiligen Sachen verhindert ist, kannst Du direkt den Eilgerichtsvollzieher beauftragen.
Liebe Grüße
frisch, fromm, fröhlich, frei ans Werk :engel2
Liebe Grüße aus München
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Bei Verhinderung des zuständigen GV ist sein "ständiger Vertreter" zuständig. Geregelt in § 16 Abs. 1 GV0: ......."Für jeden Beamten bestellt er (der Direktor) im voraus einen oder mehrere GV als ständige Vertreter".
Es gibt auch Gerichte, die z.B. von Woche zu Woche einen GV "als Eilgerichtsvollzieher" bestimmen, der im Falle der Verhinderung der anderen GV zuständig ist.
Wie "Cocktail" schon schreibt: Nachfrage beim AG + Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Vertreter.
Es gibt auch Gerichte, die z.B. von Woche zu Woche einen GV "als Eilgerichtsvollzieher" bestimmen, der im Falle der Verhinderung der anderen GV zuständig ist.
Wie "Cocktail" schon schreibt: Nachfrage beim AG + Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Vertreter.
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